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Gäbel, Johannes K., Neuere Probleme zur Aufrechnung im IPR, Munich 1983

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Gäbel, Johannes K., Neuere Probleme zur Aufrechnung im IPR, Munich 1983
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Table of Contents
Content

Neuere Probleme zur Aufrechnung im IPR

[...]

II. Abschnitt: Rechtsvergleichung der Sachnormen

[...]

§ 5 Die USA

[...]

II) Die außergerichtliche Aufrechnung

[...]

2) Der Aufrechnungsvertrag

Der Aufrechnungsvertrag ist grundsätzlich anerkannt446. Nur wenige Gerichte haben dies aber so klar ausgedrückt wie der Georgia Court of Appeals: "Parties may make any debt set-off by agreement"447. Damit scheinen ältere Entscheidungen, die die Zulässigkeit des Aufrechnungsvertrages an den Voraussetzungen der prozeßrechtlichen Aufrechnung messen wollten, gegenstandslos geworden zu sein. In Diehl v. The General Mutual Insurance Comp.448, zum Beispiel, entschied der Superior Court of New York City, daß eine unbestimmte Forderung gegen den Versicherer eines Schiffes wegen Beschädigung des Schiffes auf hoher See, nicht zum set-off verwendet werden kann. Obwohl die Parteien sich auf einen bestimmten Betrag geeinigt hatten und damit die Voraussetzung einer liquiden Forderung erfüllt schien, urteilte das Gericht, daß für Zwecke des set-off die Forderung "unliquidated" sei.

Die Zulässigkeit des Aufrechnungsvertrages tauchte immer wieder in zwei Fallkonstellationen auf. In der ersten Situation

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hat A eine bestimmte Geldforderung, die dem B gehört, in seiner Verfügungsgewalt. Der B vereinbart nun mit A, diesen Betrag mit einer in der Zukunft entstehenden Forderung zu verrechnen, z.B. mit dem Kaufpreis des Grundstückes, das A dem B verkaufen will449.

In der anderen Situation versucht der Vertreter seine eigene Schuld gegen die Beträge zu verrechnen, die er für den Prinzipal eingezogen hat450. In beiden Falltypen haben die Gerichte festgestellt, daß ein einseitiges set-off nicht möglich wäre, daß jedoch ein Vertrag das von den Parteien gewünschte Ergebnis herbeiführen könne. In allen Fällen wurde die Zulässigkeit eines solchen Vertrages als eine Art Selbstverständlichkeit hingestellt. Mehr oder weniger "en passant" wurde erwähnt, daß ein Vertrag, die für die prozeßrechtliche Aufrechnung entwickelten Voraussetzungen, außer Kraft setzen könne.

Die einzige Voraussetzung, die die Gerichte fordern, ist die Bestimmbarkeit der Gegenforderung. Wie oben gezeigt451, kann mit einer bestehenden Forderung gegen eine bestimmte, jedoch erst in der Zukunft entstehende Forderung, vertraglich aufgerechnet werden. Dies wird als ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der Forderung angesehen452. Jedoch gilt diese Regel nicht für unbestimmte Ansprüche. Vereinbaren die Parteien die Aufrechnung mit einer in der Zukunft entstehenden, gegenwärtig noch unbestimmten, Forderung gegen eine bereits bestehende Forderung, behandeln

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die Gerichte diesen Vertrag als einen Aufrechnungsvorvertrag453, d.h. zur forderungstilgenden Wirkung bedarf es noch einer tatsächlichen Verrechnung. Deshalb ist der Vorvertrag obsolet, wenn die andere Forderung nicht mehr entstehen kann, weil der Aufrechnungsgegner die Pflichten aus dem Vertrag, aus dem die Forderung entstehen sollte, abtritt454. Da der Aufrechnungsvertrag einen Vertrag darstellt, unterliegt er dem allgemeinen Vertragsrecht. Daher ist zu seiner Erzwingbarkeit consideration notwendig455. Sie braucht nicht vorliegen, wenn der Vertrag von beiden Seiten durchgeführt und vollzogen wurde456.

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446Poindexter v. Greenhow, 114 U.S. 270, 300 (1885): right to set-off "may...be made the subject of contract between the parties." In re Lehigh & Hudson River Ry.Co., 468 F.2d 430, 434 (2d Cir. 1972); Frank Briscoe Co. v: Suburban Trust Co., 100 N.J.Super. 431 , 433, 242 A.2d 54, 56 (Super.Ct.App.Div. 1968) vgl. auch die Rspr zitiert in 8o C.J.S. "Setoff and Counterclaim" § 14 S. 26 (1953) Rabel, The Conflict of Laws, Bd. III, S. 473 Ehrenzweig, A Treatise an the Conflict of Laws, 5.437 n.14 Friedenthal, Jack, Joinder of Claims, Counterclaims, and Crosscomplaints, 23 Stan. L.Rev. 1, 27 (1970)
447Long v. Cash, 54 Ga.App. 764, 768, 189 S.E.73, 75 (1937); die Formulierung wurde wiederholt in National Surety Corp v. Algernon Blair, Inc., 114 Ga.App.3o, 32, 150 S.E.2d 256, 258 (Div.N. 3), rev'd on other grounds, 222 Ga. 672, 151 S.E.2d 724 (1966), gestützt auf Threlkeld v.Dobbins, 45 Ga.144, 145 (1987).
4481 Sand.Ch. 257, 259 (1848); entgegengesetzter Ansicht, z.B.Tolbert v.McSwain, 137 S.W. 1051, 1059 (Tex. Civ.App. 1939)
449Coleman v. Commins, 77 Cal. 548, 553-54 (1888); Jones Motrola Corp. v. Troy Industries, Inc., 33 A.D.2d 1029, 1030, 307 N.Y.S.2d 899, 900 (2d Dep't 1 970)
450Fuller v. Fasig-Tripton Co., Inc., 587 F.2d 103, 107 (2d Cir. 1978); Bidart Bros. v. Elmo Farming, 35 Cal.App.3d 248, 256-57, 110 Cal.Rptr. 819, 823-24 (2d Dist., Div. 5 1973) vgl. auch Restatement (Second) of Agency § 299, Comment a.(1958) Da alle Partner gegenüber jedem anderen Partner Vertreter und Prinzipal sind, gilt dies auch für die partnership, vgl. Annotation, Right to Set Off Claim of Firm Against Indebtedness of Individual Partner, 27 A.L.R. 112, 116-119 (1923).
451vgl. Anm. 449.
452vgl. Coleman v. Commins, Anm. 449
453vgl. Nelson v.M. Morgenthau, Jr., Co., Inc., 183 A.D. 881, 881, 169 N.Y.S. 512, 513 (1st Dep't 1918)
454Himmelman v. Reay, 38 Cal. 163, 165-66 (1869)
455Poindexter v. Greenhow, 114 U.S. 270, 300 (1885)
456vgl.insoweit Threlkeld v. Dobbins, Anm. 447

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