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von Westphalen, Friedrich in: von Westphalen, Friedrich, Zöchling-Jud, Brigitta (ed.), Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, I. Garantievertrag, Kap. B, 2014
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c) Abstraktheit
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Die Frage, ob ein selbstständiger Garantievertrag als abstrakt zu charakterisieren ist, kann erst dann beantwortet werden, wenn man sich Klarheit darüber verschafft, was unter dem Terminus „abstrakt“ zu verstehen ist. Ansatzpunkt ist hier zunächst die Feststellung: Der Garantievertrag ist in der Weise typisiert, dass sein rechtlicher Bestand unabhängig von dem eines anderen Rechtsverhältnisses ist. Der Grundvertrag zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem und der Garantievertrag zwischen Garanten und Begünstigten sind also voneinander unabhängig und getrennt. Diese Selbstständigkeit hat die Konsequenz, dass der Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundvertrag für den selbstständigen Garantievertrag schlicht konstitutiv ist. Ausgeschlossen sind darüber hinaus auch Einwendungen und Einreden, die aus dem Deckungsverhältnis des Garanten zum Garantieauftraggeber resultieren. Die Abstraktheit des Garantievertrages gegenüber dem Grundvertrag äußert sich also in der jeweiligen rechtlichen Selbstständigkeit beider Verträge und vor allem auch darin, dass das typusbildende Merkmal der Akzessorietät der Bürgschaft im Sinn der §§ 756ff. BGB mit ihrer Zulässigkeit von Einwendungen und Einreden aus dem Grundvertrag zum Vorteil des Garanten und zum Nachteil des Begünstigten hier fehlt. Die Abstraktheit des Garantievertrages bedeutet also Selbstständigkeit und Unabhängigkeit vom Vertragsverhältnis zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem.
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Selbstverständlich bleiben aber die Einwendungen erhalten, welche die Gültigkeit des Garantievertrages unmittelbar betreffen, d.h. sich aus ihsem Inhalt ergeben und damit die Garanten unmittelbar gegenüber dem Begünstigten zustehen.
Referring Principles
Trans-Lex Principle: V.2.6 - Autonomy and strict compliance of letters of credit and bank guarantees