Im Grunde ergibt sich aus oben stehenden Ausführungen bereits, dass im internationalen Rechtsverkehr Schweigen als Willenserklärung, Handelsbräuche, Sitten und Gepflogenheiten (noch) weniger verlässlich sind als im nationalen Rechtsverkehr. Denn es müsste dann im Einzelfall eine gesetzliche Grundlage dafür identifiziert und/oder ein entsprechender Handelsbrauch oder ähnliches substantiiert und nachgewiesen werden. Gleichwohl gibt es Anknüpfungspunkte im internationalen Rechtsverkehr innerhalb und außerhalb der EU.
Der Grundsatz "Schweigen ist keine Zustimmung" gilt auch international - es sei denn, dass das Gegenteil auch dem Landesrecht des Vertragspartners entspricht. Das aber ist zu prüfen und im Einzelfall im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch nachzuweisen. Das ist nicht einfach.