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LG Hamburg, IPRax 1991, at 400 et seq.

Title
LG Hamburg, IPRax 1991, at 400 et seq.
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400

LG Hamburg - Urteil vom 26. 9. 190 - 5 O 543/88

Verweist bei einem am 2. 6. 1988 abgeschlossenen Kaufvertrag das deutsche Internationale Privatrecht auf italienisches Recht, so ist das UN-Kaufrecht anzuwenden.

Für die Frage nach der Entstehung einer Firma mit eigener Rechtspersönlichkeit ist das hypothetische Gesellschaftsstatut anzuwenden.

Die private Schuldübernahme untersteht dem Recht, das für die möglicherweise übernommene Kaufpreisschuld gilt.

Die in Art. 78 UN-KaufR bewußt nicht geregelte Frage der Zinshöhe untersteht dem Vertragsstatut.

Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr kann bei der Bestimmung der Zinshöhe auf den Diskontsatz des Gläubigerlandes zurückgegriffen werden, wenn der Gläubiger seine Niederlassung in Italien hat.

Die Kl. ist eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts. Sie stellt Bekleidungsartikel her und verreibt sie. Am z. 6. 1988 war der Bekl. bei der Kl. in Italien und bestellte bei ihr Bekleidungsartikel im Gesamtwert von 94 893 DM. Streitig ist, ob er die Textilien für eine Firma "AMG Import-Export" oder für die Firma "AMG GmbH" bestellte.

Eine Firma "AMG Import-Export" mit der Betriebsanschrift [. . .] ist in dem beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Ortsamt Billstedt, geführten Gewerberegister nicht angezeigt.

Die Firma "AMG GmbH" ist in dem beim AG Norderstedt geführten Handelsregister unter der Nummer HR B 2278 eingetragen [. . .]

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch und trägt dazu vor:

Der Bekl. sei ihr gegenüber unter dem Namen einer Firma "AMG Import-Export" mit der Anschrift [. . .] aufgetreten. Er habe ihr am 2. 6. 1988 lediglich eine der Anl. Kl entsprechende Visitenkarte vorgelegt. Durch sein Auftreten und seine Erzählungen sei bei ihr am 2. 6. 1988 der Eindruck entstanden, bei der AMG handle es sich um eine Firma, hinter der der Bekl. persönlich stehe. Da es eine Firma "AMG Import-Export" in Wirklichkeit nicht gebe, hafte der Bekl. - nach italienischem Recht-persönlich für die Kaufpreisschuld. Ein etwaiger geheimer Wille des Bekl.. für die GmbH auftreten zu wollen, sei unbeachtlich.

Die Kl. stützt die Klage auch auf eine Haftung des Bekl. aus unerlaubter Handlung.

Die KI, beantragt, den Bekl. zu verurteilen. an die Kl. 94 893 DM nebst 13 % Zinsen seit dem 9. 8. 1988 zu zahlen.

Der Bekl. beantragt. die Klage abzuweisen.

Er meint, nicht passivlegitimiert zu sein.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das LG Hamburg zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ("EuGVÜ"). Das Übereinkommen ist anwendbar, da Italien und die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaaten sind und der Anwendungsbereich des Übereinkommens betroffen ist (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ). Der allgemeine Gerichtsstand des Bekl. ist Hamburg, wo er seinen Wohnsitz hat (An. 2 Abs. 1 EuGVÜ).

II. Die Klage ist im wesentlichen begründet.

1. In Höhe von 94 893 DM steht der Kl. ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus Art. 53 des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf v. 11.4. 1980 ("UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen" UN-KaufR oder "VNKÜ". BGBl. 1989 11588) zu.

a) Die Parteien haben wirksam am 2.6. 1988 einen Kaufvertrag geschlossen. Die Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages liegen vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen von Art. 23 VNKÜ erfüllt.

aa) Das UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen ist auf die Prüfung des wirksamen Zustandekommens des Kaufvertrages als italienisches Einheitsrecht anwendbar.

Italienisches Recht wird von Art. 31 Abs. 1 EGBGB als maßgebliches Statut berufen. nach dem sich das Zustandekommen des Kaufvertrages richtet.

Art. 31 Abs. 1 EGBGB ist anzuwenden. weil für die Prüfung des Zustandekommens des Vertrages weder völkervertraglich vereinheitlichtes Sachrecht noch ein Kollisionsrechtsübereinkommen heranzuziehen ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 EGBGB). Insbesondere ist das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen v. 17. 7. 1973 (...EAG", BGBl. 1973 1868) nicht anzuwenden. Die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 1 EAG liegen nicht vor, weil im Fall des Zustandekommens des Kaufvertrages das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen v. 17. 7. 1973 ("EKG", BGBl. 1856; 1974 1358) nicht gelten würde (Art. 1 i. V m. Art. 14 EAG). Das EKG ist nur auf in Art. 1 Abs. 1 EKG näher bezeichnete Kaufverträge über bewegliche Sachen anwendbar, bei denen die Parteien ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1, 2 EKG). Dies ist hier nicht der Fall. Vertragsstaaten i. S. des EKG sind nach Art. 102 EKG nur die Vertragsstaaten des - dem EKG zugrunde liegenden Haager Übereinkommens zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen v. 1. 7.1964 ("EKG-Übereinkommen", BGBl. 11886, 197411146). Am z. 6. 1988 war zwar die Bundesrepublik, nicht aber Italien Vertragsstaat dieses Übereinkommens (BGBl. 1987 1123 1).

Auch Art. 14 ff. des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens verdrängen nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Anwendung von Art. 31 Abs. 1 EGBGB. Das Übereinkommen ist nicht als völkerrechtlich vereinheitlichtes Sachrecht kraft eigener Rechtsanwendungsregeln (Art. 1 Abs. 1 a VNKÜ) anzuwenden. Zwar war Italien am 2. 6. 1988 schon Vertragspartner dieses Übereinkommens (BGBI.1987 I1 231, 232), doch traf dies zu jenem Zeitpunkt für die Bundesrepublik nicht zu (vgl. zum Inkrafttreten des Übereinkommens Art. 7 Abs. 2 des "Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen v. 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen v. 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)" v: 5. 6. 1989. BGBl. 1989 Il 586].

Italienisches Recht ist das nach Art. 31 Abs. 1 EGBGB maßgebliche - hypothetische - Vertragsstatut. Dies folgt aus Art. 28401 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGBGB i. V m. Art. 35 EGBGB. Diese Normen werden nicht durch ihnen vorangehende Normen verdrängt. Völkervertraglich vereinheitlichtes Sach- oder Kollisionsrecht ist zur Bestimmung des Vertragsstatuts nicht heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für das EKG, weil Italien -wie dargestellt - am z. 6. 1988 nicht Vertragsstaat des EKG-Übereinkommens war. Ebenso kommt auch das UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen nicht unmittelbar als Vertragsrecht zur Anwendung, weil die Bundesrepublik - wie dargestellt - am z. 6. 1988 nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens war. Auf der Ebene des autonomen internationalen Privatrechts ist eine der objektiven Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB vorangehende Anknüpfung nicht möglich: Art. 27 EGBGB ist nicht anzuwenden, weil die Parteien selbst während des Prozesses keine Rechtswahl getroffen haben.

Italienisches Recht ist das - hypothetische - Vertragsstatut. Denn nach der in Art. 28 Abs. 2 EGBGB vorgesehenen gesetzlichen Vermutung weist der Kaufvertrag die engsten Verbindungen mit diesem Recht auf: Die Kl. hat ihre Hauptverwaltung in Italien. Auf die Kl. kommt es allein bei der Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EGBGB an. Sie hat nach dem Vertrag Textilien zu liefern und damit als Verkäuferin die charakteristische Leistung des Kaufvertrages zu erbringen. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, daß die Vermutung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB zugunsten des italienischen Rechts durch engere Verbindungen des Vertrages zur Bundesrepublik Deutschland verdrängt wird (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Die Verweisung auf das italienische Recht ist abschließend, da sie als Sachnormverweisung ausgesprochen wird (Art. 35 EGBGB).

Im italienischen Recht gehen Art. 14 ff. des UNCITRAL Kaufrechtsübereinkommens den Regelungen des autonomen italienischen Kaufrechts im Codice civile vor. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 1 b VNKÜ. Diese Norm ist bei der Anwendung des Übereinkommens als italienisches Recht zu beachten, weil Italien bei der Ratifikation des Übereinkommens keinen Vorbehalt nach Art. 95 VNKÜ erklärt hat (vgl. Herber, Gedanken zum Inkrafttreten des VN-Kaufrechtsübereinkommens, RIW 1987, 340, 341 linke Spalte). Die Voraussetzungen der Rechtsanwendungsregelung des Art. 1 Abs. 1 b VNKÜ liegen vor: Italien ist Vertragsstaat des VNKÜ, und italienisches Recht ist durch das IPR eines anderen Staates, der Bundesrepublik Deutschland, berufen worden. Schließlich haben die Parteien ihre Niederlassung bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 10 lit. b VNKÜ) in verschiedenen Staaten, nämlich die Kl. in Italien und der Bekl. in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ist ausreichend. Art. 1 Abs. 1 b VNKÜ verlangt nicht, daß die betroffenen Staaten Vertragsstaaten sein müssen (v. Caemmerer/Schlechtriem/Herber, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht - CISG -, München 1990, Art. 1, Rdn. 35; Bianca/Bonell/Jayme, Commentary on the International Sales Law, The 1980 Vienna Sales Convention, Milan 1987, Art. I Anm. 2.5).

bb) Den nach Art. 23 Abs. 1 VNKÜ erforderlichen Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung haben die Parteien vorgenommen. Insoweit bedarf es keiner Klärung, welche der Parteien das Angebot und welche die Annahme erklärt hat. Beide Parteien haben zumindest in der Verhandlung v. z. 6. 1988 eine auf den Abschluß des Kaufvertrages gerichtete Erklärung abgegeben. Dies folgt daraus, daß der Bekl. unstreitig am z. 6. 1988 Textilien im Wert von 94 893 DM bei der Kl. "bestellt" hat.

Die Erklärungen wirken gegen die Parteien dieses Rechtsstreits. Insbesondere wirkt die Erklärung des Bekl. gegen ihn selbst und nicht gegen einen Dritten. Er selbst ist Vertragspartner des Kaufvertrages geworden.

(A.) Gegen die AMG GmbH wirkt die Erklärung des Bekl. v. z. 6. 1988 nicht, weil nach dem anwendbaren Art. 8 VNKÜ eine Wirkung dieser Erklärung gegen die AMG GmbH nicht in Betracht kommt.

Art. 8 VNKÜ ist bei der Anwendung von Art. 23 VNKÜ zu beachten (vgl. Bianca/Bonell/Farnsworth, a.a.0., Art. 8 Anm. 2. I ). Die Norm betrifft die Auslegung von Parteierklärungen und Parteiverhalten. Die Auslegung der Erklärung und des Verhaltens des Bekl. geht der Frage vor, ob der Bekl. möglicherweise wirksam mit Wirkung gegen die AMG GmbH handelte. Nur diese Frage wäre nach dem selbständig anzuknüpfenden und daher noch zu bestimmenden Vollmachtstatut zu lösen (vgl. Art. 37 Nr. 3, 1. Alt. EGBGB sowie Kegel, Internationales Privatrecht, 6. Aufl. 1987, S. 397; v. Caemmerer/Schlechtriem/Herber, a.a.0., Art. 4, Rdn. 11). Die Auslegung der Erklärung selbst wird hingegen noch vom Abschlußstatut bestimmt: dem italienischen Recht in der Form des UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommens. Insoweit enthält Art. 8 VNKÜ eine abschließende Regelung.

Nach der Auslegung des Verhaltens des Bekl. gern. Art. 8 VNKÜ kommt eine Wirkung der Erklärung des Bekl. gegen die AMG GmbH nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob der Bekl. insgeheim am z. 6. 1988 den Willen gehabt hat, für die AMG GmbH zu handeln. Jedenfalls war der Kl. solch ein Wille nicht bekannt (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbs., 1. Alt. VNKÜ) oder irgendwie erkennbar (Art. 8 Abs. 1, 2. Halbs., 2. Alt. VNKÜ; Art. 8 Abs. 2, 3 VNKÜ). Dies steht nach der Überzeugung der Kammer unabhängig davon fest, ob der an der Person der Kl. ausgerichtete Erkennbarkeitsbegriff von Art. 8 Abs. 1, 2. Halbs., 2. Alt. VNKÜ (vgl. Bianca/Bonell/Farnsworth, a.a.0., Art. 8, Anm. 2.3) oder der an der Verkehrsauffassung orientierte Erkennbarkeitsbegriff aus Art. 8 Abs. 2, 3 VNKÜ (vgl. Bianca/Bonell/Farnsworth. Art. 8, Anm. 2.4; v. Caemmerer/Schlechtriem/Junge, a.a.0., Art. 8, Anm. 7) zugrunde zu legen ist. Keiner Klärung bedarf deshalb die Frage, welche Partei die Beweislast trägt und nach welchen Normen diese zu ermitteln ist (vgl. einerseits: v. Caemmerer/Schlechtriem/Herber, a.a.0., Art. 4, Rdn. 22; andererseits: v. Caemmerer/Schlechtriem/Huber, Art. 46. Rdn. 18 a-c).

Nach der Überzeugung der Kammer spricht nichts hinreichend dafür, daß die Kl. von einer Tätigkeit des Bekl. für die AMG GmbH Kenntnis hatte oder von ihr Kenntnis hätte haben können [wird ausgeführt].

Nach Art. 8 Abs. 3 VNKÜ ist grundsätzlich auch das spätere Verhalten der Parteien bei der Auslegung von Parteierklärungen zu berücksichtigen. Das Verhalten der KI. nach Vertragsschluß bietet jedoch keinen Grund dafür, das Verhalten des Bekl. am 2. 6. 1988 so auszulegen, daß die KI. oder eine vernünftige Person an ihrer Stelle (Art. 8 Abs. 2 VNKÜ) erkennen konnte bzw. erkannt hätte, der Bekl. trete im Namen der AMG GmbH auf.[...]

(B.) Gegen eine Firma AMG ohne haftungsbeschränkenden Zusatz wirkt die Erklärung des Bekl. ebenfalls nicht, obwohl er am z. 6. 1988 im Namen einer solchen Firma aufgetreten ist.

Die Auslegung des Verhaltens des Bekl. ist nach Art. 8 VNKÜ vorzunehmen (vgl. oben unter A). Daraus folgt, daß der Bekl. gegenüber der Kl. am z. 6. 1988 im Namen einer Firma AMG und ohne Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung aufgetreten ist. [...]

Die Wirkung der Erklärung des Bekl. ist nach deutschem autonomen Recht zu beurteilen. Danach wirken seine Erklärungen nicht gegen eine Firma "AMG Import-Export" oder eine Firma "AMG Import-Export Peter Voss". Eine solche Firma kann nicht eigener Träger von Pflichten sein, denn sie ist - wenn überhaupt - keinesfalls mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden.402

(1) Auf die Frage nach der Entstehung einer Firma AMG mit eigener Rechtspersönlichkeit ist deutsches autonomes Recht anzuwenden: Diese Frage ist als Vorfrage zu der vertretungsrechtlichen Frage, ob der Bekl. gegebenenfalls mit Wirkung gegen eine solche "Firma" gehandelt hat, selbständig anzuknüpfen (vgl. Kegel, a.a.0., S. 231-232 m. w. N. sowie Art. 37 Nr. 3 EGBGB: v. Caemmerer/Schlechtriem(-Schlechtriem), a.a.0., vor Art. 14-24, Rdn. 3). Sie ist nach dem - hypothetischen -Gesellschaftsstatut zu entscheiden. Dieses bestimmt, ob ein Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit entstanden ist (vgl. Staudinger/Großfeld, IntGesR, Rdn. 190; Reithmann/Martiny/Hausmann. Rdn. 860 auf S. 828).

Als Gesellschaftsstatut wird in jedem Fall und unabhängig von der Klärung der Frage nach dem anwendbaren Kollisionsrecht deutsches Recht berufen. Denn sowohl der Sitz als auch der Gründungsort einer Firma AMG lägen in der Bundesrepublik: Auf der der Anl. Kl entsprechenden Visitenkarte sind zwei deutsche Adressen genannt. Deshalb bedarf es keiner Klärung, ob autonomes oder in einem Staatsvertrag festgeschriebenes Kollisionsrecht anzuwenden ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 des "Freundschafts-. Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Italien", BGBl. 1959 II 962: Kropholler. Internationales Privatrecht. 1990. S. 456 ff. § 551). Keinesfalls ist ein anderer Anknüpfungspunkt als der Sitz. oder der Gründungsort der Firma zu beachten. Beide Anknüpfungspunkte führen hier zu deutschem Recht als Gesellschaftsstatut.

(2) Nach deutschem autonomen Recht ist eine Firma AMG nicht wirksam als rechtsfähiges Gebilde entstanden. Selbst wenn der Bekl. rechtmäßig unter einem Firmennamen im Sinne von § 17 HGB firmiert haben sollte, wäre die Firma kein rechtsfähiges Gebilde (arg. § 17 HGB; vgl. Heymann/Emmerich, Handelsgesetzbuch, 1989, § 17 Rdn. 13).

b) Aus dem Kaufvertrag steht der KI. nach Art. 53 VNKÜ der Anspruch auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 94 893 DM zu. Auf die Bestimmung des Kaufpreisanspruchs ist das UNCITRAL-Kaufrechtsübereinkommen als italienisches Recht anwendbar, denn das Vertragsstatut ist mit dem - oben unter a) nach Art. 31 EGBGB bestimmten - hypothetischen Vertragsstatut identisch. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VNKÜ ist der Kaufpreisanspruch fällig, da die Kl. dem Bekl. die Ware wie vereinbart [. . .] geliefert hat. Die an die Firma "AMG ImportExport" adressierte Lieferung ist als eine Lieferung an den Bekl. zu verstehen. Dies ist unabhängig davon der Fall. ob der Bekl. nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht im Zeitpunkt der Lieferung unter einer Firma AMG firmieren durfte: Bestand eine solche Firma. so wirkte die Lieferung dennoch als eine Lieferung an den Bekl. als Vertragspartner des Kaufvertrages (arg. § 17 HGB). Bestand eine solche Firma im Zeitpunkt der Lieferung nicht, so wirkte die Lieferung erst recht als eine Lieferung an den Bekl. als Vertragspartner.

Der Kaufpreisanspruch der Kl. ist nicht untergegangen. Insbesondere liegt in der Begebung eines Wechsels, in dem die AMG GmbH als Bezogene und als Akzeptantin eingetragen war, keine befreiende Schuldübernahme nach italienischem Recht. Auf die Frage, ob eine privative Schuldübernahme vorliegt, ist italienisches Recht anzuwenden, weil dieses für die möglicherweise übernommene Kaufpreisschuld gilt (vgl. Palandt/Heldrich, Art. 33 EGBGB, Anm. 4; Kegel, a.a.0., S. 481; Kropholler, a.a.0.. S. 416, § 52 VI 4). Nach italienischem autonomen Recht wäre für eine privative Schuldübernahme eine vom Bekl. nicht dargelegte deutliche Willensäußerung der Gläubigerin über die schuldbefreiende Wirkung erforderlich gewesen (Trimarchi, Istituzioni di diritto privato, 7. ed. Milan 1986, S. 431). In der bloßen Wechselentgegennahme durch die Kl. liegt eine Willensäußerung von so weitreichender Wirkung nicht.

2. Der KI. steht aus Art. 78 VNKÜ i. V. m. Art. 1284 Abs. 1 c. c. und Art. 74 VNKÜ ein Anspruch auf Zinszahlung in Höhe von 13 % seit dem 15. 9. 1988 zu.

Nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist das italienische Vertragsstatut auf die Bestimmung der Zinszahlungspflicht anzuwenden, denn diese ist eine Folge der Nichterfüllung der vertraglich vereinbarten Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises (vgl. Palandt/Heldrich, Art. 32 EGBGB, Anm. 2.a.cc). Im italienischen Recht ist- wie dargestellt-vorrangig das VNKÜ und nur hilfsweise das autonome italienische Zivilrecht anzuwenden.

a) In Höhe von 5 % folgt der Anspruch dem Grunde nach aus Art. 78 VNKÜ und der Höhe nach aus Art. 1284 Abs. 1 Codice civile (für den Text des Codice civile vgl. Bauer/Eccer u. a., Italienisches Zivilgesetzbuch, Codice civile, Zweisprachige Ausgabe. Bozen 1987).

aa) Aus Art.78VNKÜ folgt eine Zinszahlungsverpflichtung für den Bekl. dem Grunde nach, weil er mit der Zahlung des nach Art. 58 VNKÜ fälligen Kaufpreises seit dem 15. 9. 1988 säumig war. Zwar wurde der Kaufpreis nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1,1. Alt. VNKÜ bereits fällig, als die Kl. dem Bekl. die Ware in Hamburg mit der Rechnung vom 9. 6.1988 zur Verfügung stellte. Die Kl. hat den Anspruch auf Kaufpreiszahlung jedoch später bis zum 15. 9. 1988 gestundet.

Eine Stundungsabrede liegt in dem Ende Juli/Anfang August 1988 geschlossenen Wechselbegebungsvertrag. Die Stundungsabrede ist als eine Vertragsänderung nach Art. 29 Abs. 1 VNKÜ wirksam. Das VNKÜ ist anwendbar, weil die Stundungsabrede nicht selbständig anzuknüpfen ist. Nach Art. 32 Abs. I Nr. 2 EGBGB ist das italienische Recht - in der Form des VNKÜ - als Vertragsstatut auch auf die Stundungsabrede anwendbar. Art. 32 Abs. 1 EGBGB ist heranzuziehen, weil die Stundungsabrede den Zeitpunkt der Erfüllung der Kaufpreisforderung betrifft und damit dem Regelbeispiel von Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB unterfällt.

Die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 VNKÜ für eine wirksame Vertragsänderung hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung liegen vor. Denn die Parteien haben die Voraussetzungen von Art. 14 ff. VNKÜ erfüllt. Diese Vorschriften sind auf den Änderungsvertrag anwendbar [v. Caemmerer/Schlechtriem(-Schlechtriem), Art. 29, Anm. 3; Enderlein/Maskow/Stargardt, Kommentar, Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, Konvention über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, Protokoll zur Änderung über die Verjährung beim internationalen Warenkauf, Berlin (DDR) 1985. Art. 29, Arm. 1.2].

Sowohl das nach Art. 23 VNKÜ erforderliche Angebot über eine Vertragsänderung i. S. einer Stundung (vgl. Art. 14-15 VNKÜ) als auch die Annahme (Art. 18 VNKÜ) liegen vor:

(A.) Die Parteien haben sich über eine Stundung des Kaufpreises bis zum 15. 9. 1988 geeinigt. [. . .]

Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze von Art. 8 Abs. 2, 3 und Art. 9 Abs. 2 VNKÜ hatte die Einigung über die Wechselbegebung zwei Funktionen: Zum einen sollte die Zahlung auf die Wechselschuld am Fälligkeitstag des Wechsels, dem 15. 9. 1988, als Kaufpreiszahlung nach Art. 53, 54 VNKÜ zu werten sein. Dabei sollte die Zahlung durch die AMG GmbH schuldbefreiende Wirkung für den Bekl. haben. Zum anderen sollte die Kaufpreisschuld bis zum Fälligkeitstag des Wechsels gestundet werden. Zinsen sollten für die Zeit bis zur Fälligkeit der Wechselforderung nicht verlangt werden. Nur so war vernünftigerweise unter Kaufleuten die Übergabe des Wechsels bei Berücksichtigung der Gepflogenheiten des internationalen Handels zu verstehen.

(B.) Die Vertragsänderung ist für beide Parteien bindend.403

Der Bekl. hat der Wechselbegebung konkludent zugestimmt. Denn er war bei der Wechselübergabe, die in seinem Interesse lag, dabei und machte vernünftigerweise keine Einwände. Keiner Klärung bedarf deshalb die Frage nach dem Wechselaussteller.

Gegen die Kl. wirken die in der Wechselentgegennahme liegenden Erklärungen des Zeugen R. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob und nach welchem Recht der Handelsvertreter R. in Hamburg für die Kl. auftrat. Spätestens durch die Vorlage des Wechsels am 15.9. 1990 hat die Kl. den von R. verhandelten Änderungsvertrag genehmigt. Die Genehmigung ist nach dem anwendbaren italienischen Recht wirksam. Italienisches Recht ist als Geschäftsstatut des - geänderten - Kaufvertrages anwendbar (vgl. Reithmann/Martiny/Hausman, a.a.0., Rdn. 967-968). Da die Genehmigung im VNKÜ nicht geregelt ist und auch andere völkervertragliche Übereinkommen nicht anwendbar sind, ist auf italienisches autonomes Recht zurückzugreifen. Es bedarf dabei keiner Klärung, ob in Italien das Genfer Übereinkommen über die Vertretung beim internationalen Warenkauf von 1983 in Kraft ist. Jedenfalls ist der sachliche Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht betroffen (vgl. Stöcker, WM 1983, 778 ff.). Nach Art. 1399 Abs. 1, 2 Codice civile ist die Genehmigung ex tunc wirksam, wenn der Vertrag nicht bereits zuvor auf Grund der Anwendung von Stellvertretungsrecht zustande gekommen ist.

bb) Die Höhe des Zinszahlungsanspruchs aus Art. 78 VNKÜ ist Art. 1284 Abs. I Codice civile zu entnehmen. Danach beträgt der italienische gesetzliche Zinssatz 5 %.

Art. 1284 Abs. 1 Codice civile ist anwendbar, weil die in Art. 78 VNKÜ bewußt nicht geregelte Frage der Zinshöhe (v. Caemmerer/Schlechtriem/Eberstein, a.a.0., Art. 78, Rdn. 2) dem jeweiligen durch die Kollisionsnormen bestimmten nationalen Recht zu entnehmen ist (Art. 7 Abs. 2,2. Alt. VNKÜ; v. Caemmerer/Schlechtriem/Eberstein, a.a.0., Art. 78, Rdn. 3; Bianca/Bonell, a.a.0., Art. 78, Anm. 2.1). Dieses ist - wie oben vor a) dargestellt - nach Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB italienisches Recht. Für eine Sonderanknüpfung an deutsches Recht als Recht des Schuldnerlandes besteht kein Grund (Asam/Kindler, Ersatz des Zins- und Geldentwertungsschadens nach dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen v. 11. 4. 1980 bei deutsch-italienischen Kaufverträgen, RIW 1989, 841-842; a. A. Stoll. Internationalprivatrechtliche Fragen bei der landesrechtlichen Ergänzung des Einheitlichen Kaufrechts, FS Ferid. 1988, S. 495, 510).

b) Der über die Zahlung von 5 % hinausgehende ZinszahlungsanspruchfolgtnachArt.78a. E.VNKÜausArt.74VNKL (v. Caemmerer/Schlechtriem/Stoll, a.a.0., Art. 74, Rdn. 39). Der Kl. ist seit dem 15. 9. 1988 durch die vertragsverletzende Nichtzahlung des Kaufpreises ein Verlust in Höhe von 13 % auf 94 893 DM entstanden. In dieser Höhe schätzt das Gericht nach § 287 ZPO den Zinsverlust der Kl.

aa) Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist zur Bestimmung der Zinshöhe zulässig. Denn § 287 ZPO ist als lex fori auch bei ausländischer lex causae anzuwenden (Geimer: Internationales Zivilprozeßrecht, 1987, Rdn.2065; vgl. auch v. Caemmerer/Schlechtriem/Stoll, a.a.0., Art. 74, Rdn.41), weil § 287 ZPO verfahrensrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. Kegel, a.a.0., S. 393).

bb) Der geschätzte Zinsverlust der Kl. beträgt 13 %. Dies folgt aus der Höhe des italienischen Diskontsatzes am 21. 11. 1988 (Datum der Klage).

Im deutsch-italienischen Rechtsverkehr kann bei der Bestimmung der Zinshöhe auf den Diskontsatz des Gläubigerlandes zurückgegriffen werden, wenn der Gläubiger seine Niederlassung in Italien hat. Denn in Italien sind Marktzinsen zumindest so hoch wie der jeweilige Diskontsatz. Dies folgt daraus, daß es in Italien als Vertragsstaat des EKG-Übereinkommens jahrelang zugelassen war. daß der Zinssatz nach Art. 83 EKG stets 1 % über dem Diskontsatz liegen sollte (vgl. Asam/Kindler, a.a.0.. RIW 1989, 841. 844).

Die Kl. ist im deutsch-italienischen Handel tätig. Dies folgt aus dem Abschluß des Kaufvertrags v. z. 6. 1988. Ist aber ein Kaufpreisschuldner im deutsch-italienischen Handelsverkehr mit der Zahlung einer Kaufpreisschuld von über 90 000 DM säumig, so spricht der erste Anschein dafür, daß dem Verkäufer ein Zinsverlust in Höhe von mindestens der Höhe des jeweiligen Diskontsatzes seines Landes entsteht.

Aus der Höhe des italienischen Diskontsatzes am 21. 11. 1988 folgt, daß der Verzugsschaden der Kl. seit dem 15. 9. 1988 13 % beträgt. Denn es ist einerseits hinreichend wahrscheinlich. daß der Diskontsatz während dieses Zeitraums nicht so weit unter 13 % gelegen hat. daß auch der i. d. R. über dem Diskontsatz liegende Zinssatz unter 13 % hätte liegen müssen. Andererseits ist es unerheblich. ob der Diskontsatz während dieses Zeitraums mehr als 13 cic betragen hat. Denn nach § 308 Abs. 1 S. 2 ZPO kommt eine Beachtung der Zinsen über 13 % hinaus nicht in Betracht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.