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Witz, Wolfgang, Der unbestimmte Kaufpreis, Neuwied, Frankfurt a.M. 1989

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Witz, Wolfgang, Der unbestimmte Kaufpreis, Neuwied, Frankfurt a.M. 1989
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Die Protokolle über die Beratungen des Conseil d'Etat machen allerdings deutlich, von welchem dogmatischen Ansatz man ausgegangen war: Nach Art. 1583 C.civ geht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Eigentum an der Sache und damit grundsätzlich auch die Gefahr ihrer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, ohne daß es hierfür auf die Übertragung des Besitzes ankäme (Art. 1138 C.civ )18. Ähnlich wie im römischen Recht19 galt es deshalb, möglichst konkrete Maßstäbe aufzustellen, wann von einem definitiven Vertragsschluß ausgegangen werden kann.

[...]

Es war also das mit Art. 1591 C.civ verfolgte Ziel, die Preisabsprache zum absoluten Moment des Vertragsschlußwillens zu machen.

[...]

Abgesehen hiervon dürfte eine weitere Erwägung im Hintergrund gestanden haben, die am deutlichsten von Domat geäußert wurde22: Es war die allgemein gegenüber den Gerichten geübte Zurückhaltung, daß sie in die Vereinbarung der Parteien möglicherweise etwas hineininterpretierten, was diese gar nicht gewollt hatten.

18"Res perit domino" - siehe hierzu die Ausführungen Greniers zu Art. 1583 C.civ vor der Gesetzgebenden Versammlung (Corps législatif), Fenet, Bd. XIV, S. 182 f. Beachte für den Fall des Gattungskaufs, daß das Erfordernis der Konkretisierung der Ware hinzukommen muß (Art. 1585 C.civ ). Rechtsvergleichend zur Gefahrtragung: Hager, Gefahrtragung, S. 43 f.
19Zwar legt das römische Recht dem Kaufvertrag als solchen keine eigentumsübertragende Kraft bei; es gilt jedoch hinsichtlich des Gefahrübergangs der Rechtssatz "periculum est emptoris". Im Unterschied zum deutschen Recht ist diesen Rechten damit gemeinsam, daß eine so weittragende Vertragsfolge wie der Gefahrübergang an die bloße Einigung der Parteien geknüpft wird; ohne daß man es auf eine Manifestation des Parteiwillens in Form der Übergabe ankommen läßt. Vgl. allerdings Art. 1182 C.civ.
22Les loix civiles, livre I, titre II, section V

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