[Es] stellt sich die Frage, ob die in Art. VIII Abschn. 2(b) S. 1 IWF-Ü vorgenommene sachrechtliche73 Risikoverteilung zwischen den Parteien internationaler Verträge Bestandteil der lex mercatoria ist. Im Ergebnis ist dies zu bejahen. Art. VIII Abschn. 2(b) S. 1 IWF-Ü hat sich in den vergangenen 40 Jahren zu einer Norm entwickelt, die sich auf den gesamten internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr erstreckt.
73Art. VIII Abschn. 2(b) S. 1 IWF-Ü ist sowohl Sachnorm als auch Kollisionsnorm. Einzelheiten unten S. 177 ff.