8Bälz ZEuP 2000, 51 ff. mwN. Bestimmungen der islamischen Scharia spielen in diesen Ländern in der wirtschaftsrechtlichen Praxis so gut wie keine Rolle. Anders ist das im Familien- und Erbrecht, das weiter auf islamischen Vorstellungen beruht.
9S.o. Fn 2.
10Sämtliche Übersetzungen aus dem Arabischen K.B.
11Sanhad, Al-Wasit fi Sharh al-Qanun al-Madani [Kommentar zum ZGB], 3. Auf!., bearb.
12Tulba, Kommentar zum ZGB.
13Sanhud, Kommentar zum ZGB, Bd. 1, S. 805; Tulba, Kommentar zum ZGB, Bd. 6, S. 71.
14Deren Anwendung im französischen Recht allerdings auf Verträge mit der öffentlichen Hand beschränkt war. In den arabischen Zivilrechtskodifikationen wure diese Doktrin zu einem allgemeinen Rechtsprinzip erhoben. Zur Entwicklung des französischen Rechts etwa Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3.Aufl., 1996, S. 525ff.
15Sanhûri, Kommentar zum ZGB, Bd. 1, S. 557 f.; Tulba, Kommentar zum ZGB, Bd. 3, S. 119.