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Sandrock, Otto / Ningelgen, Susanne/ Schmidt, Michael, Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen nach mexikanischem Recht, 91 ZVglRWiss 1992, at 61 et seq.

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Sandrock, Otto / Ningelgen, Susanne/ Schmidt, Michael, Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen nach mexikanischem Recht, 91 ZVglRWiss 1992, at 61 et seq.
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Schadensersatzansprüche wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen nach mexikanischem Recht

- Das mexikanische Recht als Beispiel auch für andere Rechte des romanischen Rechtskreises -

Von Prof. Dr. Otto Sandrock, Susanne Ningelgen und Dr. Michael Johannes Schmidt, Institut für Internationales Wirtschaftsrecht, Münster1

ZVg1RWiss 91 (1992) 61-86

[...]

I. Einführung

1. Die Sachverhalte, die dieser Untersuchung zugrunde liegen

a) Über Verträge mit hohen Geschäftswerten wird häufig sehr lange verhandelt. Das gleiche gilt für Verträge, die langfristige Investititionen zum Gegenstand haben. Ist der Geschäftspartner ein ausländisches Unternehmen, so pflegen die Vertragsverhandlungen verständlicherweise besonders intensiv geführt zu werden und besonders lange zu dauern. Kosten in Höhe von vielen Tausenden, Zehntausenden, ja Hunderttausenden oder sogar Millionen von DM können entstehen. Diesen Kosten können allerdings Gewinnerwartungen in Höhe eines Vielfachen der jeweils genannten Kosten gegenüberstehen.

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Nicht alle Vertragsverhandlungen dieser Art führen zum Erfolg. Teilweise werden die Verhandlungen abgebrochen, weil man sich nicht über alle regelungsbedürftigen Fragen einigen kann. Teilweise steigt ein Partner aus den Verhandlungen aus, weil er erkennt, daß das Projekt zu viele Risiken in sich birgt oder zu wenig oder gar keinen Gewinn abwerfen bzw. nur Verluste produzieren wird. In anderen Fällen scheitert das Projekt, weil eine erhoffte staatliche Genehmigung letztendlich doch nicht erteilt wird. Es gibt freilich auch Fälle, in denen ein Partner von vornherein oder erst ab einem späteren Zeitpunkt "mehrgleisig gefahren" ist und die Verhandlungen deshalb abbricht, um sie mit einem - mehr versprechenden - dritten Partner (allein) fortzuführen oder (neu) aufzunehmen.

Scheitern Vertragsverhandlungen auf eine der angegebenen Weisen, so wird insbesondere dann, wenn ein Verschulden des Verhandlungspartners an diesem Scheitern erkennbar ist, die Frage geprüft werden, ob man ihn entweder dennoch auf den Abschluß des (Haupt-)Vertrages oder aber zumindest auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Denkt man in den Kategorien des deutschen Rechtskreises, so mag ein Anspruch auf Abschluß des (Haupt-)Vertrages in dem verhältnismäßig seltenen Fall bestehen, daß die Parteien bereits einen wirksamen Vorvertrag abgeschlossen hatten2. Für einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz könnten einem Kläger unterschiedliche "Anspruchsgrundlagen" zur Verfügung stehen: ebenfalls Verletzung von Pflichten aus einem Vorvertrag, culpa in contrahendo oder deliktsrechtliche Vorschriften. Nicht bei allen diesen "Anspruchsgrundlagen", aber doch bei der einen oder anderen von diesen, kommen zwei unterschiedliche Arten von Ansprüchen in Betracht: Der Anspruchsteller mag den Ersatz seines negativen Interesses begehren, indem er seinem früheren Verhandlungspartner diejenigen Kosten in Rechnung stellt, die ihm durch die nutzlose Führung der Verhandlungen erwachsen sind. Der Anspruchsteller wird sicherlich aber auch prüfen, ob es ihm nicht möglich ist, seinen früheren Verhandlungspartner auf Ersatz seines positiven Interesses in Anspruch zu nehmen: Hätte ein solcher Anspruch Aussicht auf Erfolg, so würde der Anspruchsteller auch für den ihm entgangenen zukünftigen Gewinn - auf die Gegenwart herabdiskontiert - entschädigt.

b) Die Ansprüche, die auf diese Weise aus einem solchen Scheitern von Vertragsverhandlungen resultieren können, sind gerade in den jüngsten Jahren Gegenstand zahlreicher Untersuchungen gewesen. Dabei ist nicht nur die Rechtslage nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland3 und nach anderen Rechtsordnungen des deutschen Rechtskreises4, sondern auch nach französischem

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Recht5, nach englischem Recht, einigen Teilrechten der USA6 sowie nach dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen7 dargestellt worden. Diese Untersuchungen sollen im folgenden, wie noch im einzelnen zu zeigen sein wird, durch einen Beitrag zum romanischen Rechtskreis ergänzt werden.

Dabei soll allerdings eine besondere Fallkonstellation im vorliegenden Zusammenhang außer acht gelassen werden: nämlich diejenige, daß die Parteien einen "letter of intent" oder ein "memorandum of understanding" unterzeichnet haben. Die spezifischen Probleme, die sich aus dieser Rechtsfigur für das mexikanische Recht auf der Grundlage einiger romanischer Rechte ergeben können, sind zu komplex, als daß sie in die vorliegende Untersuchung eingeschlossen werden könnten8.

2. Das mexikanische Recht als Prototyp anderer Rechtsordnungen aus dem romanischen Rechtskreis

Soweit es demnach um die allgemeinen Rechtsfolgen eines Scheiterns von Vertragsverhandlungen geht, ohne daß ein "letter of intent" bzw. ein "memorandum of understanding" vorliegt, zeichnet sich das mexikanische Recht durch eine Reihe materiellrechtlicher Besonderheiten aus9.

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Der sog. Formerfüllungsanspruch steht insoweit im Vordergrund. Inhaltlich ist ein solcher Anspruch - ebenso wie der Anspruch auf Erfüllung aus einem Vorvertrag - auf Abschluß des Hauptvertrages gerichtet. Er setzt voraus, daß der Hauptvertrag zwar formbedürftig, aber trotz Nichterfüllung der Form wirksam war. Er ermächtigt denjenigen Partner, der an dem Abschluß des (Haupt-)Vertrages interessiert ist, von seinem Vertragspartner zu verlangen, daß er an der Herstellung der gesetzlich jeweils vorgeschriebenen Vertragsurkunde mitwirkt. Auf diese Weise kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, aus einer bloßen mündlichen - und deshalb der Form nicht genügenden - Einigung über der. Vertragsinhalt ein formwirksamer endgültiger Vertrag werden. Neben den Anspruch auf Ersatz des negativen oder positiven Interesses kann demgemäß ein Anspruch auf Abschluß des vom Anspruchsteller gewünschten endgültigen Vertrages treten. Das Entscheidende ist indessen, daß ein solcher Anspruch von der Existenz eines Vorvertrages gänzlich unabhängig ist und ex lege entsteht; gerade wenn der Vorvertrag mangels Form nichtig ist, kann der genannte Formerfüllungsanspruch dem Anspruchsteller zum Erfolg verhelfen.

Im folgenden soll die gesamte Palette der Rechtsbehelfe dargestellt werden, die das mexikanische Recht beim Scheitern von Vertragsverhandlungen gewährt: vom sog. Formerfüllungsanspruch angefangen über die Ansprüche, die sich aus einem Vorvertrag ergeben können, bis hin zu den Ansprüchen aus culpa in contrahendo und aus Delikt. Dabei soll besondere Aufmerksamkeit denjenigen Problemen gelten, die sich ergeben, wenn Verhandlungen über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens - eines sog. joint venture - gescheitert sind. Demgemäß haben die folgenden Erörterungen ihren Schwerpunkt im mexikanischen Gesellschaftsrecht: Unter welchen Voraussetzungen gewährt das mexikanische Recht einen sog. Formerfüllungsanspruch auf Abschluß eines Gesellschaftervertrages? Wann liegt nach mexikanischem Recht ein Vorvertrag vor, aus dem gegebenenfalls auf Abschluß eines Gesellschaftervertrages geklagt werden kann? Kennt das mexikanische Recht - neben dem sog. Formerfüllungsanspruch - überhaupt die Institution des Vorvertrages? Wie steht es nach mexikanischem Recht um Ansprüche aus c. i. c.? Ist zumindest diese Institution - neben dem sog. Formerfüllungsanspruch - dem

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mexikanischen Recht bekannt? Könnte ein eventueller Schadensersatzanspruch schließlich aus mexikanischen deliktsrechtlichen Vorschriften hergeleitet werden?

Das mexikanische Recht steht insoweit innerhalb des romanischen Rechtskreises nicht allein. Gleiche oder ähnliche Regelungen enthalten u. a. das spanische10, das italienische11 und das französische12 Recht. In diesen Rechtsordnungen stellen sich auch die gleichen oder ähnliche Fragen. Das mexikanische Recht soll im folgenden daher als Prototyp für eine Reihe von anderen Rechtsordnungen aus dem romanischen Rechtskreis dargestellt werden.

3. Die auf Bundes- und auf Landesebene in Mexiko geltenden unterschiedlichen Sachrechtsordnungen

Wenn im vorstehenden und auch im folgenden Text indessen von "mexikanischem Recht" die Rede ist, so muß beachtet werden, daß Mexiko sachrechtlich gespalten ist. Demgemäß sind diejenigen Probleme, die Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind, teilweise auf Bundesebene in bundesrechtlichen Vorschriften, teilweise aber auch auf Landesebene in landesrechtlichen Vorschriften geregelt.

Insoweit sei im einzelnen folgendes ausgeführt: Die Vereinigten Mexikanischen Staaten sind eine Bundesrepublik. Sie besteht aus 31 Bundesstaaten und dem Bundesdistrikt (Distrito Federal) sowie den Territorien13. Art. 124 der mexikanischen Bundesverfassung regelt die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen der Union und den Bundesstaaten. Der mexikanische Bund hat speziell auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht durch Erlaß des "Ley General de Sociedades Mercantiles" (L. G. S. M.) vom 4.8. 193414. Dieses Gesetz enthält nicht nur die grundlegenden Vorschriften, die für mexikanische Handelsgesellschaften maßgebend sind. Es regelt auch einige Probleme, u. a. einen der Formerfüllungsansprüche, die in der vorliegenden Untersuchung dargestellt werden sollen. Ebenfalls auf der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes beruht das mexikanische allgemeine Handelsrecht, das im "Código de Comercio" (CCom) vom 4. 6. 188715 in der Fassung vom 4. 1. 198816 geregelt ist17.

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Die Vorschriften für andere Probleme, die Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind, finden sich hingegen auf Länderebene. Jeder mexikanische Teilstaat hat u. a. einen "Código Civil", d. h. ein Bürgerliches Gesetzbuch erlassen, in dem die allgemeinen Materien des bürgerlichen Rechts geregelt sind. Diese Gesetzbücher sind - trotz aller Abweichungen im einzelnen = in ihren Grundstrukturen einander sehr ähnlich. Denn die Mehrheit der Teilstaaten hat sich am Vorbild des "Código Civil para el Distrito Federal en Materia Común, y para toda la República en Materia Federal" (Cc D. E) in seiner bisherigen Fassung orientiert18. Statt auf 32 unterschiedliche Gesetzbücher einzugehen, soll deshalb im folgenden - repräsentativ für alle übrigen - allein der für den Bundesdistrikt geltende Cc D. E erörtert werden. Nach seinem Art. 1 hat der Cc D. E eine Doppelfunktion19: Für Sachverhalte, die nach der Bundesverfassung der Bundeskompetenz unterworfen sind, gilt er als Bundesrecht in ganz Mexiko; im übrigen ist er beschränkt auf den Distrito Federal (Bundesdistrikt) als Gliedstaatenrecht anzuwenden. Der Cc D. E stammt aus dem Jahre 1932; er ist durch ein Gesetz vom 7. 1. 1988 novelliert worden20.

4. Die kollisionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des mexikanischen Sachrechts

Das mexikanische Sachrecht kann selbstverständlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn es kollisionsrechtlich zur Anwendung berufen ist.

Befindet sich der maßgebende Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind insoweit die Vorschriften des deutschen Kollisionsrechts maßgebend. In dieser Hinsicht kommen schuldrechtliche, gesellschaftsrechtliche sowie deliktsrechtliche Anknüpfungen in Betracht. Dabei sind eventuelle Rückverweisungen durch das mexikanische Kollisionsrecht besonders sorgfältig zu prüfen21.

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Liegt der maßgebliche Gerichtsstand dagegen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland22, so kommen die dort jeweils anwendbaren Kollisionsnormen in Betracht23.

Auf die besonderen kollisionsrechtlichen Probleme soll im Rahmen der vorliegenden Untersuchung freilich nicht eingegangen werden. Vielmehr wird im folgenden vorausgesetzt, daß mexikanisches Sachrecht anwendbar ist.

II. Die einzelnen Ansprüche nach mexikanischem Sachrecht

Wie bereits angedeutet, kommen insoweit folgende Ansprüche in Betracht: (1) der allgemeine Formerfüllungsanspruch, der für alle Verträge - und. nicht nur für Ansprüche auf Abschluß von Gesellschaftsverträgen - gilt und auf Art. 1833 Cc D. E gestützt werden kann; (2) der besondere Formerfüllungsanspruch, der speziell auf den Abschluß von Gesellschaftsverträgen gerichtet ist und der seine positiv-rechtliche Grundlage in Art. 7 "Ley General de Sociedades Mercantiles" (L. G. S. M.) findet; (3) der Schadensersatzanspruch, der aus der Verletzung eines Vorvertrages resultieren kann und in Art. 1794, 2246 Cc D. E positiv-rechtlich normiert ist; (4) ein Schadensersatzanspruch aus c. i. c.; sowie schließlich (5) ein Schadensersatzanspruch aus Delikt, der - wenn überhaupt - nur aus Art. 1910 Cc D.F. hergeleitet werden könnte.

1. Der allgemeine Formerfüllungsanspruch aus Art. 1833 Halbs. 2 Cc D.F.

Der allgemeine Formerfüllungsanspruch ist, wie bereits erwähnt, auf Abschluß eines Hauptvertrages gerichtet und setzt voraus, daß der Hauptvertrag - weil formbedürftig - noch nicht wirksam zustande gekommen ist. Er ermächtigt denjenigen Partner, der an dem Abschluß des Hauptvertrages interessiert ist, von seinem Vertragspartner zu verlangen, daß er an der Herstellung der gesetzlich jeweils vorgeschriebenen Form mitwirkt, so daß aus der bloßen mündlichen - und deshalb formunwirksamen - Einigung über den Vertragsinhalt ein formwirksamer endgültiger Vertrag wird.

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Dieser Formerfüllungsanspruch ist in Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F normiert. Der gesamte Art. 1833 Cc D. E - unter Einschluß seines Halbs. 1 lautet24:

"Sieht das Gesetz für den Vertrag eine bestimmte Form vor, so ist dieser unwirksam, solange er diese Form nicht erhalten hat, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes; kann jedoch der Wille der Parteien, den Vertrag zu vollziehen, beweiskräftig festgestellt werden, so kann jede von ihnen verlangen, (laß der Vertrag die gesetzliche Form erhält."

Art. 1833 Halbs. 2 ist eine dem deutschen Rechtsverständnis fremde Vorschrift. Zwar ist auch im mexikanischen Recht gemäß Art. 1833 Halbs. 1 Cc D. E ein Vertrag nichtig, der, um gültig zu sein, einer Form konstitutiven Charakters bedurft hätte, dieser Form aber nicht genügt. Kann aber der Wille der Parteien, den Vertrag abzuschließen, "beweiskräftig" (so die wörtliche Übersetzung des Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. E) festgestellt werden, so kann jede von ihnen die Vollziehung der Form von der anderen verlangen. Die Warnfunktion, die dem Vollzug der Form nach deutschem Recht zugeschrieben wird, hat also einen niedrigen, geringen Stellenwert: Ist z. B. eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben, so kann eine Partei bereits dann de facto gebunden sein, bevor sie den - nach deutscher Rechtsauffassung allein entscheidenden - Gang zum Notar getan hat. Hierin liegt für diejenigen Verhandlungspartner eine große Gefahr, die in den Kategorien des deutschen Rechts zu denken gewohnt sind und meinen, erst durch die Verhandlung vor dem Notar könnten für sie wirksame vertragliche Verpflichtungen entstehen.

Im folgenden soll näher auf die Voraussetzungen eines solchen Formerfüllungsanspruchs eingegangen werden.

a) Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F.

aa) Zunächst wird in Art. 1833 Cc D. F. verlangt, daß der Vertrag, den die betreffenden Parteien gegebenenfalls untereinander geschlossen haben, einer gesetzlichen Form bedarf und daß diese Form nicht eingehalten worden ist. Soll das deutschmexikanische Gemeinschaftsunternehmen etwa in Form einer mexikanischen Aktiengesellschaft, "sociedad anónima", gegründet werden25, so ist der Gesellschaftsvertrag gemäß Art. 6 und 91 L. G. S. M. in notarieller Form zu errichten. Diese Form ist rechtsbegründender Natur (s. Art. 6 und 91 L. G. S. M., die von einer "escritura constitutiva" reden). Sie ist der deutschen, von Art. 23 AktG ge-

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forderten notariellen Beurkundung sehr ähnlich. Kommt es somit nicht zu einer notariellen Beurkundung des Vertrages, der die Gründung der betreffenden deutschmexikanischen "sociedad anónima" zum Gegenstand hat, so wäre die erste Voraussetzung eines Formerfüllungsanspruches i. S. v Art. 1833 Cc D. F. gegeben: Der Gründungsvertrag bedarf einer gesetzlichen Form, welche nicht erfüllt worden ist.

bb) Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F. fordert daneben, daß ein "Wille der Parteien, den Vertrag zu vollziehen, beweiskräftig festgestellt werden kann".

Die Anforderungen, die an eine solche Willenseinigung zu stellen sind, hat der Cc D. F. in seinem Art. 1794 allgemein für alle Typen von Verträgen geregelt26. Artikel 1794 Cc D. F. lautet27:

"Zur Wirksamkeit des Vertrages sind erforderlich:

I. Die Einigung.

II. Das Objekt, das Gegenstand des Vertrages sein kann".

Ferner bestimmt Art. 1803 Cc D.R speziell zur Einigung28:

"Die Einigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Sie ist ausdrücklich, wenn sie mündlich, schriftlich oder durch unmißverständliche Zeichen erfolgt. Die stillschweigende Einigung ergibt sich aus Tatsachen oder Handlungen, welche die stillschweigende Einigung vermuten lassen, außer in den Fällen, in denen sich der Wille durch Gesetz oder durch Vereinbarung ausdrücklich manifestieren soll:"

Die Willenseinigung muß danach ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gekommen sein. Sie muß das "Objekt, das Gegenstand des Vertrages sein kann", bezeichnen. Es hat somit den Anschein, daß nach mexikanischem Recht im Gegensatz zum deutschen Recht ein Vertrag nicht allein durch Angebot und Annahme, d. h. durch die Einigung der Parteien zustande kommt, sondern daß sein Zustandekommen das Vorliegen eines zusätzlichen Merkmals, nämlich. des Vertragsgegenstandes ("objeto") erfordert. Dieser Eindruck wäre aber falsch. Der "Vertragsgegenstand" bezieht sich auf den Inhalt der Einigung29. Auch nach deutschem Recht müssen sich die Parteien über die "essentialia negotii" , beim Kaufver-

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trag z. B. über Ware und Preis, geeinigt haben. Nichts anderes ist im mexikanischen Recht gemeint, wenn dort von "Willenseinigung" und "Vertragsgegenstand" die Rede ist. Ein Unterschied zum deutschen Recht ist insoweit nicht gegeben.

Art. 1803 Cc D.F. gilt für Verträge allgemein, d. h. für die unterschiedlichsten Vertragstypen. Wenn er vorschreibt, die Parteien müßten sich, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, über sein "Objekt", d. h. über die essentialia negotii einig sein, so fragt es sich, was Gegenstand der Einigung speziell bei einem Gesellschaftsvertrag sein muß.

Art. 6 und 91 L. G. S. M. bezeichnen diejenigen Gegenstände, die in der Satzung einer Aktiengesellschaft geregelt sein müssen. Es ist davon auszugehen, daß diese Gegenstände die wesentlichen Punkte darstellen, die eine Satzung enthalten muß, damit eine wirksame Willenseinigung der Gründer im Sinne des Art. 1794 Cc D.F. vorliegt. Der Wille der Vertragsparteien muß sich daher auf die folgenden Gegenstände beziehen:

- die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Gründer der Gesellschaft (Art. 6 Nr. I L. G. S. M.); - den Gesellschaftszweck (Art. 6 Nr. II L. G. S. M.); - die Firma (Art. 6 Nr. III L. G. S. M.); - die Dauer der Gesellschaft (Art. 6 Nr. IV L. G. S. M.); - die Höhe des Grundkapitals (Art. 6 Nr. V L. G. S. M.); - die Höhe und Art der zu leistenden Sach- oder Bareinlagen durch die Gesellschafter sowie die Kriterien, die für die Bewertung der Sacheinlagen maßgebend sind (Art. 6 Nr. VI L. G. S. M.); - den Sitz der Gesellschaft (Art. 6 Nr. VII L. G. S. M.); - die Art der Gesellschaftsverwaltung (Art. 6 Nr. VIII L. G. S. M.); - die Bestellung der Verwaltungsorgane (Art. 6 Nr. IX L. G. S. M.); - die Art der Gewinn- und Verlustverteilung zwischen den Gesellschaftern (Art. 6 Nr. X L. G. S. M.); - die Höhe des Rücklagenfonds (Art. 6 Nr. XI L. G. S. M.); - die Fälle der vorzeitigen Gesellschaftsauflösung (Art. 6 Nr. XTI L. G. S. M.); - die Grundlagen für die Auseinandersetzung der Gesellschaft (Art. 6 Nr. XIII L. G. S. M.); - den Teil des Grundkapitals, der zur Einzahlung angefordert worden ist (Art. 91 Nr. I L. G. S. M.); - die Anzahl, den Nominalwert und die Art der Aktien, in die das Grundkapital eingeteilt ist (Art. 91 Nr. II L. G. S. M.); - die Form und die Bedingungen, gemäß denen der nicht eingezahlte Betrag der Aktien zu erbringen ist (Art. 91 Nr. III L. G. S. M.); - den Gewinnanteil, der jedem Gründungsmitglied zustehen soll (Art. 91 Nr. IV L. G. S. M.); - die Ernennung eines oder mehrerer Kommissare30 (Art. 91 Nr., V L. G. S. M.);

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- die Befugnisse der Hauptversammlung und die Voraussetzungen für die Wirksamkeit ihrer Beschlüsse (Art. 91 Nr. VI L. G. S. M.);

Haben sich die Vertragsparteien über diese Voraussetzungen zur Gründung einer "sociedad anónima" geeinigt, so liegt auch die zweite Voraussetzung eines Formerfüllungsanspruches im Sinne des Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F., der beweiskräftig feststellbare Wille der Vertragsparteien, den Gesellschaftsvertrag zu vollziehen, vor.

b) Rechtsfolge des Anspruches aus Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F

Wie oben dargestellt, ordnet Art. 1833 Halbs. 2 Cc D.F. als Rechtsfolge einen Anspruch auf Formerfüllung an. Ein solcher Anspruch bewirkt, daß der formmangelhafte Gesellschaftsvertrag letztendlich doch noch zustande kommen kann. Weigert sich eine Partei aber, ihrer Formerfüllungspflicht nachzukommen, so stellt sich die Frage, ob als Rechtsfolge eines Anspruches aus Art. 1833 Halbs. 2 Cc D.F. - anstatt des Anspruchs auf Erfüllung der Form - auch ein Schadensersatzanspruch i. S. des Art. 2104 Cc D. F.31 gewährt werden kann.

Stellt man auf den Wortlaut des Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F. ab, so ist dort von einer Schadensersatzleistung im Falle eines Formmangels keine Rede. Es fragt sich indessen, ob Art. 2104 Cc D. F. zur Anwendung kommen kann, der einen Schadensersatzanspruch gewährt, wenn eine Partei einer ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt. Wäre die einem Vertragspartner aus Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F. obliegende Pflicht, an der Herstellung einer gültigen Form mitzuwirken, eine Pflicht im Sinne des Art. 2104 Cc D. F., so müßte der geschädigte Vertragspartner in der Tat die Befugnis haben, statt der Erfüllung der Form die Zahlung von Schadensersatz zu verlangen. Hier ist jedoch zu beachten, daß Art. 2104 Cc D. F. einen Schadensersatzanspruch nur für diejenigen Fälle gewährt, in denen eine bereits existente Leistungspflicht aus Vertrag nicht erfüllt worden

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ist32. Als maßgeblicher Vertrag kommt in diesem Zusammenhang lediglich der Gesellschaftsvertrag in Betracht. Leistungspflichten der Parteien eines Gesellschaftsvertrages sind z. B. die Erbringung der Einlagen, die Erfüllung von Geschäftsführungs- und Vertretungspflichten usw. Die Pflicht, an der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse zum gültigen Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mitzuwirken, gehört dagegen nicht in den Katalog der Pflichten, die sich aus einem bereits existenten Gesellschaftsvertrag ergeben. Der Formerfüllung bedarf es vielmehr, damit ein solcher Vertrag überhaupt erst zustande kommt. Die Formerfüllung kann somit keine Leistungspflicht i. S. d. Art. 2104 Cc D. F. sein, die aus einem bereits existenten Vertragsverhältnis der Parteien resultieren würde. Sie ist vielmehr schon im Vorfeld des Vertrages zu erfüllen.

Wegen der Verletzung eines auf Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F. gestützten Formerfüllungsanspruchs kann daher von dem geschädigten Vertragspartner niemals Schadensersatz verlangt werden.

2. Der besondere Formerfüllungsanspruch gemäß Art. 7 L. G. S. M.

Neben dem allgemeinen Formerfüllungsanspruch i. S. d. Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F. findet sich in Art. 7 L. G. S. M. eine Spezialvorschrift, welche die Konsequenzen eines Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Form bei Gesellschaftsverträgen regelt.

Art. 7 L. G. S. M. lautet33:

"Wenn der Gesellschaftsvertrag nicht vor einem Notar ausgefertigt wurde, aber die Elemente enthielt, welche die Absätze I bis VII des Artikels 6 bezeichnen, so kann jede Person, welche als Gesellschafter ausgewiesen wird, die Ausfertigung der entsprechenden Urkunde im summarischen Verfahren verlangen."

Art. 7 L. G. S. M. gewährt ebenfalls einen Anspruch auf Formerfüllung. Voraussetzung dieses Anspruches ist es, daß sich die Parteien schon auf wesentliche Elemente des Gesellschaftsvertrages, nämlich auf die in Art. 6 Abs. I-VII L. G. S. M. genannten, geeinigt haben. Wie oben34 dargestellt, handelt es sich bei den in Art. 6 Abs. I-VII L. G. S. M. genannten Elementen des Gesellschaftsvertrages zur Gründung einer Gesellschaft um solche wie Sitz der Gesellschaft, Firma, Höhe des Grundkapitals, etc. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß Art. 6 L. G. S. M. Abs. I-VII L. G. S. M. sich u. a. auch auf Personengesellschaften beziehen35. Bei Personengesellschaften bemißt sich das Stimmrecht der einzelnen Gesellschafter nach Köpfen. Dies ist bei Kapitalgesellschaften anders. Dort richtet

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sich das Stimmrecht nach der Anzahl der übernommenen Aktien bzw. nach der Höhe des betreffenden Kapitalanteils. Man wird daher die Formulierung in Art. 7 L. G. S. M. "jede Person, die als Gesellschafter ausgewiesen wird", so zu. verstehen haben, daß auch eine Einigung darüber erzielt sein muß , welcher Gesellschafter wieviel Aktien bei der Gründung zu übernehmen hat. Anderenfalls könnte ein Gründungsgesellschafter von den anderen nach Art. 7 L. G. S. M. in Anspruch genommen werden, ohne daß geklärt wäre, wie hoch sein Kapitalanteil und damit auch sein Einfluß auf die Geschicke der späteren Gesellschaft sein würde.

Dies bedeutet: Wenn die Parteien hinsichtlich der in Art. 6 I-VII L. G. S. M. genannten Punkte sowie über die Anzahl der von jedem Gesellschafter zu übernehmenden Aktien eine Einigung erzielt haben, wenn der Gesellschaftsvertrag aber noch nicht in notarieller Form abgefaßt ist, so steht den Gesellschaftern zumindest ein Anspruch auf Ausfertigung der Urkunde zu. Es ist aber auch hier hervorzuheben, daß Art. 7 L. G. S. M. ebensowenig wie Art. 1833 Satz 2 Cc D. F Schadensersatz als Rechtsfolge vorsieht. Hat eine der Parteien somit, aus welchen Gründen auch immer, kein Interesse mehr daran, jenes deutsch-mexikanische Gemeinschaftsunternehmen in der Form einer mexikanischen Aktiengesellschaft zu gründen und steigt sie deshalb aus den Vertragsverhandlungen aus, so kann sieg unter den Voraussetzungen der Artt. 1833 Satz 2 Cc D. F bzw. 7 L. G. S. M. auf Erfüllung der Form, also auf Abschluß des Hauptvertrages, in Anspruch genommen .werden. Es kommt auf diese Weise - trotz ursprünglicher Formunwirksamkeit der Satzung und der darin übernommenen Verpflichtung der Gesellschafter - dennoch zur Entstehung des Gemeinschaftsunternehmens. Diese verletzte Partei kann indessen keinen Schadensersatz - insbesondere keinen Ersatz ihres entgangenen Gewinns - verlangen. Derartige Ansprüche gewähren die genannten Vorschriften nicht.

3. Ansprüche wegen Verletzung eines Vorvertrages gemäß Artt. 2246, 1794 Cc D. F. (promesa)

Haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Aktiengesellschaft zu schließen, so könnte sich ein Anspruch auf Schadensersatz aber aus einem möglicherweise geschlossenen Vorvertrag ergeben.

a) Anspruchsvoraussetzungen

Wie oben bereits dargestellt36, nennt Art. 1794 Cc D. F. die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages allgemein. Danach sind unerläßliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vertrages die Willenseinigung, die sich auch auf den Vertragsgegenstand beziehen muß ("consentimiento y objeto"). Handelt es sich um einen Vorvertrag, so ist der Vertragsgegenstand im einzelnen durch Art. 2246 Cc D. F näher konkretisiert. Dieser lautet37:

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"Damit das Versprechen, einen Vertrag abzuschließen, wirksam ist, muß es schriftlich abgefaßt werden, die charakteristischen Elemente des Hauptvertrages enthalten und zeitlich befristet sein:"

Art. 2246 Cc D.F. zählt demnach folgende besondere Voraussetzungen auf, die vorliegen müssen, damit ein Vorvertrag wirksam zustande gekommen ist: (1) Der Vorvertrag muß die wesentlichen Elemente des Hauptvertrages enthalten, (2) in privatschriftlicher Form abgefaßt und (3) zeitlich befristet sein. Auf diese besonderen Elemente des Vorvertrages soll im folgenden näher eingegangen werden.

aa) Der Wille der Parteien muß sich darauf beziehen, einen zukünftigen Vertrag abzuschließen38. Wenn die Parteien ein deutsch-mexikanisches Gemeinschaftsunternehmen in Form einer mexikanischen Aktiengesellschaft gründen wollen, bedeutet dies: Die Parteien müßten sich verpflichtet haben, eine Satzung zur Gründung einer mexikanischen Aktiengesellschaft zu errichten.

Fraglich ist, inwieweit die vorvertragliche Einigung in detaillierter Form schon die wesentlichen Elemente des abzuschließenden Hauptvertrages enthalten muß. Art. 2246 Cc D. F. spricht insoweit von den "charakteristischen Elementen des Hauptvertrages" ("elementos caracteristicos del contrato definitivo")39.

Wie oben bereits ausgeführt40, schreibt das mexikanische Aktienrecht in Art. 6 und 91 L. G. S. M. für die Satzung von Aktiengesellschaften einen bestimmten Mindestinhalt vor: Die Satzung muß, um wirksam zu sein, bestimmte Gegenstände regeln. Problematisch ist, welche dieser Gegenstände des Hauptvertrages (= Satzung) im Sinne des Art. 2246 Cc D. F für einen Vorvertrag als "charakteristische Elemente" angesehen werden müssen. Dies ist im mexikanischen Recht umstritten. Der Streit geht im wesentlichen um folgende Fragen: Muß der Vorvertrag bereits sämtliche Materien - ohne Ausnahmen - regeln, die in Art. 6 und 50 1 L. G. S. M. erwähnt sind? Oder genügt die Einigung über eine Auswahl derselben? Wenn ja, welcher?

Nach einer Meinung stellen sich alle Angelegenheiten, die gemäß Art. 6 und 91 L. G. S. M. in der Satzung einer mexikanischen Aktiengesellschaft geregelt sein müssen, als "charakteristische Elemente" i. S. des Art. 2246 Cc D. F. dar. Der Vorvertrag zu einer Aktiengesellschaft beschreibt nach dieser Auffassung den Vertragsgegenstand nur dann in ausreichender Weise, wenn sich die Parteien in ihm über alle in Art. 6 und 91 L. G. S. M. erwähnten Gegenstände geeinigt haben. Denn der Wille zum Abschluß des Vorvertrages sei derselbe Wille wie derjenige zum Abschluß des Hauptvertrages. Wenn man einen Vorvertrag schließe, wolle man damit auch den Hauptvertrag. Es sei nicht möglich, verschiedene Etappen in der Willensbildung zwischen Vor- und Hauptvertrag festzustellen. Der Vorvertrag

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könne allenfalls eine Durchgangsstufe zum Abschluß des Hauptvertrages darstellen41.

Es ist indessen zweifelhaft, ob dieser Auffassung zuzustimmen ist. Gegen sie spricht insbesondere folgendes: Wenn sich der Wille der Parteien bei Abschluß des Vorvertrages schon auf alle Elemente des Hauptvertrages beziehen muß, wird die Figur des Vorvertrages überflüssig42. Dann nämlich tritt die Bindung bis in alle Einzelheiten zwar schon bei Abschluß des Vorvertrages ein. Der Vorvertrag kommt aber erst sehr spät zustande, nämlich erst dann, wenn sich die Parteien bereits über alle wesentlichen Probleme des Hauptvertrages geeinigt haben und damit - statt des Vorvertrages - sogleich den Hauptvertrag abschließen können. Welche Funktion ein Vorvertrag unter solchen Umständen überhaupt noch erfüllen könnte, bleibt zweifelhaft. Die Anforderungen an die Willensübereinstimmung bei einem Vorvertrag müssen daher geringer sein als diejenigen bei einem Hauptvertrag. Andererseits muß aber das Vertragsobjekt des Hauptvertrages im Vorvertrag schon so hinreichend konkretisiert sein, daß der Inhalt des Hauptvertrages zumindest bestimmbar ist. Diejenigen Elemente, die für einen Vorvertrag zum Abschluß des Hauptvertrages als charakteristisch anzusehen sind, müssen daher auf andere Weise bestimmt werden. Insoweit kommt eine Analogie zu einem Vorvertrag in Betracht, der auf den Abschluß eines Kaufvertrages gerichtet ist.

Die mexikanische Judikatur hat sich nämlich des näheren mit dem Vorvertrag zum Kaufvertrag beschäftigt: Danach darf der Vorvertrag selbst noch nicht die endgültig angestrebten Rechtspositionen der Parteien begründen43. Die Willensübereinstimmung beim Vorvertrag unterscheidet sich vielmehr in ihren Anforderungen von derjenigen des Hauptvertrages44. Es braucht lediglich eine Einigung über den Kaufgegenstand und über den Preis erzielt zu sein. Alle anderen Umstände des Kaufvertrages können im Vorvertrag einstweilen offen bleiben. Ferner müsse der Vorvertrag - so wird für das mexikanische Recht vertreten - zeitlich vor- Abschluß des Hauptvertrages zustande gekommen sein45.

Von der mexikanischen Rechtslehre sind diese Grundsätze vom Vorvertrag zum Abschluß eines Kaufvertrages auf den Vorvertrag zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages übertragen worden. Als Mindestvoraussetzung dafür, daß ein wirksamer Vorvertrag zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zustande kommt, müsse sich die Willensübereinstimmung auf folgende Elemente beziehen: auf die

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Art der Gesellschaft (zivilrechtlich oder handelsrechtlich), auf die Gesellschaftsform, die Höhe des Kapitals und "anderes"46. Fraglich ist, welche "anderen" Voraussetzungen dies sein müssen. Ein Vorvertrag soll grundsätzlich folgende Funktionen erfüllen: (i) Aus ihm soll gegebenenfalls auf den Abschluß des Hauptvertrages geklagt werden können. Der Vorvertrag muß deshalb schon so konkret gefaßt sein, daß der Inhalt des Hauptvertrages in ihm, wenn nicht bestimmt, so doch zumindest - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme anderer, außervertraglicher Umstände - bestimmbar ist. (ii) Außerdem muß es der Vorvertrag den Parteien ermöglichen, bis zum Abschluß des Hauptvertrages noch bestimmte Handlungen, von denen der Inhalt des Hauptvertrages abhängt (z. B. wirtschaftliche oder technische Analysen, Beantragung von Genehmigungen), vorzunehmen. Aus diesen Funktionen des Vorvertrages folgt: Die Einzelheiten der zu gründenden Gesellschaft müssen sich aus ihm hinreichend bestimmen lassen. Andererseits aber darf man nicht verlangen, daß der künftige Gesellschaftsvertrag bzw. die künftige Satzung in. ihm bereits bis in alle Einzelheiten ausgearbeitet ist.

Art. 6 L. G. S. M. nennt, wie oben bereits erwähnt47, diejenigen Gegenstände, die in einem Gesellschaftsvertrag jedweder Art geregelt sein müssen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich bei der zu gründenden Gesellschaft um eine Personengesellschaft (z. B. OHG oder KG) oder um eine Kapitalgesellschaft handelt. Zu den Regelungsgegenständen, die in Art. 6 L. G. S. M. aufgezählt sind, gehören u. a. die Erwähnung der Staatsangehörigkeit und die Angabe des Wohnsitzes der Gründer (Nr. I), der Gesellschaftszweck (Nr. II), die Firma (Nr. IH), die Dauer der Gesellschaft (Nr. IV) sowie die Höhe des Gesellschaftskapitals (Nr. V). Eine Verständigung der Parteien über diese Gegenstände erscheint als so wesentlich, daß zunächst diese Gegenstände als "charakteristische Elemente" im Sinne des Art. 2246 Cc D. F angesehen werden müssen. Denn sonst wäre die zu gründende Gesellschaft derart dürftig individualisiert, daß der Gesellschaftsvertrag durch eine bloße Klage auf Abschluß eines solchen nicht aus sich selbst heraus sinnvoll ergänzt werden könnte.

Ohne daß dies in Art. 6 L. G. S. M. positiv-rechtlich zum Ausdruck gekommen wäre, muß man ferner annehmen, daß die Einigung über einen Vorvertrag auch die Gesellschaftsform (Personen- oder Kapitalgesellschaft?) umfassen muß. Denn es ist schwerlich vorstellbar, daß auf den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages geklagt werden kann, wenn sich die Parteien nicht einmal über die Grundsatzfrage, ob sie persönlich haften wollen oder nicht, geeinigt haben. Die Einzelheiten der Gesellschaftsgestaltung mögen insoweit zwar offenbleiben können (z. B. "Sociedad Anónima", oder Aktiengesellschaft in Form einer "Sociedad de Capital Variable", d. h. einer Gesellschaft mit variablem Kapital). Im Prinzip muß sich die Einigung, die Gegenstand eines Vorvertrages über ein zu errichtendes Gemeinschaftsunternehmen ist, aber auch auf die Rechtsform des Unternehmens beziehen.

Darüber hinaus nennt Art. 6 in den Nr. VI-XIII sieben weitere Elemente der Satzung, die zu einer Individualisierung der Gesellschaft erheblich beitragen. Frag-

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lich ist, ob diese Umstände als so charakteristisch anzusehen sind, daß sie bereits im Vorvertrag individualisiert sein müssen.

Dazu gehört zunächst die Art und Höhe der Einlagen der Gesellschafter (Nr. VI). Insoweit spricht folgende Überlegung dafür, auch diesen Regelungsgegenstand als unabdingbares, "charakteristisches Element" eines Vorvertrages im Sinne des Art. 2246 Cc D. F. zu qualifizieren: Die Höhe und die Art der Beteiligung entscheiden über die späteren Machtverhältnisse in der Gesellschaft. Wird eine Personengesellschaft gegründet, so mag die Beteiligungsquote der Gesellschafter insoweit zwar unerheblich sein, sofern später nach Köpfen - und nicht nach Kapitalanteilen - abgestimmt werden soll. Anders bei einer Kapitalgesellschaft: Hier entscheiden Art und Höhe der Beteiligung darüber, wer in der Gesellschaft "das Sagen hat". Die Herrschaftsverhältnisse innerhalb einer Aktiengesellschaft müssen daher ebenfalls als so wesentlich angesehen werden, daß sie bereits in einem Vorvertrag - als "charakteristische Elemente" im Sinne des Art. 2246 Cc D. F. - geregelt sein müssen.

Ferner erwähnen die Nr. VII-XIII des Art. 6 L. G. S. M. folgende Umstände, von denen ebenfalls zu prüfen ist, ob sich die Parteien bereits in einem Vorvertrag über sie haben einigen müssen: Die Art der Gesellschaftsverwaltung48 (Nr. VIII), die Ernennung der Vertretungsberechtigten (Nr. IX), die Modalitäten von Gewinn und Verlust (Nr. X), die Höhe des Notkapitals49 (Nr. XI), die Auflösungsgründe (Nr. XII) und die Modalitäten der Liquidation der Gesellschaft. (Nr. XIII).

Insoweit ist von den folgenden Erwägungen auszugehen: Diese Umstände stellen nicht essentielle Grundlagen, sondern mindergewichtige Einzelheiten der zu gründenden Gesellschaft dar. Sie brauchen deshalb beim Abschluß eines Vorvertrages

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von den Parteien desselben noch nicht im einzelnen bestimmt zu sein, sondern lassen sich - als in Zukunft bestimmbare Größen - notfalls später aus der grundsätzlichen Einigung der Parteien und aus den übrigen wirtschaftlichen und rechtlichen Daten ableiten. Sie können daher von den Parteien eines Vorvertrages einstweilen offengelassen werden und Gegenstand der Verhandlungen in der Zeit zwischen Abschluß des Vorvertrages und Abschluß des Hauptvertrages sein.

Zweifelhaft ist lediglich, ob dies auch für die in Art. 6 Nr. VII L. G. S. M. geforderte Angabe des Gesellschaftssitzes gelten kann. Es ist für die Gesellschafter grundsätzlich von Interesse zu wissen, welches der Satzungssitz ist. Denn nach dessen Recht beurteilen sich die Gründungsvoraussetzungen der Gesellschaft. Daher sollten sich die Parteien im Rahmen des Vorvertrages auch schon auf den Sitz der Gesellschaft geeinigt haben.

Die Satzung einer Aktiengesellschaft muß neben den in Art. 6 L. G. S. M. genannten Elementen auch die in Art. 91 L. G. S. M. aufgeführten Umstände enthalten, die speziell nur für die Satzung von Aktiengesellschaften vorgeschrieben sind. Fraglich ist, ob sich die Einigung der Parteien zum Abschluß des Vorvertrages für den Gesellschaftsvertrag auch auf diese in Art. 91 L. G. S. M. aufgelisteten besonderen Gegenstände beziehen muß. Wäre dies zu bejahen, dann müßten sich die Parteien über folgende Gegenstände geeinigt haben: den Teil des Grundkapitals, der zur sofortigen Einzahlung angefordert werden soll (Art. 91 Nr. I L. G. S. M.); die Anzahl, den Nominalwert und die Art der Aktien, in die das Gesellschaftskapital eingeteilt wird (Art. 91 Nr. II L. G. S. M.); die Form und Bedingungen, in welcher bzw. unter welchen der noch nicht geleistete Teil der Einlagen auf die Aktien einzuzahlen ist (Art. 91 Nr. III L. G. S. M.); der Anteil am Einkommen der Gesellschaft, der jedem Gründer zustehen soll (Art. 91 Nr. IV L. G. S. M.) etc. Diese Voraussetzungen des Art. 91 L. G. S. M. sind sehr spezieller Natur. Müßte sich der Wille der Parteien auch auf diese Elemente beziehen, wäre der Abschluß eines Vorvertrages bei der Gründung der Gesellschaft überflüssig; denn dann läge schon eine volle Einigung über den Abschluß eines Hauptvertrages vor.

Aus diesem Grunde können allenfalls die in Art. 6 Nr. I-VII L. G. S. M. genannten Voraussetzungen zu denjenigen Umständen gehören, die als "charakteristische Elemente" im Sinne des Art. 2246 Cc D. F. anzusehen und deshalb für, eine vorvertragliche Einigung unerläßlich sind.

bb) Der Vorvertrag ist ferner gemäß Art. 2246 Cc D. F in privatschriftlicher Form zu schließen. "Privatschriftliche Form" meint auch im mexikanischen Recht die schriftliche Niederlegung des Vertrages, den die vertragsschließenden Parteien zu unterschreiben haben (s. Art. 1834 Abs. 1 Cc D. F.).

Die Form des Vorvertrages ist allerdings nicht konstitutiver Natur50. Dies bedeutet: Wird der Vorvertrag nicht in der Form des Art. 2246 Cc D. F. abgeschlossen, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des Vertrages zur Folge. Die Parteien haben lediglich einen Anspruch auf Formerfüllung i. S. d. Art. 1833 Halbs. 2 Cc D. F.

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cc) Drittes Merkmal eines Vorvertrages ist die Verpflichtung, den Hauptvertrag innerhalb einer bestimmten Zeit abzuschließen. Diese Voraussetzung dient der Klarheit über den Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages; der endgültige Vertragsschluß soll nicht auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Fraglich ist, welche Konsequenzen das Fehlen dieser Voraussetzung nach sich zieht:. Die Verpflichtung, den Hauptvertrag innerhalb einer bestimmten Zeit abzuschließen, könnte ein wesentliches Element des Vorvertrages sein und ihr Fehlen daher zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes führen. Dagegen spricht aber, daß lediglich die in Art. 1794 Cc D. F. genannten Elemente, nämlich Willenseinigung und Vertragsgegenstand, wesentliche Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages sind. So wird auch die zeitliche Befristung hinsichtlich des Abschlusses des Hauptvertrages in der mexikanischen Literatur nicht als wesentliches Element: für das Zustandekommen des Vorvertrages angesehen51.

b) Die sich aus dem Vorvertrag ergebende Rechtsfolge

Aus dem Vorvertrag entsteht nur eine Pflicht zum Abschluß des Hauptvertrages, nicht dagegen eine solche auf Leistung von Schadensersatz52,wenn eine der Parteien ihrer Verpflichtung zum Abschluß des Hauptvertrages nicht nachkommt. Schadensersatz kann ausnahmsweise aber in dem Fall gefordert werden, in dem der Abschluß des Hauptvertrages unmöglich geworden ist und eine der Parteien diese Unmöglichkeit zu vertreten hat. Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens wird aber in der Praxis daran scheitern, daß eine der Vertragsparteien aus guten Gründen, so z. B. auf Grund einer veränderten Wirtschaftslage, nicht mehr bereit ist, den Hauptvertrag, d. h. den Gesellschaftsvertrag, zu schließen. In einem solchen Fall steht der noch zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages bereiten Partei, wie soeben ausgeführt, lediglich ein Anspruch auf Abschluß des Hauptvertrages, nicht aber auf Leistung von Schadensersatz zu.

4. Ansprüche aus culpa in contrahendo

Fraglich ist, ob das mexikanische Recht den Vertragsparteien nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo einen Anspruch auf Ersatz desjenigen entgangenen Gewinns gewährt, der durch die Errichtung des Gemeinschaftsunternehmens erzielt worden wäre.

Hierbei stellt sich zunächst folgendes Problem: Ist die Rechtsfigur der c. i. c. dem mexikanischen Recht überhaupt bekannt? Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der c. i. c. findet sich im Código Civil des Distrito Federal nicht. Art. 1910 Cc

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D. F. enthält den allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsatz: Ein jeder hat sich so zu verhalten, daß Dritte durch schuldhaftes Verhalten nicht geschädigt werden. Er lautet53:

"Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung oder durch Verstoß gegen die guten Sitten einem anderen einen Schaden zufügt, ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet, es sei denn, er kann beweisen, daß der Schaden auf schuldhaftem oder grob fahrlässigem Verhalten des Opfers beruht."

Nach dieser Generalklausel müssen auch solche Schäden ersetzt werden, die durch Handeln vor oder bei Vertragsschluß entstehen54. Damit fällt das im deutschen Recht von der Rechtsfigur der c. i. c. erfaßte Verhalten in den Anwendungsbereich des Art. 1910 Cc D. F. Da Art. 1910 Cc D. F. im fünften Kapitel unter dem Titel "De las obligaciones que nacen de los actos ilicitos" ("Von den Verpflichtungen, die aus unerlaubter Handlung entstehen") geregelt ist, wird die c. i. c. anders als im deutschen Recht dem deliktischen Bereich zugeordnet55. Auf Grund der weitgefaßten Deliktsklausel des Art. 1910 Cc D. F. einerseits und des weiten Anwendungsbereichs des Vorvertrages ("Promesa", Art. 2246 Cc D. F.) andererseits ist der Zeitraum vor Abschluß des Hauptvertrages weitgehend abgesichert. Es besteht folglich im mexikanischen Recht kein Bedürfnis, die Verletzung vorvertraglicher Pflichten zusätzlich in einem eigenständigen Rechtsinstitut zu regeln.

Die mexikanische Rechtsprechung selbst hat sich explizit zu Ansprüchen aus c. i. c. noch nicht geäußert. Sie hatte in einem Urteil lediglich über Verpflichtungen gegenüber dritten Parteien zu entscheiden, die daraus resultierten, daß Verkäufer und Käufer - vor Abschluß des eigentlichen Kaufvertrages - miteinander verhandelt hatten. Es ging um die Verpflichtung zur Bezahlung eines Maklers oder eines Kommissionärs, die in dieser Verhandlungsphase am Vertragsschluß mitgewirkt hatten56 - eine Problematik, aus der für die vorliegende Fallgruppe keine Schlüsse abgeleitet werden können. Im übrigen hatten die mexikanischen Gerichte bisher - soweit ersichtlich - noch keine Gelegenheit, sich mit Ansprüchen im Vorfeld des Hauptvertrages zu befassen, wenn es an einem Vorvertrag fehlte und wenn auch die soeben erwähnten besonderen Umstände (Verhandlungen über die Vergütung, die an eine dritte Person zu zahlen war) nicht gegeben waren. Es ist deshalb wohl davon auszugehen, daß die mexikanischen Gerichte die c. i. c. als eigenständige Rechtsfigur nicht anerkennen.

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Anders ein Teil der mexikanischen Literatur. Dort wird vertreten, die c. i. c. als eigenständige Rechtsfigur anzuerkennen. Ein gesetzlicher Ansatz finde sich in Art. 1953 Código Civil des Bundesstaates Morelos. Diese besondere Bestimmung eines Einzelstaates geht auf eine bestimmte Art vorvertraglicher Verpflichtungen ein. Sie sieht einen Ersatz für solche Aufwendungen vor, die speziell im Vorfeld eines Dienstleistungsverhältnisses erbracht worden sind. Auf Ersatz solcher Aufwendungen besteht aber nur unter den in dieser Vorschrift bestimmten, besonderen Umständen (Vorliegen eines Dienstleistungsverhältnisses) ein Anspruch.

Folgt man der Lehre im mexikanischen Schrifttum, welche die c. i. c, als eigenständiges Rechtsinstitut anerkennen will, so fragt es sich, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein solcher Anspruch gewährt werden soll.

a) Voraussetzungen eines Anspruches aus c. i. c. nach mexikanischem Recht

Um zunächst die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen - ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen - ein Anspruch aus c. i. c. hergeleitet werden kann, lehnt sich die mexikanische Doktrin stark an die Behandlung dieses Rechtsinstitutes in der deutschen, französischen und in der spanischen Rechtswissenschaft an57.

In der spanischen Literatur wird wie in der mexikanischen teilweise eine eigenständige Anwendbarkeit der c. i. c. befürwortet. Es darf für das spanische Recht jedoch nicht verkannt werden, daß sich im Gegensatz zum spanischen Schrifttum die spanische Rechtsprechung zu diesem Rechtsinstitut bisher kaum geäußert hat. Soweit überhaupt Entscheidungen vorliegen, wurde die Anerkennung dieses Rechtsinstitutes verweigert58. Diejenigen spanischen Autoren, welche die c. i. c. behandeln, lehnen sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen ihrerseits stark an die deutsche Doktrin und Rechtsprechung an59. Bei der Übertragung deutscher

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Grundsätze auf mexikanisches Recht ist freilich zu beachten: Ein der mexikanischen oder spanischen "Promesa" (d. h. einem in Art. 2246 Cc D. F. geregelten Vorvertrag) vergleichbares Rechtsinstitut gibt es in Deutschland nicht. Der Vorvertrag hat in Deutschland eine geringere Bedeutung. Das Bedürfnis für das Rechtsinstitut der c. i. c. ist in Deutschland daher größer als in denjenigen Ländern, in denen - wie in Mexiko - die "Promesa" und eine weit gefaßte Deliktsklausel die Phase vor Abschluß des Hauptvertrages abdecken. Die deutschen Grundsätze zur c. i. c. sind mithin nicht ohne weiteres auf das mexikanische Recht übertragbar.

In Anlehnung an die deutsche, französische und spanische Lehre zur c. i. c. fordern die mexikanischen Befürworter dieses Rechtsinstitutes das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen, damit auf seiner Grundlage ein Anspruch gegeben sein kann: Eine der Vertragsparteien muß im Vorfeld des Vertragsschlusses Vertrauen in der Weise bei der anderen Vertragspartei erzeugt haben, daß diese im Hinblick auf einen Vertragsschluß Aufwendungen gemacht hat60. Dieses Vertrauensverhältnis muß dann in schuldhafter Weise verletzt worden sein61. Die mexikanische Literatur nennt folgende Beispiele, in denen ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen kann: Eine Willenserklärung wird nicht ernsthaft, sondern nur zu dem Zweck abgegeben, sich über die andere Vertragspartei lustig zu machen. Eine Vertragspartei verschweigt für den Vertragsschluß wichtige Daten, etwa ihre Minderjährigkeit. Auch wird als klassisches Beispiel für die Entstehung von Ansprüchen aus c. i. c. der Fall angesehen, in dem eine der Vertragsparteien die Vertragsverhandlungen willkürlich abbricht62. Der Abbruch von Vertragsverhandlungen wird als willkürlich bezeichnet, wenn der abbrechende Vertragspartner mit "mala fe" gehandelt hat63. Dies bedeutet eine gewisse "Bösgläubigkeit" oder "Unredlichkeit". Jenes Merkmal setzt voraus, daß die abbrechende Vertragspartei z. B., ohne überhaupt eine Gesellschaft gründen zu wollen, Verhandlungen aufnimmt oder daß sie auf bestimmten Vorbehalten besteht, ohne diese ihrem Vertragspartner rechtzeitig mitzuteilen. Anders als im deutschen Recht scheint die mexikanische Rechtslehre Fahrlässigkeit aber nicht ausreichen zu lassen.

b) Rechtsfolge eines Anspruchs aus c. i. c.

Sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluß gegeben, so stellt sich auch an dieser Stelle wieder die Frage nach der Rechtsfolge, die an das schuldhafte Verhalten zu knüpfen ist. Die Befürworter eines eigenständigen Rechtsinstitutes der c. i. c. im mexikanischen Recht sind der Meinung, daß auch nach mexikanischem Recht lediglich das negative Interesse ersetzt werden muß.

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Dies bedeutet: Dem Gläubiger können nur solche Schäden ersetzt werden, die ihm unmittelbar aus der Unterbrechung der Vertragsverhandlungen entstanden sind, also solche Aufwendungen, die er im Hinblick auf den Vertragsschluß gemacht hat64. Das positive Interesse, hier: die Zahlung eines Gewinns, der mit dem Gemeinschaftsunternehmen erzielt worden wäre, kann er dagegen nicht fordern. Das Verlangen nach einem solchen könnte nur auf den Vertrag selbst gestützt werden. Würde man den Ersatz des positiven Interesses zulassen, dann müßte der Hauptvertrag, d. h. der Gesellschaftsvertrag, verletzt worden sein. Sonst bestünde kein Unterschied zwischen der Verletzung von Pflichten, die aus einem Vorvertraglichen Verhältnis und solchen, die aus einem vertraglichen Verhältnis resultierten. Zwischen Ansprüchen aus c. i. c. und solchen aus Vertrag unterscheidet aber auch das mexikanische Recht. Nur ein schon abgeschlossener Vertrag kann derart starke Bindungen hervorrufen, daß ein geschädigter Gläubiger so gestellt werden muß, wie er gestanden hätte, wenn erfüllt worden wäre65. Aus einer vorvertraglichen Beziehung kann eine solche starke Bindung noch nicht abgeleitet werden.

Die Anwendbarkeit der Grundsätze der c. i. c. im mexikanischen Recht: ist mithin strittig. Lediglich ein Teil des Schriftums vertritt die Anwendbarkeit dieser Lehre. Ein solcher Anspruch fordert aber immer das Vorliegen von böswilligem, d. h. vorsätzlichem Verhalten. Und als Rechtsfolge sieht die mexikanische Lehre stets nur Ersatz des negativen Interesses vor.

5. Ansprüche aus Delikt

Möglicherweise können die Parteien, deren Verhandlungen zur Gründung des deutsch-mexikanischen Gemeinschaftsunternehmens gescheitert sind, aber einen Anspruch auf entgangenen Gewinn aus deliktischen Normen herleiten. Anders als im deutschen Deliktsrecht schützen fremde Rechtsordnungen nämlich zum Teil auch das Vermögen als Ganzes.

Ein solcher deliktsrechtlicher Anspruch könnte sich aus Art. 1910 Cc D. F. ergeben66. Art. 1910 Cc D. F. ist eine Generalklausel, die im Gegensatz zur Hauptnorm des deutschen Schadensersatzrechts, § 823 Abs. 1 BGB, keine einzelnen zu schützenden Rechtsgüter aufführt. Art. 1910 Cc D. F. nennt im einzelnen als Vor-

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aussetzung für einen Schadensersatzanspruch: eine unerlaubte Handlung (un hecho illicito), einen Schaden (la existencia de un dano) und die Kausalität zwischen Handlung und Schaden (un nexo de causalidad entre el hecho y el dano)67.

Unter einer unerlaubten Handlung i. S. des Art. 1910 Cc D. F. ist jedes schuldhafte Fehlverhalten zu verstehen. Maßstab ist das Verhalten eines Menschen von durchschnittlicher Sorgfalt und Einsichtskraft in gleicher Lage68. Als einzelne Pflichtverletzungen kommen zunächst Verstöße gegen geschriebene Rechtssätze in Betracht (wohl im Sinne von Handlungsunrecht). Eine unerlaubte Handlung kann sich ferner gegen die Person selbst oder gegen ihr Vermögen richten (wohl im Sinne von Erfolgsunrecht). Insoweit ist im Gegensatz zum deutschen Recht; auch das Vermögen grundsätzlich geschützt69. Welche Handlung bei einer Vermögensverletzung einen Anspruch begründet, wird in der mexikanischen Literatur und Rechtsprechung nicht näher ausgeführt. Statt dessen verweist die mexikanische Literatur auf ausländische, nicht mexikanische Vorschriften, denen Art. 1919 Cc D.F. nachgebildet ist.

Art. 1910 Cc D. F. geht zunächst auf Art. 41 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) zurück70. Diese Bestimmung ist ebenfalls als Generalklausel ausgestaltet. Ihr Wortlaut ist mit demjenigen von Art. 1910 Cc D. F. nahezu identisch.

Art. 41 OR lautet:

"(1) Wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze [43 ff.] verpflichtet.

(2) Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zufügt."

Im schweizerischen Recht wird zwischen absoluten und relativen Rechtsgütern unterschieden. Die Verletzung absoluter Rechtsgüter stellt immer eine unerlaubte Handlung dar, die Verletzung relativer dagegen nur, wenn sie mit bestimmten Mitteln auf eine zu beanstandende Art und Weise erfolgt71. Zu der letzteren Kategorie gehören Verstöße gegen Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, über die Vermögensschädigung durch Betrug, Begünstigung und Hehlerei und durch falsche Zeugenaussage72. Im Falle eines simulierten Rechtsgeschäftes, bei dem eine Täuschung des Geschäftspartners nicht erfolgte, hat das schweizerische Bundesgericht die Haftung aus Art. 41 OR ausdrücklich verneint73.

Zieht man also zur Auslegung des Art. 1910 Cc D. F. das schweizerische Recht heran, so kann aus dieser Norm ein Schadensersatzanspruch nicht hergeleitet wer-

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den. Dies gilt selbst dann, wenn die Vertragsverhandlungen nur vorgetäuscht wurden.

Als weitere Interpretationshilfe wird von der mexikanischen Literatur Art. :1382 des französischen Code Civil herangezogen74. Dieser hat bei der Schaffung des Art. 41 OR wiederum als Vorbild gedient75. Diese Norm lautet76:

"Alles, was ein Mensch tut und einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, durch dessen Schuld es herbeigeführt ist, diesen zu ersetzen:"

In der französischen Literatur wird in diesem Zusammenhang als zum Schadensersatz verpflichtende Handlung ausdrücklich der Abbruch von Vertragsverhandlungen erwähnt. Voraussetzung ist jedoch, daß der die Verhandlungen Abbrechende zeitaufwendig verhandelt hat, ohne jemals die Absicht zum Vertragsschluß gehabt zu haben77. In der Praxis aber werden solche Hinweise darauf, daß eine der Vertragsparteien niemals ernsthaft die Absicht hatte, einen Gesellschaftsvertrag zu schließen, im nachhinein kaum feststellbar sein. Auch erscheint es recht lebensfremd anzunehmen, die Parteien, welche zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens über längere Zeit, zum Teil sehr kostenaufwendig, miteinander verhandelt haben, hätten niemals ernsthaft die Absicht gehabt, das Unternehmen letztendlich auch zu gründen. Bricht somit eine der Vertragsparteien, welche schon über einen längeren Zeitraum im Hinblick auf die Gründung eines deutschmexikanischen Gemeinschaftsunternehmens miteinander verhandelt haben, die Vertragsverhandlungen ab, so wird dieser Abbruch in den seltensten Fällen als eine im Sinne des Art. 1910 Cc D. F. zum Schadensersatz verpflichtende Handlung zu qualifizieren sein.

Ließe sich allerdings tatsächlich einmal nachweisen, daß der die Verhandlungen Abbrechende zeitaufwendig verhandelt hat, ohne jemals die ernsthafte Absicht zum Vertragsschluß gehabt zu haben, so hätte er damit den Tatbestand des Art. 1910 Cc D. F. erfüllt. Eine solche Handlung hätte zur Folge, daß die abbrechende Vertragspartei ihrem Gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Sie müßte die geschädigte Partei so stellen, wie diese stehen würde, wenn der Vertrag zustande gekommen wäre. Dies bedeutet: Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten würde in einem solchen Fall auch den Ersatz des auf ihn entfallenden

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Gewinns umfassen, welcher aus dem Betrieb des noch zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens erzielt worden wäre.

III Ergebnisse

Die vorliegenden Untersuchungen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:

(1) Auch im mexikanischen Recht stehen den Vertragsparteien, die über die Gründung eines deutsch-mexikanischen Gemeinschaftsunternehmens in Form einer mexikanischen Kapitalgesellschaft verhandelt haben, im allgemeinen keine Ansprüche auf Ersatz des Gewinnes zu, der erzielt worden wäre, wenn die Gesellschaft wirksam gegründet worden wäre. Zwar gewährt das mexikanische Recht auf der Grundlage von Art. 1833 Halbs. 2 des "Código Civil" für den "Distrito Federal", der hier stellvertretend für die ähnlichen Bestimmungen in den Zivilgesetzbüchern der anderen Bundesstaaten steht, sowie gegebenenfalls auch auf der Grundlage des Art. 7 des "Ley General de Sociedades Mercantiles" im Gegensatz zum deutschen Recht Ansprüche auf Formerfüllung, d. h. die Parteien kennen voneinander verlangen, die gesetzlich vorgeschriebene Form nachträglich zu vollziehen und damit dem Gemeinschaftsunternehmen zur Entstehung zu verhelfen. Aus einer Vorschrift, die einen derartigen Formerfüllungsanspruch gewährt, kann aber niemals ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden.

(2) Haben die Parteien einen Vorvertrag geschlossen, der auf Abschluß des Gesellschaftsvertrages gerichtet ist, so steht ihnen auf Grund der Artt. 2246, 1794 des "Código Civil" für den "Distrito Federal" ("promesa") auch insoweit kein Schadensersatzanspruch zu. Auf Grund der genannten Vorschriften kann wiederum nur auf Abschluß des Hauptvertrages geklagt werden.

(3) Ob man die culpa in contrahendo als eigenständiges Rechtsinstitut anzuerkennen hat, ist im mexikanischen Recht umstritten. Ein Teil des mexikanischen Schrifttums bejaht diese Frage. An mexikanischer Judikatur fehlt es insoweit. Die mexikanischen Autoren, welche die Existenz eines Anspruches aus c. i. c. bejahen, gewähren der geschädigten Partei allerdings nur einen Anspruch auf das negative Interesse, d. h. auf Ersatz der Aufwendungen, die sie aus Anlaß der nutzlosen Vertragsverhandlungen gemacht hat. Der Ersatz des positiven Interesses, d. h. des entgangenen Gewinns, den das Gemeinschaftsunternehmen erzielt hätte, käme hingegen nicht in Betracht.

(4) Deliktische Ansprüche kämen auf Grund des Art. 1910 "Código Civil" für den "Distrito Federal" allenfalls dann in Betracht, wenn der abbrechenden Vertragspartei nachgewiesen werden könnte, daß sie die Verhandlungen nie ernstlich geführt, sondern von vornherein mit dem Ziel verhandelt hat, die andere Partei zu schädigen. Dann allerdings könnte ausnahmsweise auch einmal das positive Interesse gefordert werden. Dies setzt aber voraus, daß die mexikanische Rechtsprechung insoweit tatsächlich dem französischen Mutterrecht, in dem eine solche Lehre vertreten wird, folgen würde.

1Die folgenden Ausführungen beruhen auf einem Rechtsgutachten.
2Vgl. etwa BGHZ 102, 388.
3Vgl. Breidenbach, Die Voraussetzungen von Informationspflichten beim Vertragsschluß, München 1989; Ebke, Formation of Contracts and Precontractual Liability under German Law, in: International Chamber of Commerce (ICC)/Institute of International Business Law and Practice (Hrsg.), Formation of contracts and precontractual liability, Paris 1990, S. 35 ff.
4Vgl. Dreyer, Formation of Contracts and Precontractual Liability under Swiss Law, in: ICC, Formation of Contracts (oben FN 3) S. 65 ff.
5Vgl. Schmidt-Szalewski, Formation of Contracts and Precontractual Liability under French Law, in: ICC, Formation of Contracts (oben FN 3) S. 89 ff.
6Vgl. Farnsworth, Precontractual Liability and Preliminary Agreements: Fair Dealings and Failed Negotiations, Columbia Law Review Bd. 87 (1987), S. 217ff.
7Vgl. dazu: Bonell, Vertragsverhandlungen und culpa in contrahendo nach dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen, RIW 1990, 693 ff.; Bonell, The Vienna Convention an international sale of goods, in: ICC, Formation of contracts (oben FN 3), S. 157ff.
8Vgl. dazu z. B.: Draetta, The Pennzoil Case and the Binding Effect of the Letters of Intent in the International Trade Practice (Le cas Pennzoil et l'effet contraignant des lettres d'intention dans la pratique du commerce international), International Business Law Journal/Revue de droit des affaires internationales 1988,155 ff.; Draetta, Ancora sull'efficacia delle lettere di intento nella prassi commerciale internazionale, Rivista di diritto internazionale privato e processuale 1985, 763 ff.; Draetta, Legal effects of letters of intent, in: ICC, Formation of contracts (oben FN 3), S. 259 ff.; Draetta, Il diritto clei contratti internazionali, Padova 1984; Farnsworth (o. FN 6); Fontaine, Les lettres d'intention dans la négotiation des contrats internationaux, Droit et pratique du commerce international Bd. 3 (1977), S. 73 ff.; Holmes, The Freedom Not to Contract, Tulane Law Review Bd. 60 (1986), S. 751 (775); Lake, Letters of intent: A comparative examination under English, U. S., French and West German Law, George Washington Journal of International Law and Econonmics Bd. 18 (1984), S. 331, und Corporation Counsel Annual B.d. 2 (1985), S. 1111; Lake/Draetta, Letters of Intent and other Precontractual Documents: Comparative Analysis, London 1990; Lutter, Der Letter of intent - Zur rechtlichen Bedeutung von Absichtserklärungen, Köln u. a. 1982.
9Zu den Neuerungen für ausländische Investitionen in Mexiko vgl.: Frisch Philipp/Offergeld, Neuerungen für ausländische Investitionen in Mexiko, RIW 1987, 507 ff.; Maviglia, Mexico's Guidelines for Foreign Investment: The Selective Promotion of Necessary Industries, American Journal of International Law Bd. 80 (1986), S. 281 ff.; vgl. auch allgemein: Frisch Philipp, Ausländische Investitionen und Grunderwerb durch Ausländer in Mexiko, RIW 1982, 167ff.; Camil, Doing Business in Mexiko: the impact of its financial crisis an foreign creditors an investors: a symposium (preface; overview perspective from an American lawyer in Mexico; legal aspects of Mexican exchange controls; the nationalized banking system and foreign debt), International Lawyer 18 (1984), S. 285-329; Jülicher, Auslandsinvestitionen in Mexiko, in: Cámara Mexicana Alemana de Comercio e Industria (Hrsg.), Unternehmerhandbuch Mexiko - Heft 3, Mexiko-City 1991; Radwag, Doing business in Mexico: a practical legal analysis, International Lawyer Bd. 14 (1980), S. 361-376; Sanders, New Mexican industrial development plan, International Lawyer Bd. 14 (1980), S. 652-658; Pelletier, Mexique, obligations contractées en monnaie étrangère, Journal de Droit des Affaires Internationales 1985, 993 ff.
10Vgl. dazu grundlegend: Vázquez Iruzubieta, Doctrina Y Jurisprudencia Del Código Civil, 2. Aufl., Madrid 1988, S. 1851.
11Luther, Einführung in das italienische Recht, Darmstadt 1968, S. 45 f.
12Ferid/Sonnenberger, Das französische Zivilrecht, Bd. 2, Schuldrecht: Die einzelnen Schuldverhältnisse, Sachenrecht, 2. Aufl. Heidelberg 1986, S. 449.
13Art. 40 und 43 der mexikanischen Bundesverfassung vom 5. 5. 1917 ("Constitución Politica de los Estados Mexicanos").
14Diario Oficial de la Federación vom 4. B. 1934.
15Diario Oficial de la Federación vom 7.-13. 10. 1989.
16Diario Oficial de la Federación vom 4. 1. 1988.
17Vgl. zum Handelsrecht allgemein auch Barrera Graf, Commercial Law in Mexico (Origins, features, reform), Vortrag vor dem Europa-Institut der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, 10. Mai 1983, Saarbrücken: Europa-Institut der Universität des Saarlandes 1984 (Vorträge, Reden und Berichte aus dem Europa-Institut Nr. 28).
18De Pina, Derecho Civil Mexicano I, 14. Auflage 1985, S. 78; Fix-Zamudio/Ruiz-Massieu, Mexico, in: International Encyclopedia of Comparative Law Vol. I, National Reports, Tübingen/The Hague/Paris, (ohne Jahrgang), M-63 (M-67); Prinz von Sachsen-Gessaphe, Neues IPR in Mexico, IPRax 1989, 111 (113).
19Art. 1 Cc D. E lautet: "Las disposiciones de este Código regiran en el Distrito Federal en asiuntos del Orden común, y en toda la República en asuntos del Orden federal." Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten im Distrito Federal für lokale Angelegenheiten und in der ganzen Republik für Angelegenheiten des Bundes.
20Diario Oficial de la Federación (nf. D. O.) vom 7. 1. 1988, S. 2-4. Vgl. dazu auch: Pereznieto Castro, Réformes législatives en matière du droit international privé au Mexique, Revue critique droit international prive au Mexique, Revue critique droit international privé 1989, S. 593 ff.; Tieme, Kurzinformationen Internationales Privat- und Verfahrensrecht - Mexiko, RabelsZ Bd. 52 (1988), S. 751 f.; Vázquez Pando, New Trends in Mexican Private Law, International Lawyer Bd. 23 (1989), S. 995 (999ff.).
21Im Falle Mexikos kommt erschwerend hinzu, daß - wie bereits erwähnt - Mexiko nicht nur sachrechtlich gespalten ist, sondern auch kollisionsrechtlich. Dies heißt: Wir haben es in Mexiko auch mit 32 Gesetzgebungskompetenzen für IPR Normierungen zu tun. Vgl. zum mexikanischen Kollisionsrecht: Prinz von Sachsen Gessaphe, Neues IPR in Mexico, (oben FN 18); Wortlaut der neuen mexikanischen IPR-Artikel auch in: Revue critique droit international prive 1989, S. 583 ff.
22Zur internationalen Zuständigkeit für handelsrechtliche Klagen deutscher Gläubiger gegen mexikanische Schuldner vgl.: Frisch Philipp/Mattern, Internationale Zuständigkeit für handelsrechtliche Klagen deutscher Gläubiger gegen mexikanische Schuldner, RIW 1986, 385.
23Anders als in Deutschland werden in vielen Ländern Ansprüche aus culpa in contrahendo oder einzelne vorvertragliche Pflichten nicht schuldrechtlich, sondern deliktsrechtlich angeknüpft. Vgl. z. B.: Bernstein, Kollisionsrechtliche Fragen der culpa in contrahendo, RabelsZ Bd. 41(1977) S. 281(286); Fischer, Culpa in contrahendo :im Internationalen Privatrecht, JZ 1991, 168 ff.
24Die spanische Originalfassung hat folgenden Wortlaut: "Cuando la ley exija determinada forma para un contrato, mientras que éste no revista esa forma no séra valido, salvo disposiciones en contrario; pero si la voluntad de las partes para celebrarlo consta de manera fehaciente, cualquiera de ellas puede exigir que se de al contrato la forma legal."
25Zur mexikanischen Aktiengesellschaft vgl.: Frisch Philipp, Die mexikanische Aktiengesellschaft, RIW 1981, 96 ff.; zum mexikanischen Gesellschaftsrecht allgemein: Wotte, Gesellschaftsformen nach mexikanischem Recht, in: Cámara Mexicana Alemana de Comercio e Industria (Hrsg.), Unternehmerhandbuch Mexiko, Mexico D. E, erscheint demnächst.
26Márquez González in Código Civil D. E Comentado, Libro cuarto, primera parte, De las obligaciones, tomo IV, México 1987, 2.
27Art. 1794 Cc D. E lautet im Original: "Para la existencia del contrato se requiere: I. Consentimiento. IL Objeto que pueda ser materia del contrato."
28Art. 1803 Cc D. F lautet in der mexikanischen Originalfassung: "El consentimiento puede ser expreso o tácito. Es expreso cuando se manifesta verbalmente, por escrito o por signos inequivocos. El tacito resultará de hechos o de actos que lo presupongan o que autoricen a presumirlo, excepto en los casos en que por la ley o por convenio la voluntad deba manifestarse expresamente."
29Rojina Villegas, Compendido De Derecho Civil, Bd. HI: Teoria General De Las Obligaciones, México 1977, S. 54, mit Verweis auf Ennecerus/Kipp/Wolf, Tratado de derecho civil, Bd. I, Teil 2: Derecho de las obligaciones. Doctrina espanola. Traducción de la 35a edición alemana con estudios de comperación y adaptación a la legislacion y jurisprudencia espanola por Blas Pérez González y José Alguer.
30Bei den "Kommissaren" handelt es sich um Vertreter in der Hauptversammlung, die den Vorstand prüfen.
31Art. 2104 Cc D. F. lautet: "El que estuviere obligado a prestar un hecho y dejare de prestarlo o no lo prestare conforme a lo convenido, será responsable de los danos y perjuicios en los térnninos siguientes: I. Si la obligación fuere a plazo, comenzará la responsabilidad desde el venimiento de éste; II. Si la obligación no dependiere de plazo cierto, se observará lo dispuesto en la parte final del articulo 2080. El que contraviene una obligación de no hacer pagara danos y perjuicios por el solo hecho de la contravención." "Wer zur Vornahme einer Handlung verpflichtet ist und diese nicht vornimmt oder sie nicht vereinbarungsgemäß vornimmt, ist zum Schadensersatz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet: I. Wenn die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Zeit erbracht werden muß, so beginnt die Haftung mit Eintritt der Fälligkeit; II. Ist eine Zeit für die Erbringung der Leistung nicht bestimmt, so gilt das in Art. 2080 a. E. Geregelte. Wer gegen eine Unterlassungspflicht verstößt, muß allein auf Grund des Verstoßes gegen diese Pflicht Schadensersatz leisten:"
32Borja Soriano, Teoria General De Las Obligaciones, 10. Aufl., México 1985, S. 456 f.
33Die Originalfassung des Art. 7 L. G. S. M. lautet: "Si el contrato social no se hubiere otorgado en escritura ante notario, pero contuviere los requisitos que senalen las fracciones I a VII del articulo 6, cualquiera persona que figure como socio podra demandar en la via sumaria el otdrgamiento de la escritura corre spondiente."
34Siehe oben unter II. 1. a. bb.
35Vg1. Art. 1 L. G. S. M.
36Siehe oben unter II. 1. a. bb.
37Die mexikanische Originalfassung des Art. 2246 Cc D. R hat folgenden Wortlaut: "Para que la promesa de contratar sea válida debe constar por escrito, contener los elementos caracteristicos del contrato definitivo y limitarse a cierto tiempo."
38Rojina Villegas, Conpendido de derecho civil, Bd. IV: Contratos,18. Aufl., México 1987, S. 32; Angel Zamora y Valencia, Contratos Civiles, México 1981, S. 65; Lozano Noriega, Cuarto Curso De Derecho Civil - Contratos, México 1970, S. 89; Trevino Garcia, Contratos Civiles en particular, Guadalajara 1972, S. 23.
39Siehe oben unter FN 36.
40Siehe oben unter II. 1. a. bb.
41So Albaladejo, Curso De Derecho Civil Espanol, Bd. II: Derecho De Obligaciones, 3. Aufl., Barcelona 1984, S. 248.
42Lozano Noriega, Cuarto Curso De Derecho Civil - Contratos -, México 1.970, S. 98 f.
43Semanario Judicial De La Federación, Cuarta Parte I-IV, Tercera Sala, Tesis 1917-1975, México 1975, S. 847; Semanario Judicial De La Federación, Cuarta Parte I, Tercera Sala, Tesis 1917-1985, México 1985, S. 653.
44Semanario Judicial De La Federación, Cuarta Parte I, Tercera Sala, Tesis 1917-1975, México 1975, S. 847.
45Semanario Judicial De La FederaciOn, Cuarta Parte I-IV, Tercera Sala, Tesis 1917-1975, México 1975, S. 847.
46Lozano Noriega, Cuarto Curso De Derecho Civil - Contratos -, México 1970, S. 108.
47Siehe oben unter II. 2.
48Wie in Art. 6 Nr. VII L. G. S. M. bestimmt, muß im Gesellschaftsvertrag auch die Art der Verwaltung und die Befugnisse der Verwaltungsorgane eingegangen werden. Es darf dabei aber nicht übersehen werden, daß Art. 6 generellen Charakter hat. Dort werden die Voraussetzungen einer jeden Satzung der in Art. 1 L. G. S. M. aufgelisteten Gesellschaften genannt. Die Vorschriften über die Aktiengesellschaft haben eigene Regeln zur Verwaltung und zu den Befugnissen der Verwaltungsorgane. Diese Vorschriften gehen Art. 6 Nr. VIII L. G. S. M. vor. Dies ergibt sich auch aus Art. 8 L. G. S. M.: "En caso de que se omitan los requisitos que senalan las fracciones VIII a XIII, inclusive, del articulo 6, se aplicaran las disposiciones relativas de esta ley." "In dem Fall, in welchem die in den Punkten VIII bis einschließlich XIII des Artikels 6 aufgeführten Erfordernisse ausgelassen werden, sind die entsprechenden `Torschriften dieses Gesetzes anzuwenden."
49Eine bestimmte Summe des Netto-Einkommens der Gesellschaft soll in ein Rücklagenkonto eingestellt werden. Damit soll das Eigenkapital der Gesellschaft gestärkt werden. Wie sich aus Art. 20 I L. G. S. M. ergibt, soll die Gesellschaft über ihr Netto-Einkommen daher nur in Höhe von 95% verfügen können: "De las utilidades netas de toda sociedad deberá separarse anualmente el cinco por ciento, como minimo, para formar el fondo de reserva, hasta que importe la quinta parte del capital social." "Zur Schaffung von Rücklagen sind von den Netto-Einkommen einer jeden Gesellschaft mindestens 5% bis zur Höhe des fünften Teils des Gesellschaftskapitals einzubehalten."
50Angel Zamora Y Valencia, Contratos Civiles, Mexico 1981, S. 66.
51Lozano Noriega, Francisco, Cuarto Curso De Derecho Civil - Contratos -, México 1970, S. 109.
52Angel Zamaro Y Valencia, Contratos Civiles, México 1981, S. 68; Lozano Noriega, Cuarto Curso De Derecho Civil - Contratos -, México 1970, S. 114 ff.; Tervino Garcia, Contratos Civiles en Particular, Guadalajara 1972, S. 27; Legislación Y Jurisprudencia, Gaceta Informativa, 1-1972, México 1972, S. 662; Semanario Judicial De La Federación, 1917-1985, Cuarta Parte I, Tercera Sala, México 1972, S. 654.
53Die mexikanische Originalfassung des Art. 1910 Cc D.E hat folgenden Wortlaut: "El que obrando ilicitamente o contra las buenas costumbres cause dano a otro, está obligado a repararlo, a menos que demuestre que el dano se produjo como consecuencia de culpa o negligencia inexcusable de la victima."
54Borja Soriano, Teoria General De Las Obligaciones, 10. Aufl., México 1985, S. 355; Gutierrez Y Gonzalez, Derecho de las Obligaciones, 4. Aufl., Puebla Pue. 1971, S. 589.
55Aguilar Gutierrez, El Periodo Preliminar O De Formación Del Contrato Y La Responsabilidad Pre-Contractual, Boletin Del Instituto De Derecho Comparado Die Mexico, Ano III, No. 7 (1950), 69 (88f.): Sánchez Medal, De Los Contratos Civiles, 7. Aufl., México 1984, S. 103.
56Semanario Judicial de la Federación, Tomo LVII, 2304.
57Siehe dazu den rechtsvergleichenden Teil in der Arbeit von Aguilar Gutierrez, der im Gegensatz zu der Behandlung der c. i. c. im mexikanischen Recht einen beträchtlichen Umfang hat: Aguilar Gutierrez, El Periodo Preliminar O De Formación Del Contrato Y La Responsabilidad Pre-Contractual, Boletin Del Instituto De Derecho Comparado De Mexico, Ano III, No. 7 (1950), 69-87.
58Siehe dazu die Ausführungen von Alonso Pérez, La Responsabilidad PreCOntrdtctual, Revista Critica De Derecho Inmobilario II (1971), 859 (915), der darauf hinweist, daß der spanische Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. März 1929 ausdrücklich feststellte, die vorvertragliche Phase erzeuge keinerlei juristische Bindungen. Der spanische Oberste Gerichtshof hat in einer späteren Entscheidung erwähnt, daß in der Literatur das Prinzip des Verschuldens bei Vertragsschluß behandelt würde, aber in dem zu entscheidenden Fall hatten die Parteien daraus überhaupt keine Ansprüche geltend gemacht: Tribunal Supremo, Sentencia 10 marzo 1949, Aranzadi - Repertorio De Jurisprudencia 1949, Nr. 269.
59Alonso Pérez, Revista Critica De Derecho Inmobilario, La Responsabilidad Precontractual, II (1971), 859-922; Diez Picazo, Fundamentos Del Derecho Civil Patrimonial, Vol. I: Introducción, Teoria del Contrato, Las Relaciones Obligatorias, 2. Aufl., Madrid 1983, S. 200-204.
60Sánchez Medal, De Los Contratos Civiles, 7. Aufl., México 1984, S. 103.
61Diez-Picazo, Fundamentos Del Derecho Civil Patrimonial, Vol. I: Introducción, Teoría del Contrato, Las Relaciones Obligatorias, 2. Aufl., Madrid 1983, S. 201.
62Beispiele genannt bei Aquilar Gutierrez, El Periodo Preliminar O De Formación Del Contrato Y La Responsabilidad Pre-Contractual, Boletin Del Instittito De Derecho Comparado De México, Ano IR, No. 7 (1950), 69 (89).
63Sánchez Medal, De Los Contratos Civiles, 7. Aufl., México 1985, S. 103.
64Aguilar Gutierrez, El Periodo Preliminar O De Formación Del Contrato Y La Responsabilidad Pre-Contractual, Boletin Del Instituto De Derecho Comparado De México, Ano III, No. 7 (1950), 69 (89).
65Sánchez Medal, De Los Contratos Civiles, 7. Aufl., México 1984, S. 103; Aguilar Gutierrez, El Periodo Preliminar O De Formación Del Contrato Y La Responsabilidad Pre-Contractual, Boletin Del Instituto De Derecho Comparado De México, Ano III, No. 7 (1950), 69 (89f.). Für die spanische Literatur: Diez-Picazo, Fundamentos Del Derecho Civil Patrimonial, Vol. I: Introducción, Teoria Del Contrato, Las Relaciones Obligatorias, 2. Aufl., Madrid 1983, S. 204; Alonso Pérez, La Responsabilidad Precontractual, Revista Critica De Derecho Inmobilario, Il (1971), 859 (915 - dort FN 166).
66Wortlaut und Übersetzung des Art. 1910 Cc D. F. s. o. II. 4.
67Galindo Garfias in: Diccionario Juridico Mexicano, Tomo VIII (Rep - Z), México 1985, S. 46.
68Sánchez Medal, La Responsabilidad Civil Por Los Actos Ilicitos De Los Funcionarios Públicos, Revista De Investigaciones Jurídica, Ano 9, No. 9 (1985), S. 361 (363).
69Sánchez Medal, (vorige FN), S. 365.
70Sánchez Medal, (vorletzte FN), S. 355.
71Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. Aufl., Zürich 1980, S. 165.
72Guhl, (vorige FN), S. 165.
73BGE 98 1148 f.
74Borja Soriano, Teoria General De Las Obligaciones, 10. Aufl., México 1985, S. 355; Sánchez Medal, La Responsabilidad Civil Por Los Actos De Los Funcionarios Pnblicos, Revista De Investigaciones juridicas, Ano 9, No. 9 (1985), 361(362); Restrepo, Responsabilidad Civil Extracontractual, Anales De jurisprudenica, Ano XI, No. 1 (1943), 100 (102).
75Limpens/Kruithof/Meinerzhagen-Limpens, International Encyclopedia of Comparative Law, Vol. XI, Torts, Part I, Tübingen/The Hague/Boston/London, 1983, 2-2 (2-24).
76Die Fassung des Art. 1382 franz. Cc lautet im Original: "Tout fait quelconque de l'homme, qui cause á autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrive, à le réparer."
77Cour d'appel de Pau, Urt. v 14. 1. 1969, Recueil Dalloz Sirey 1969, 716; Section commerciale de la Cour de Cassation, Urt. v 7. 3. 1972, Bulletin des Arrêts de la Cour de Cassation IV, No. 83; ders., Urt. v 21. 3. 1973, La Semaine Juridique (Juris-Classeur Périodique), 1973, No. 17543.

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