Damit läßt sich ein Rahmen für die Formulierung der funktionalenAusgangsfrage bestimmen, die für eine rechtsvergleichende Betrachtung erforderlich ist. Es geht nicht nur um die Frage des Schutzes der Gläubiger der abhängigen Gesellschaften57 , sondern um konzernspezifischen Gläubigerschutz Dabei ist im einzelnen zu beantworten, ob und inwieweit
(1)
der Konzern als Einheit,
(2)
die der gedachten Einheit zugeordneten Organe,
(3)
konzernzugehörige Gesellschaften,
(4)
deren Organe,
(1) der Konzern als Einheit, (2) die der gedachten Einheit zugeordneten Organe, (3) konzernzugehörige Gesellschaften, (4) deren Organe,
jenseits der vom Gläubiger identifizierten Konzerngesellschaft und jenseits besondererrechtsgeschäftlicher Vereinbarungen in den Kreis der Zurechnungssubjekte aus Gründen eines qualifizierten Gläubigerschutzes einbezogen wert bzw. einbezogen werden sollten.
Weiter ist zu beantworten, ob es um Einzelgläubigerschutz (z. B. über vertragliche, quasi-vertragliche oder deliktische Anspruchsgrundlagen oder "echten" Durchgriff) geht, ob Rückgewähr-, Verlustausgleichs- oder Solidarhaftung betroffen sind, oder welche sonstigen Schadenspositionen (z. B. Quotenschaden) Ziel eines derartigen Schutzes sind.
[Subsequently set out in detail with a comparative analysis.]
57Dies ist häufig alleiniger Gegenstand, wenn es um den Gläubigerschutz im Konzernzusammenhang geht. Heinsius (obenN.*[Haftungsfragen im faktischen GmbH-Konzern:AG 1986, 99-106], 106) weist in seiner Kritik der Autokran-Entscheidung besonders eindrücklich darauf hin, daß die Gläubiger der herrschenden Gesellschaft von vornherein geringere Schutzmöglichkeiten besitzen als die der abhängigen. Es gibt in der deutschen Praxis des personalistischen GmbH-Konzerns eine Vielzahl von Konzernobergesellschaften,die durch minimale Kapitalisierung und Fehlen einer nennenswerten Liquidität gekennzeichnet sind, weil sie nur Verwaltungsaufgaben besitzen.