Hinsichtlich der Beachtlichkeit von Wissen und Wissenmüssen war die Erkenntnis grundlegend, daß ein sonst vorgesehener Vorteilsschutz entfallen soll, wenn der Betroffene bestimmte - je nach der einzelnen Regelung unterschiedliche - Tatsachen kennt oder bei gebotener Verläßlichkeitsprüfung erkennen muß, die ihm einen Selbstschutz ermöglichen.
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Beim Einsatz eines gewillkürten Stellvertreters ist neben dessen stets beachtlichem Wissen(müssen) die (gebotene) Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen, soweit er das betreffende Rechtsgeschäft veranlaßt hat oder aber durch zumutbare Maßnahmen tatsächlich noch beeinflussen kann.