Die Analyse der in- und ausländischen Rechtsprechung hat ergeben, daß sich der Tatbestandsstruktur nach zwei Typen der Haftung für das Scheitern von Vertragsverhandlungen unterscheiden lassen: Es ist möglich, die Einstandspflicht mit dem sorgfaltswidrigen Hervorrufen der Erwartung auf den Vertragsschluß zu begründen; dabei handelt es sich um Fälle der Verletzung einer Aufklärungspflicht. Von einer Haftung für den Abbruch der Verhandlungen im eigentlichen Sinne kann allerdings nur gesprochen werden, wenn die Verantwortlichkeit aus der Pflichtwidrigkeit des Abbruches selbst hergeleitet wird. Im folgenden sind zunächst beide Formen der Haftung im einzelnen zu untersuchen; im Anschluß daran ist ihr Verhältnis zueinander zu klären.
[Subsequently set out in detail.]