Regelmäßig liegt der Sinn alternativer Anknüpfungen in der Begünstigung bestimmter materieller Ergebnisse. Meist soll der Bestand eines Rechtsverhältnisses oder aber die Begründung eines Status oder Anspruchs begünstigt werden (validierende, status- und anspruchsbegründende Funktion6 ).
Man spricht deshalb gerade im Zusammenhang mit alternativen Anknüpfungen vom Günstigkeitsprinzip oder vom favor (negotii, matrimonii, legitimitatis usw.)7 .
6Vgl. Baum (vorige Note)[Baum, Alternativanknüpfungen (1985)] 89 ff.
7Zum Günstigkeitsprinzip als Schranke der Rechtswahl für Verbraucher- und Arbeitsverträge vgl. unten § 52 V 1 a, 2 a.