Der Beitrag entwickelt das Zeugnisverweigerungsrecht des Syndikusanwalts aus seiner - bisher nie eindeutig geklärten - Rechtsstellung. Sein Ergebnis ist, daß der Syndikusanwalt auch bei der Tätigkeit für seinen ständigen Auftraggeber anwaltliche Aufgaben unter dem Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts erfüllt, soweit seine Beschäftigung den Voraussetzungen selbständigen anwaltlichen Handelns entspricht. Diese Voraussetzungen werden im einzelnen dargelegt.
[...]
1136Ein Syndikusanwalt, der in der Rechtsabteilung eines Industrieunternehmens tätig ist, übt dabei eine Anwaltstätigkeit aus, soweit er ihrer Natur nach anwaltliche Aufgaben erfüllt und seine Stellung im Unternehmen dem Berufsbild des von der BRAO zugrunde gelegten unabhängigen Anwaltes entspricht.
Die Ausübung von Anwaltstätigkeit im ständigen Beschäftigungsverhältnis schließt ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Maßgabe des § 53 I Nr. 3 (oder auch Nr. 2) StPO, § 383 I Nr. 6 StPO und anderer entsprechender Regelungen ein. Denn das Zeugnisverweigerungsrecht ist nach Wortlaut und Sinn der einschlägigen Vorschriften mit jeder anwaltlichen Berufsausübung unlöslich verknüpft, weil ohne eine dem staatlichen Zugriff entzogene Sphäre vertraulicher Kommunikation eine Anwaltstätigkeit, die in der Regel auf der Mitteilung geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen beruht, nicht möglich wäre.
*Dem verehrten Kollegen Rudolf Schmitt mit herzlichem Glückwunsch zum 70. Geburtstag gewidmet.