(1) Eine Zahlungsverpflichtung kann durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfüllt werden wenn die beiderseitigen Geldforderungen fällig sind. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger. Sie darf nicht mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung verbunden werden.
(2) Durch die Aufrechnung erlöschen die beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, zu dem Zeitpunkt, indem sie sich erstmalig aufrechenbar gegenüber standen.
(3) Gegen unpfändbare Forderungen auf Schadenersatz außerhalb von Verträgen darf nicht aufgerechnet werden.