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OLG München I, Urt. v. 18.12.79 - 32 O 1334/79 at 197 et seq.

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OLG München I, Urt. v. 18.12.79 - 32 O 1334/79 at 197 et seq.
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Rechtsprechung

BRAO § 46; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6

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Dem Syndikus-Anwalt steht auch hinsichtlich von Tatsachen, die er bei seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erfahren hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

LG München I, Urt. v. 18.12.79 - 32 O 1334/79

Aus den Gründen: In dem vorliegenden Rechtsstreit bot der Kl u.a. Beweis an, daß am 28.6.76 mit Vertretern der Firmen A und B im Auftrage des Geschäftsführers der Bekl darüber verhandelt worden sei, daß die Firmen A und B die Bekl für einen Betrag von ca. 1 bis 1,5 Mio. DM übernehmen sollten und daß die Bekl auch von den Firmen A und B zu einem Kaufpreis von 1 bis 1,5 Mio. DM übernommen worden sei, durch Vernehmung von X als Zeugen. Der Zeuge wurde vom Gericht gemäß § 273 ZPO geladen, um zu dem angeführten Beweisthema vernommen zu werden. Der Zeuge X ist Leiter der Rechtsabteilung der Bekl und zugelassener RA. Er machte ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6, § 384 Nr. 3 und § 383 Abs. 3 ZPO geltend. Die Bekl hat den Zeugen von der Pflicht zur Verschwiegenheit nicht entbunden. Zwischen dem Kl und dem Zeugen kam es über die Frage des Rechtes zur Verweigerung des Zeugnisses zum Zwischenstreit, der durch Zwischenurteil zu entscheiden war (§ 387 ZPO).

Der Zeuge X ist zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

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Der Zeuge hat bei den Verhandlungen, die den Erwerb der bekl Firma durch die Firmen A und B betrafen, auch beratend in seiner Eigenschaft als Justitiar der Bekl wie als RA mitgewirkt. Der Vernehmungsgegenstand enthält Tatsachen, die die Beratungstätigkeit des Zeugen für die Bekl betreffen. Dieser Bereich unterliegt deshalb der Verpflichtung des Zeugen zur Verschwiegenheit im Sinne der Vorschriften des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Mitgeteilt von RA Dr. Kolvenbach, Düsseldorf

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