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Zweigert, Konrad/ Kötz, Hein, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, 3rd ed., Tübingen 1996.

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Zweigert, Konrad/ Kötz, Hein, Einführung in die Rechtsvergleichung auf dem Gebiete des Privatrechts, 3rd ed., Tübingen 1996.
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Vielmehr hat umgekehrt der Jurist Anlaß zu fragen, ob nicht die mangelnde Anschaulichkeit des Ausdrucks »ungerechtfertigte Bereicherung« nur daher rührt, daß er unter diesem Begriff auf vielleicht gewaltsame Weise eine Reihe recht verschiedener Lebenssachverhalte zusammenfaßt, denen im Grunde nur ein Negativum gemeinsam ist: nämlich daß sie sich weder aus Vertrag noch aus Delikt herleiten lassen. In der Tat würden viele anglo-amerikanische Juristen zu einer solchen Auffassung neigen. Zwar wären auch sie der Meinung, daß derjenige, der eine irrtümlich geleistete Zahlung empfangen oder versehentlich ein fremdes Urheberrecht genutzt hat, das empfangene Geld oder den Wert der gezogenen Nutzungen zurückzuerstatten hat, und dies, obwohl weder ein Vertrag zwischen den Beteiligten geschlossen worden ist, noch der eine den anderen durch eine unerlaubte Handlung geschädigt hat. Aber daß diesen beiden Fällen ein einheitliches Prinzip - etwa ein »principle of unjust enrichment« - zugrunde liegt, würde von ihnen entweder bestritten oder doch jedenfalls als nutzlose Gedankenspielerei abgetan werden. Wenn demgegenüber etwa im deutschen Recht die einheitliche Grundlage der Ansprüche aus »ungerechtfertigter Bereicherung« stärker betont wird, so geschieht dies in der Nachfolge des römischen Rechts, das in einer originellen und denkwürdigen Leistung die Figur der »condictio« ausgebildet hat, deren Bedeutung für das moderne Civil Law erst dann in vollem Umfang erkennbar wird, wenn man weiß, wie anders auf diesem Gebiet die Entwicklung des Common Law verlaufen ist.

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Heute sind mehr und mehr - sowohl im Schriftum wie in der Rechtsprechung - anerkannt, daß die Fülle der Ansprüche bereicherungsrechtlichen Charakters, die das englische case law gewährt, im Grunde auf dem Prinzip beruhen, es müsse ein Vorteil, den der Beklagte auf Kosten des Klägers erlangt hat, herausgegeben werden, sofern sich dieser Vorteil im Vermögen des Beklagten als ein »unjust enrichment« darstellt. »The principle of unjust enrichment«, heißt es bei Goff/Jones, »presupposes three things. First, the defendant must have been enriched by the receipt of a benefit. Secondly, that benefit must have been gained at the plaintiff's expense. Thirdly, it would be unjust to allow the defendant to retain that benefit« (aaO S. 16).

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[Subsequently set out in detail with a comprehensive comparative analysis.]

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.