Statt einer Orientierung am heimischen Recht ist auf rechtsvergleichender Basis eine einheitliche Konzeption anzustreben, wie das im Europäischen Gemeinschaftsrecht, begünstigt durch das Bestehen des EuGH, bereits geschieht.25 Freilich wird die geforderte intensive internationale Fallvergleichung keine gemeinsame Kausalitätstheorie auf universaler Ebene und für alle Bereiche des Einheitsrechts hervorbringen können, etwa nach Art der deutschen Adäquanz- und Normzwecklehre. Hierfür ist dieses Gebiet schon im autonomen Recht zu sehr im Flusse26 ; die Methoden in den einzelnen Rechtsordnungen variieren27 , ebenso die herkömmlichen Fragestellungen.28
25Vgl. zu Art. 215 II EWGV bereits die Schrift von HELDRICH (oben § 12 N. 28) 101-119, 154-157; ferner FUSS, Grundfragen der Gemeinschaftshaftung.- EuR 3 (1968) 353-370 (363-366), der die bisherigen Äußerungen des EuGH und der Generalanwälte als Anerkennung der Adäquanztheorie deutet.
26ESSER (oben § 19 N. 8) 54 f.: "Wie harmlos verwendete man...[zur Jahrhundertwende] den Begriff der Ursächlichkeit!" Nach STOLL, RabelsZ 27 (1962-63) 553, steht die Lehre vom rechtserheblichen Kausalzusammenhang heute in einer Krise.
27Beispielsweise wird im französischen Recht - anders als im deutschen - "die theoretisch-abstrakte Vertiefung einem konkreten Pragmatismus geopfert"; MOTULSKY, Die Zurechenbarkeit des Kausalzusammenhanges im französischen Schadenersatzrecht: RabelsZ 25 (1960) 242-260 (260).
28Insbesondere werden einige nach deutscher Auffassung zur Kausalität gehörende Rechtsfragen in ausländischen Rechtsordnungen bisweilen anderen Kategorien zugeordnet; vgl. etwa zu der unklaren Grenzziehung zwischen der "duty of care" und der "remoteness of damage" in der amerikanischen Rechtsprechung FLEMING, Remoteness and Duty - The Control Devices in Liability for Negligence: Can. B. Rev. 31 (1953) 471-502. (Dagegen betont die Ähnlichkeit vieler Ergebnisse im amerikanischen und deutschen Deliktsrecht WEITNAUER, Kausalitätsprobleme in rechtsvergleichender Sicht, in: Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, Festschrift Wahl (1973) 109-125.) Im französischen Recht tritt die Kausalitätsfrage häufig hinter einer starken Betonung des Schuldmoments zurück; MOTULSKY (vorige Note) 260.