Die Untersuchung der dargestellten, sicher nicht abschließenden Fallgruppen der culpa in contrahendo zeigt, daß das französische Recht bei deliktischer Qualifikation der culpa in contrahendo in den vergleichbaren Fallgruppen zu Ergebnissen gelangt, die denen des deutschen Rechts sehr nahe kommen.
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So gleichen sich, abgesehen von der Verankerung im Deliktsrecht, die Ergebnisse und Begründungen insbesondere in der Fallgruppe des treuwidrigen Abbruchs von Vertragsverhandlungen.