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Schlechtriem, Peter, Einheitliches Kaufrecht - wissenschaftliches Modell oder praxisnahe Regelung, Heidelberg, Karlsruhe 1978

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Schlechtriem, Peter, Einheitliches Kaufrecht - wissenschaftliches Modell oder praxisnahe Regelung, Heidelberg, Karlsruhe 1978
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Art. 78 in der vorliegenden Fassung ist das Ergebnis eines Kompromisses, der erst im Plenum auf der Grundlage eines Vorschlags erreicht wurde, den eine Arbeitsgruppe, an der die Bundesrepublik beteiligt war, erarbeitet hat. Er sieht zunächst die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen als Regel des Einheitsrechtes vor, so daß der Schuldner auch dann zur Zinszahlung verpflichtet bleibt, wenn er seine Säumnis nach Art. 79 nicht zu vertreten hat und deshalb keinen Schadenersatz schuldet. Für alle Einzelheiten der Zinszahlungspflicht bleibt dagegen das jeweils durch Kollisionsrecht berufene nationale Recht maßgebend., also insbesondere für die Höhe414. Eventuell weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt415.

414Soweit eine nationale Rechtsordnung ein Zinsverbot kennt, läuft Art. 78 im Falle der Verweisung auf diese Rechtsordnung freilich leer.
415Dieser Vorbehalt von Schadenersatzansprüchen (wegen entgangener Kapitalnutzung) ist vor allem von der Bundesrepublik - zuletzt in der vom Plenum eingesetzten Arbeitsgruppe - verteidigt worden.

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A project of CENTRAL, University of Cologne.