Die allgemeine "clausula" hat folgende Fassung: Macht die Veränderung objektiver Umstände, die selbst nicht Vertragsgegenstand sind (Vertragsumwelt), die unveränderte Erfüllung vertraglicher Pflichten bei umfassender Abwägung der gegenseitigen Interessen für eine Partei unzumutbar, so paßt der (Schieds-) Richter das Vertragsverhältnis an. Die Gewährung eines Rücktrittsrechtes ist ultima ratio.