Die beiden anderen Arbeiten sind bestimmungsgemäß von geringerem Ausmaß und von geringerem Gewicht, sollen sie doch als Dissertationen einem überschaubareren Teilelement des Währungsrechts nachgehen. Dieser Aufgabe entspricht die Schrift von Seuß über den Anwendungsbereich des Art. VIII 2b Satz 1 IWF-Satzung durch sorgfältiges Eindringen in die Wirklichkeit maßgeblicher Rechtsordnungen. Ihrer Einsicht, daß das Eingreifen der eben erwähnten Vorschrift der IWF-Satzung das typische Devisentransferrisiko darstelle, das allen internationalen Verträgen mit der Obliegenheit zu grenzüberschreitenden Zahlungen anhaftet, läßt sich zustimmen.