Einander gegenüberstehende Forderungen können durch einen Aufrechnungsvertrag oder durch einseitige Aufrechnung ohne Austausch von Tilgungsmitteln getilgt bzw. befriedigt werden. Im Gegensatz zum Aufrechnungsvertrag setzt die einseitige Aufrechnung nicht voraus, daß der Aufrechnungsgegner der Aufrechnung zustimmt. Aus diesem Grund kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einseitig aufgerechnet werden (§§ 1438 ff. ABGB).
[Subsequently set out in detail.]