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Blessing, Marc, Das neue internationale Schiedsgerichtsrecht der Schweiz - Ein Fortschritt oder ein Rückschritt?, in: Böckstiegel (ed.), Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz (II), Cologne, Berlin, Bonn, Munich 1989, at 13 et seq.

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Blessing, Marc, Das neue internationale Schiedsgerichtsrecht der Schweiz - Ein Fortschritt oder ein Rückschritt?, in: Böckstiegel (ed.), Die internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz (II), Cologne, Berlin, Bonn, Munich 1989, at 13 et seq.
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68 et seq.

Die häufigsten in der internationalen Schiedsgerichtspraxis angewendeten Grundprinzipien (ob man sie jetzt »general principles of law common to civilized nations« oder Grundprinzipien einer »lex mercatoria« oder transnationale Rechtsgrundsätze nennen mag, erscheint wenig relevant), welche im übrigen auch der schweizerischen und deutschen Rechtsordnung zugrunde liegen, können etwa wie folgt aufgelistet werden:

(1) der Grundsatz pacta sunt servanda (jedoch unter Vorbehalt des Rechtsmißbrauchsverbots, der Unsittlichkeit oder Widerrechtlichkeit);

(2) Vorbehalt der clausula rebus sic stantibus bei langfristigen Verträgen, falls nach strenger Würdigung die subjektiven und objektiven Voraussetzungen gegeben erscheinen;

(3) die Anforderung, nach dem Prinzip von Treu und Glauben zu handeln, Verbot des Rechtsmißbrauchsvenire contra factum proprium, culpa in contrahendo, principle of estoppel;

(4) Einredebeschränkung für Staaten und staatlich kontrollierte Unternehmen, wie sie hier in Art. 177 Abs. 2 IPR-G kodifiziert wurde;

(5) konkludente Annahme bei Stillschweigen oder Ratifizierung durch Erfüllungshandlungen, Behaftung bei erwecktem Rechtsschein, insbesondere bei Stellvertretung;

(6) Verbot der Sanktionierung widerrechtlicher oder unsittlicher Verträge;

(7) Beachtlichkeit der exceptio non adimpleti contractus;

(8) Beachtung der Schranken der adäquaten Kausalität bei der Beurteilung von Schadensersatzforderungen, sowie Schadensminderungspflicht des Geschädigten;

(9) Beachtung von Anzeigepflichten insbesondere bei Kaufs- und Werkverträgen als Ausfluß des Gebots, nach Treu und Glauben zu handeln;

(10) Verbot der entschädigungslosen Enteignung (siehe Erdölkonzessionsfälle betreffend Libyen, Iran, Kuwait).

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.