Bei einer Geldschuld liegt der Verzug im Nichteinhalten ausbedungener Zahlungen für Zins- und Tilgung. Im römischen Recht konnte Zinsverzug nicht vorliegen, da Zins nicht erlaubt war. Aber an der rechtzeitigen Zahlung der Tilgung hatte ein Gläubiger ein interesse. Dieses war ein erlaubter Zinstitel. Wurde es verletzt, hatte der Gläubiger Anspruch auf eine Konventionalstrafe. Man kann annehmen, daß diese in vielen Fällen proportional zur Verzugszeit zunahm.