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Drobnig, Ulrich, General Principles of European Contract Law, in: Volken/ Sarcevic (eds.), International Sale of Goods - Dubrovnik Lectures, New York, London, Rome 1986, at 305 et seq.

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Drobnig, Ulrich, General Principles of European Contract Law, in: Volken/ Sarcevic (eds.), International Sale of Goods - Dubrovnik Lectures, New York, London, Rome 1986, at 305 et seq.
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Ein Vertragsrecht für Europa

ULRICH DROBNIG

Die Mitgliedstaaten der EG haben sich verpflichtet, bis 1992 einen Binnenmarkt zu errichten (EWG-V Art. 8 a). Kommission und Rat entfalten eine fieberhafte Tätigkeit, um dieses Ziel zu verwirklichen. Rechtliche und faktische Hindernisse der Mitgliedstaaten gegen den freien Warenverkehr, gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie gegen einen einheitlichen Kapitalmarkt müssen aus dem Wege geräumt werden. Alle diese Maßnahmen sind gewiß unentbehrlich für die Schaffung eines wahren Binnenmarktes. Jedoch haben die meisten von ihnen eine bloß negative Wirkung: Sie beseitigen lediglich Schranken. Nur wenige sind hingegen konstruktiv in dem Sinne, daß sie neue rechtliche Strukturen für das Funktionieren eines einheitlichen Marktes schaffen.

Die folgenden Überlegungen kreisen um die Frage, ob der einheitliche europäische Markt nicht auch eines einheitlichen rechtlichen Instrumentes bedarf für die Regelung der Tausende von Verträgen aller Art, die tagtäglich abgeschlossen werden über grenzüberschreitende Güter-, Werk- und Dienstleistungen sowie über Übertragungen sonstiger Werte. Verlangt ein einheitlicher Markt nicht auch ein einheitliches Vertragsrecht? Brauchen wir nicht ein Vertragsrecht für Europa? Und bei Bejahung dieser Frage: Wie sollte es geschaffen werden?

I. Europarechtlicher Rahmen

1. Primäres Gemeinschaftsrecht

Bekanntlich erwähnt keiner der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften das Vertragsrecht als Gegenstand der Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen oder gar als Objekt einheitlicher europäischer Rechtsetzung. Insbesondere auch der römische EWG-Vertrag übergeht das Vertragsrecht mit Schweigen, während er die Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte verlangt1.

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2. Sekundäres Gemeinschaftsrecht

In den mehr als 30 Jahren seit Unterzeichnung des Vertrages von Rom sind freilich Kommission und Rat teilweise erheblich über die spezifischen Gebote der Gründungsverträge hinausgegangen. Jedoch ist auch hier für das allgemeine Vertragsrecht weder eine Angleichung der nationalen Rechtsordnungen noch die Setzung einheitlichen europäischen Rechtes erfolgt; und es gibt auch keine Pläne, dies bis 1992 nachzuholen. Die Kommission der EG betrachtet eine Harmonisierung oder Vereinheitlichung des Vertragsrechts offenbar nicht als unmittelbar erforderlich für die Verwirklichung des Binnenmarktes.

Wohl aber sind auf abgegrenzten Sondergebieten Schritte zur Vereinheitlichung oder wenigstens Harmonisierung des Vertragsrechtes zu verzeichnen. Einheitliche Regeln für alle Verträge enthält das Übereinkommen der Mitgliedstaaten über das auf Schuldverträge anzuwendende Recht von 19802; der Vereinheitlichungseffekt dieses Übereinkommens ist durch das kürzlich unterzeichnete Protokoll über die einheitliche Auslegung dieses Übereinkommens durch den europäischen Gerichtshof vom 19.12.19883 erheblich verstärkt und namentlich für die Zukunft gesichert worden. Jedoch ist diese Vereinheitlichung auf das Kollisionsrecht der Verträge beschränkt, läßt also die Unterschiede der materiellen Vertragsrechte der Mitgliedstaaten fortbestehen. Dasselbe gilt für die Harmonisierung der Kollisionsnormen des Versicherungsvertragsrechtes, die in vollem Gange ist4.

Im Bereich des materiellen Vertragsrechts hat es hingegen relativ wenige Fortschritte gegeben. Das gilt namentlich für die handelsrechtlichen Verträge. Das ehrgeizige Projekt einer Angleichung des Versicherungsvertragsrechts ist offenbar steckengeblieben5. Den größten Erfolg hat bisher die Richtlinie über die Harmonisierung des Rechts der Handelsvertreter von 1986 gebracht, da sie alle wichtigen Bereiche dieses Rechtsgebietes regelt6. Frühere Vorhaben und Vorarbeiten in der Kommission, etwa zu den allgemeinen Geschäftsbedin-

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gungen und Verträgen über persönliche und dingliche Sicherheiten, wurden nicht zufällig unter der Ägide des britischen Kommissionspräsidenten Roy Jenkins in den Jahren 1979/1980 gestoppt7.

Dagegen hat das Verbraucherschutz-Programm der EG zu einer Harmonisierung von gewissen Bereichen der Verbraucherverträge geführt. Einen kleinen Aspekt des Vertragsabschlusses betrifft die Richtlinie über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften von 19858. Die Richtlinie über den Verbraucherkredit von 1986 berührt bereits ein weiteres Feld9, unter anderem die Pflicht zur Offenlegung der effektiven Kreditkosten pro anno (Artt.2-5) sowie das Dreiecksverhältnis bei Drittfinanzierung von Käufen und Dienstleistungen (Art. 11). Vorgeschlagen wurde 1988 eine Richtlinie zur Regelung von Pauschalreisen10. Das Schicksal des anspruchsvollsten Versuches zur Harmonisierung der Verbraucherverträge ist hingegen noch offen. Der Vorentwurf zu einer Richtlinie über mißbräuchliche Vertragsklauseln ist, wie nicht anders zu erwarten, auf heftigen Widerstand gestoßen11; das Ergebnis läßt sich derzeit noch nicht absehen.

Die Bilanz überrascht. Dort, wo am ehesten Vereinheitlichung oder doch wenigstens Harmonisierung zu erwarten war, nämlich bei den handelsrechtlichen Verträgen, ist nur wenig geschehen und noch vorgesehen. Mehr Harmonisierung ist dagegen in dem sozialpolitisch aufgeladenen Bereich der Verbraucherverträge zustande gekommen. Die Europäischen Gemeinschaften betrachten also offenbar grundsätzlich das Vertragsrecht nicht als unmittelbar erheblich "für das ordnungsmäßige Funktionieren des Gemeinsamen Marktes" (Art. 3 litt. h .EWG-V), so daß diese von Art. 100 1 EWG-V aufgestellte Vorbedingung für eine Rechtsharmonisierung fehlt. Nur wo zusätzliche Gründe hinzutreten, wie bei den Handelsvertretern und bei Verbraucherverträgen, sehen die Gemeinschaften einen Handlungsbedarf. Dem Überblick eines Sachkenners läßt sich allgemein entnehmen, daß die europäische Rechtsangleichung neue Ziele vornehmlich in sozialpolitisch relevanten oder durch neue technische Entwicklungen relevant gewordenen Bereichen setzt

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und sich dafür aus den Kerngebieten des Zivil- und[ Handelsrechts eher zurückzieht12. Dies erklärt den Ausschluß des Vertragsrechtes aus der bisherigen Zielsetzung, läßt aber zugleich für die vorhersehbare Zukunft auch keine Änderung erwarten.

3. International vereinheitlichtes Kaufrecht

Obwohl international und nicht europäisch entstanden, bedarf doch die Vereinheitlichung der internationalen Kaufverträge wegen ihres indirekten Effektes für den Gemeinsamen Markt der Erwähnung. Es handelt sich einerseits um die einheitlichen Haager Gesetze über internationale Warenkaufverträge und über den Abschluß solcher Kaufverträge von 1964 und andererseits um das Wiener UN-Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge von 1980. Die Haager Kaufgesetze sind entgegen ursprünglichen Erwartungen lediglich von fünf Mitgliedstaaten der EG ratifiziert worden und haben deshalb nur eine partielle Vereinheitlichung des Kaufrechts im europäischen Markt mit sich gebracht.

Mehr Hoffnungen, Welt- und europaweit, richten sich jetzt auf das Wiener Kaufrecht, das zwar materiell den Haager Kaufgesetzen weithin folgt, jedoch durch seine höhere Weihe als Produkt der Vereinten Nationen weit größere Chancen auf Annahme außerhalb Europas hat. Es gibt eine informelle Absprache der Mitgliedstaaten der EG, dieses Übereinkommen zu ratifizieren und damit die Haager Kaufgesetze abzulösen. Daher besteht gute Aussicht, im zweiten. Anlauf ein einheitliches Kaufrecht für den Gemeinsamen Markt zu erreichen. Dabei reicht die Bedeutung dieses Übereinkommens weit über das Gebiet des eigentlichen Kaufrechts hinaus. Nicht nur wird der Abschluß dieser Kaufverträge in Teil Il des Übereinkommens mitgeregelt. Gewichtiger sind die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts, auf denen das Übereinkommen beruht und die wegen der Schlüsselrolle des Kaufrechts auf andere Staatsverträge zur Vereinheitlichung vertragsrechtlicher Materien wie auf Neukodifikationen des nationalen Vertragsrechts ausstrahlen werden.

Allerdings teilt das UN-Kaufrechtsübereinkommen eine bedauerliche Schwäche der internationalen Rechtsvereinheitlichung im Vergleich zur

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europäischen Rechtsharmonisierung: Ihm fehlt eine leicht erreichbare und verbindlich entscheidende Auslegungsinstanz wie der Europäische Gerichtshof. Angesichts der hervorragenden Rolle, die dieses Gericht für die Bewahrung und Fortentwicklung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts gespielt hat, wäre zu wünschen, daß die Mitgliedstaaten einen Weg fänden, um diese oder eine andere Instanz mit ähnlicher europaweiter Auslegungskompetenz einzusetzen.

Der vorangehende Überblick über die bisherige Rolle des Vertragsrechts im Rahmen der europäischen Rechtsangleichung und -vereinheitlichung hat ein ernüchterndes Ergebnis erbracht. Dieses Ergebnis darf aber auch nicht überbewertet werden. Angesichts der ungeheuer breiten und schwierigen sowie sich ständig erweiternden Aufgaben der europäischen Rechtsangleichung muß selbstverständlich ein Dringlichkeitskatalog aufgestellt werden13. Wenn das Vertragsrecht darin nicht erscheint, wohl aber das Gesellschaftsrecht und das Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, so ist diese Rangfolge aus wirtschaftspolitischer Sicht gewiß verständlich. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß ein einheitliches Vertragsrecht für die Verwirklichung eines Binnenmarktes entbehrlich wäre.

II. Einwände gegen ein europäisches Vertragsrecht

Die bisher eher bescheidenen Schritte auf dem Wege zu einem europäischen Vertragsrecht geben Anlaß, sich zu vergewissern, ob Einwände der Schaffung eines solchen Vertragsrechts entgegenstehen.

1. Bedarf ein Binnenmarkt eines einheitlichen oder koordinierten Vertragsrechts?

Das primäre Bedürfnis für ein europäisches Vertragsrecht ist ein wirtschaftliches. Ein einheitlicher Binnenmarkt ohne einheitliches oder koordiniertes Vertragsrecht ist schwer vorstellbar, jedenfalls auf Dauer14.

Nun gibt es jedoch einige Binnenmärkte, die gut funktionieren, obwohl sie jedenfalls kein einheitliches Vertragsrecht haben. Die USA sind das in die Augen springende und von Skeptikern immer wieder genannte Beispiel15; näher liegt uns das Vereinigte Königreich. Man kann

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aber auch noch Australien, Kanada, Mexiko oder die Sowjetunion erwähnen. Jeder dieser Bundesstaaten ist ein einheitlicher Markt, jedoch ohne einheitliches Vertragsrecht.

Allerdings sind in den meisten dieser Bundesstaaten die Unterschiede zwischen den Vertragsrechten der verschiedenen Einzelstaaten oder Provinzen insgesamt geringfügig. In der Sowjetunion besteht für das Zivilrecht eine dichte bundesstaatliche Rahmengesetzgebung. In Mexiko und Australien beruhen die Zivilrechte der Teilstaaten auf der einheitlichen spanischen bzw. englischen Rechtstradition dieser Länder. Englisches Recht ist auch die Hauptquelle des Rechtes der USA und Kanadas, wenn auch nicht die ausschließliche. Jedoch sind weder Louisiana noch Quebec reine Inseln des französischen Rechts geblieben. Umgeben vom anglo-amerikanischen Recht, dem übermächtigen Einfluß der angloamerikanischen Wirtschaftskräfte und Vertragspraxis ausgesetzt, hat namentlich das Handelsrecht dieser beiden Einzelstaaten zahlreiche Züge des anglo-amerikanischen Rechts angenommen, so daß sie zumindest insoweit als gemischte Rechtsordnungen sich nicht mehr grundsätzlich von ihrer anglo-amerikanischen Rechtsumgebung unterscheiden. Wenn auch in den erwähnten Bundesstaaten eine formelle Rechtseinheit im Zivilrecht fehlt, so weisen sie doch jedenfalls angeglichene Vertragsordnungen auf; und diese Koordinierung ist sogar aus einer einheitlichen Quelle hervorgegangen und wird noch heute durch eine grundsätzliche Einheit von Rechtswissenschaft und Rechtslehre getragen und genährt. Die einzige echte Ausnahme bleibt das Vereinigte Königreich, wo englisches und schottisches Recht und damit anglo-amerikanisches und kontinentales Recht koexistieren; Kenner der britischen Szene relativieren aber diesen Unterschied erheblich16. Abgesehen von dieser Ausnahme verfügen jedoch nahezu alle Binnenmärkte über ein einheitliches oder zumindest koordiniertes Vertragsrecht.

Rechtsvergleichung und neuere Privatrechtsgeschichte liefern auch viele Beweise für die Notwendigkeit der Harmonisierung des Vertragsrechtes für einheitliche Märkte. In den USA stellt der Uniform Commercial Code von 1952, obwohl in mehrfachem Sinn kein echtes Einheitsrecht, das handelsrechtliche Vertragsrecht jedenfalls in allen wesentlichen Zügen auf eine einheitliche Grundlage. Jugoslawien, obwohl Bundesstaat mit einzelstaatlicher Gesetzgebungsbefugnis für das Zivilrecht, hat doch ein bundeseinheitliches Obligationenrecht. Und im 19. Jahrhundert wurde in der Bundesrepublik Deutschland und der

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Schweiz die politische Einigung noch vor der vollen internen Rechtsvereinheitlichung begleitet von einer Vereinheitlichung des Handels- bzw. Obligationenrechts.

Rechtsvergleichung und Rechtsgeschichte bestätigen also die These, daß ein einheitlicher Markt auf Dauer nicht ohne ein einheitliches oder zumindest angeglichenes Vertragsrecht gut funktionieren kann. Nach aller Erfahrung ist denn auch der ökonomische Faktor der wichtigste Antrieb für Vereinheitlichung der wirtschaftlich relevanten Rechtsgebiete17. Selbst im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe, der nicht einmal ein einheitlicher Markt zu sein beansprucht, gibt es übrigens seit kurzem Ansätze für eine Angleichung der nationalen Vertragsrechte18.

2. Rechtsvereinheitlichung und nationale Identitäten

Ernster zu nehmen ist der Einwand, ein einheitliches europäisches Vertragsrecht verkürze die rechtlichen Identitäten der Mitgliedsländer19. Dies wird noch dahin ergänzt, daß die Rechtsunterschiede zwischen den europäischen Ländern, insbesondere auch die große Kluft, zwischen dem angelsächsischen und den kontinentalen Rechtsordnungen, einen hohen kulturellen Wert darstellten und deshalb erhalten bleiben müßten20.

Die Einwände unterstellen, daß eine Vereinheitlichung oder Koordinierung der europäischen Vertragsrechte die nationalen Vertragsrechte aufheben oder inhaltlich wesentlich einengen würde. Dies ist zwar eine mögliche Entwicklung, jedoch nicht die allein mögliche.

Rechtsvereinheitlichung muß nicht total sein, sondern kann sich in verschiedener Weise selbst beschränken. Einheitliche Regeln mögen ihre Anwendung etwa begrenzen auf internationale, grenzüberschreitende Fälle oder davon abhängig machen, daß sie von den Vertragsparteien ausdrücklich gewählt werden. Diese beiden möglichen Einschränkungen bewahren den nationalen Vertragsrechten den Kernbereich ihres "natürlichen" Anwendungsbereiches und schneiden damit nicht ihre weitere Entwicklung ab.

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Die oben wiedergegebenen Einwände beruhen aber auch noch auf einer weiteren Unterstellung, die nüchterner Prüfung bedarf. Auf erste Sicht leuchtet zwar ein, daß die Vorschriften, welche die ungezählten Geschäfte regeln, die tagtäglich zwischen Geschäftsleuten, zwischen Geschäftsleuten und Verbrauchern und auch zwischen Verbrauchern abgeschlossen werden, zum Kern der Rechtsordnung jedes Staates zählen müssen. Denn kein Staat kann - so scheint es - auf die rechtliche Regelung der vertragsrechtlichen Grundentscheidungen verzichten. Ist aber das staatliche Interesse gerade am Vertragsrecht wirklich so vital, wie es scheint? Da in allen Mitgliedsländern der EG die Privatautonomie höchste Maxime des Vertragsrechtes und folglich dessen gesetzliche Regelung grundsätzlich nachgiebig ist, kann von einem vitalen Staatsinteresse am gesamten Vertragsrecht doch wohl nicht die Rede sein21.

Diese Feststellung schält aber zugleich auch den wahren Kern des Argumentes der nationalen Identität heraus. In gewissen Bereichen des Vertragsrechtes verfolgt der Staat tatsächlich bestimmte rechtspolitische Ziele, namentlich den Schutz der schwächeren Partei, insbesondere der Verbraucher und der Arbeitnehmer. Zu diesem Zweck wird häufig für bestimmte Punkte die Privatautonomie ausgeschlossen oder beschränkt.

Der Interessenwiderstreit, der sich hier auftut, liegt auf der Hand: Dem Wunsche nach möglichst umfassender Regelung eines großen Lebens- und Rechtsbereiches steht das Interesse an der Bewahrung je eigener nationaler sozialpolitischer Ziele entgegen. Für jedes Vorhaben der Vereinheitlichung oder Harmonisierung des Vertragsrechts muß daher sehr gründlich überlegt werden, ob auch die verschiedenen nationalen Schutzvorschriften einbezogen werden sollen. Eine allgemeingültige Antwort wird sich kaum geben lassen. Entscheidend sind zunächst die Absichten der Promotoren: Wollen sie eine totale Vereinheitlichung oder begnügen sie sich mit einer partiellen? Ein wichtiges Kriterium ist aber auch das Maß an Verbindlichkeit der geplanten Einheitsregeln. Nur wenn zwingende übernationale oder nationale Vorschriften geplant sind, kommt die Einbeziehung von nationalen Schutzregeln überhaupt in Betracht.

Der unleugbare Zusammenhang zwischen Rechtsordnung und nationaler Identität läßt sich aber auch umkehren in ein Argument zugunsten eines europäischen Vertragsrechtes. Denn dieses würde einer Identität rechtlichen Ausdruck geben, die sich heute auf vielen anderen Gebieten bereits entwickelt hat, nämlich der europäischen Identität22.

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Die verschiedenen Schranken, denen ein europäisches Vertragsrecht möglicherweise unterworfen werden muß, spiegeln zugleich. die Realität dieser europäischen Identität, welche die nationalen Identitäten der Mitgliedstaaten nicht auslöschen kann und will, sondern nur neben ihnen bestehen kann.

Nach den vorstehenden Überlegungen ist die Bedürfnisfrage unzweifelhaft positiv zu beantworten: Ein Binnenmarkt bedarf eines einheitlichen oder zumindest koordinierten Vertragsrechtes. Befürchtungen um den Verlust der nationalen rechtlichen Identitäten der Mitgliedstaaten sind hingegen unbegründet.

III. Umrisse eines Vertragsrechts für Europa

Seit 1980 ist eine kleine Arbeitsgruppe am Werk, deren Fernziel die Ausarbeitung eines Vertragsrechts für Europa ist. Die konkrete Gestalt dieser Arbeit berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse für eine solche Rechtsvereinheitlichung wie auch die dagegen erhobenen Einwände. Die Arbeiten haben inzwischen ein Stadium erreicht, das es erlaubt, einen Zwischenbericht zu geben23.

1. Charakteristika des Unternehmens

Die charakteristischen Züge des Unternehmens liegen in den folgenden vier Punkten.

a) Eine private Arbeitsgruppe. - Die Arbeitsgruppe, die sich "Commission for European Contract Law" nennt, ist eine rein private Vereinigung. Sie ist nicht von der EG-Kommission eingesetzt worden24, da diese keine eigenen Pläne zur Harmonisierung der nationalen Vertragsrechte verfolgt (s. oben I 2). Die Gruppe hat sich vielmehr auf Initiative ihres heutigen Vorsitzenden, des Dänen Lando, gebildet.

Auch die rund 15 Mitglieder der Arbeitsgruppe sind Privatleute, die auch nicht im Auftrage der Regierungen ihrer Heimatländer handeln. Die Mitglieder wurden ausgewählt von einer Kerngruppe, bestehend aus den Herren Goode (London), Lando (Kopenhagen), Tallon (Paris) und dem Verfasser (Hamburg); später ist noch Beale (Warwick) hinzugetreten.

Aus jedem Mitgliedstaat kommt mindestens ein Mitglied; einige größere Länder sind durch mehrere Mitglieder vertreten. Die meisten Mitglieder sind Wissenschaftler, einige (auch) Anwälte.

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Auch die Finanzierung der Gruppe, im wesentlichen auf Reisekosten beschränkt, ist vorwiegend privat; aber die EG-Kommission beteiligt sich mit einem kleinen Zuschuß.

b) Grundsätze. - Die Arbeit der Kommission zielt auf die Formulierung von Grundsätzen des europäischen Vertragsrechts, also nicht auf ein volles und verbindliches Regelwerk.

Diese Konzeption ist durch das amerikanische "Restatement of the Law" inspiriert worden25; einer seiner Teile ist bekanntlich dem Vertragsrecht gewidmet26. Neben vielen Parallelen zu diesem Vorbild -namentlich dem privaten, vorwiegend wissenschaftlichen Charakter des Unternehmens und seines Produktes - gibt es freilich auch wesentliche Unterschiede. Während das Restatement sich auf die Herausarbeitung des gemeinsamen Nenners der Rechtsordnungen der 49 auf dem Common Law beruhenden Bundesstaaten der USA beschränkt, ist die Ausgangslage für Grundsätze eines europäischen Vertragsrechts wesentlich komplizierter. Hier geht es nicht um die Zurückführung (ein Restatement) von Divergenzen, die sich aus einer ursprünglich einheitlichen Quelle gebildet haben. In Europa haben wir es vielmehr mit zwei grundverschiedenen Rechtskreisen zu tun; und die Glieder dieser Rechtskreise haben ihrerseits ihre Zivilrechte zum Teil bereits seit mehreren Jahrhunderten prononciert selbständig entwickelt, verstärkt und verfestigend durch die Kodifikationen im 19. und 20. Jahrhunderte27. Dazu kommen neun unterschiedliche Sprachen mit entsprechend stark divergierenden Rechtsterminologien, die den vorgängigen Vergleichungsprozeß erheblich erschweren.

Nach Ausgangspunkt, Zielsetzung und Methode ist die Ausarbeitung von Grundsätzen eines europäischen Vertragsrechts nicht bloß die Wiedergewinnung und Bekräftigung einer ursprünglichen Einheit, sondern die erstmalige Formulierung übereinstimmender Regeln. Sie entspricht also dem mühsamen Prozeß einer Rechtsvereinheitlichung auf rechtsvergleichender Grundlage.

Wie alle Rechtsvergleichung mit dem Ziel der Unifikation geht auch diese in drei Schritten vor: Zunächst die Sammlung des nationalen Materials, sowohl durch den jeweils verantwortlichen Berichterstatter als auch durch die Kommissionsmitglieder für ihr jeweiliges Heimatland; sodann die Konzentration dieses Materials auf einige typische

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Lösungen und deren Gegenüberstellung und Abwägung; und schließlich die Bewertung der verschiedenen Lösungen und Formulierung der optimalen Regel. Diese Regel mag einer der vorhandenen nationalen Lösungen entsprechen; aber das ist nicht unabdingbar. Die Arbeitsgruppe verschließt nicht ihre Augen vor der Außenwelt; namentlich das UN-Übereinkommen über das Warenkaufrecht von 1980 sowie das Recht der USA sind häufig zu Rate gezogen worden. In vielen Fällen hat die Kommission aber auch ganz neue Lösungen entwickelt.

Das äußere Erscheinungsbild der Grundsätze des europäischen Vertragsrechts lehnt sich hingegen stark an das amerikanische Vorbild an. Wie beim Restatement ist jeder einzelne Grundsatz wie eine gesetzliche Regel formuliert, möglichst kurz und präzis. Zur Erläuterung dienen recht ausführliche Kommentare, die Bedeutung und praktische Wirkungen jeder einzelnen Regel darlegen. Besonders schwierige Punkte werden durch Beispiele geklärt, die oft der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten entnommen sind. Schließlich wird das ausgewertete Material - neben den nationalen Regeln auch einschlägige Staatsverträge - in mehr oder minder umfangreichen vergleichenden Hinweisen zusammengestellt.

c) Unverbindlichkeit der Grundsätze. - Die geplanten Grundsätze des europäischen Vertragsrechts werden voraussichtlich noch längere Zeit nicht mehr sein als das, was ihr Name verspricht, nämlich unverbindliche Grundsätze. Sie werden eine kollektive, aber private Sammlung von Regeln dessen darstellen, was ihre Verfasser als den gemeinsamen Nenner der Vertragsrechte der zwölf Mitgliedstaaten der EG betrachten.

Auf absehbare Zeit besteht keine realistische Aussicht, daß die Europäischen Gemeinschaften diesen Grundsätzen durch Aufnahme in eine Verordnung oder eine Richtlinie Verbindlichkeit verleihen könnten. Ebenso unwahrscheinlich ist die Sanktionierung der Grundsätze durch einen Staatsvertrag. Unter dem Gesichtspunkt der Effizienz mag man die fehlende Aussicht auf baldige staatliche oder gar übernationale Sanktion vielleicht bedauern. Die Wirkung der Grundsätze hängt damit allein von ihrer inneren Überzeugungskraft ab; sie sollen gelten nicht ratione imperii, sondern imperio rationis28.

Erhofft werden kann, daß die Grundsätze in die Vertragspraxis von Geschäftsleuten für grenzüberschreitende Verträge eingehen werden, entweder durch unmittelbare vertragliche Inkorporierung oder durch Verweisung auf sie in einer Schiedsklausel. Auch würde es der Konsistenz des sekundären privatrechtlichen Gemeinschaftsrechts von Nutzen sein, wenn sie in Verordnungen und Richtlinien der EG mit vertragsrechtlichen Aspekten als Vorlage verwendet würden. Schließlich sollten

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sie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Hilfe bieten bei der Konkretisierung allgemeiner Grundsätze des Vertragsrechts und der Praxis der nationalen Gerichte bei der Lösung von Zweifelsfragen des eigenen Vertragsrechtes.

Durch ihre Unverbindlichkeit grenzen sich die Grundsätze auch unzweideutig von den nationalen Vertragsrechten ab; deren Geltung wird nicht angetastet; unberührt bleiben daher insbesondere auch die nationalen zwingenden Regeln und sozialpolitische Schutznormen. Die Grundsätze können nur durch besonderen Akt Verbindlichkeit erlangen und können die nationalen Vertragsrechte allenfalls ergänzen.

d) Gegenstand der Regelung. - Die Grundsätze des europäischen Vertragsrechts beschränken sich in einer ersten Phase auf zwei theoretisch schwierige und praktisch besonders wichtige Kerngebiete des allgemeinen Vertragsrechts, nämlich Aspekte der Erfüllung und insbesondere die Nichterfüllung von Verträgen. Die Arbeiten an diesen beiden Gebieten nähern sich dem Abschluß.

In einer späteren Phase sollen weitere Aspekte des allgemeinen Teils des Vertragsrechts in Angriff genommen werden. Ob die Arbeit später auch auf einzelne Vertragstypen ausgedehnt werden sollte, ist dagegen noch offen.

2. Einige charakteristische Grundsätze

Abschließend seien, um wenigstens einen allgemeinen Eindruck vom Gehalt der Grundsätze zu vermitteln, einige derjenigen Regeln kurz vorgestellt, mit denen die Kommission über den Stand rechtsvergleichender Einsichten oder internationaler Lösungen hinausgelangt ist.

a) Einheitliche Konzeption der Vertragsverletzung. - Noch konsequenter als im UN-Übereinkommen über das Warenkaufrecht von 1980 wird die Konzeption der einheitlichen Vertragsverletzung durchgeführt. Für jede Art der Vertragsverletzung stehen der verletzten Vertragspartei grundsätzlich alle Rechtsbehelfe zur Verfügung, und zwar - soweit erforderlich - kumulativ; insbesondere wird auch bei Rücktritt ein Anspruch auf Schadenersatz zugelassen. Sonderregeln für einzelne Typen einer Vertragsverletzung sind eine seltene Ausnahme.

b) Erfüllungsanspruch. - Weder das Einheitliche Kaufgesetz von 1964 noch das UN-Übereinkommen von 1980 haben eine volle Vereinheitlichung des Erfüllungsanspruches des Käufers erreicht. Beide Übereinkommen haben vielmehr den Staaten des anglo-amerikanischen Rechtskreises konzediert, solche Erfüllungsklagen abzuweisen, die das nach der lex fori zulässige Maß überschreiten29.

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Die Arbeitsgruppe hat sich dagegen nach langem Ringen auf einen sachlichen Kompromiß einigen können, der versucht, den Interessen beider Vertragsparteien gerecht zu werden. Grundlage dieses Kompromisses ist die Beobachtung, daß der von den kontinentalen Rechtsordnungen grundsätzlich gewährte Erfüllungsanspruch in der Praxis keineswegs immer verfolgt wird, weil das in vielen Fällen unpraktisch wäre. Die Grundsätze gehen deshalb zwar von einem Erfüllungsanspruch der verletzten Vertragspartei aus, nennen jedoch vier Fallgruppen, in denen er dem Gläubiger versagt wird.

c) Vertragsstrafe. - Weder das Einheitliche Kaufgesetz noch das UN-Kaufrecht regeln die Gültigkeit und Wirkungen einer der in der Praxis häufigsten Vertragsklauseln, nämlich der Vertragsstrafen. Maßgebend bleibt daher insoweit das jeweils anwendbare nationale Recht30. Der Grund für diese bedauerliche Lücke31 der Rechtsvereinheitlichung ist wohl darin zu suchen, daß nach anglo-amerikanischer Auffassung Vertragsstrafenklauseln grundsätzlich unwirksam sind, soweit sie nicht als einvernehmliche und begründete Fixierung des voraussichtlich durch eine Vertragsverletzung ausgelösten Schadens betrachtet werden können. Eine abweichende einheitsrechtliche Regel, die der grundsätzlichen Zulassung von Vertragsstrafen durch kontinentale Rechtsordnungen entgegenkommen würde, erschien daher wohl aussichtslos.

Die Grundsätze des europäischen Vertragsrechts haben jedoch eine solche Lösung erzielt. Sie lassen Vertragsstrafen grundsätzlich zu, gestatten jedoch eine Ermäßigung auf einen angemessenen Betrag, soweit die vereinbarte Vertragsstrafe nach den Umständen des Falles offensichtlich wesentlich zu hoch ist32.

d) Verzinsung von Geldansprüchen. - Die gesetzliche Verzinsung fälliger Geldansprüche ist im einheitlichen Kaufrecht widersprüchlich und insgesamt nicht überzeugend geregelt. Artt. 81 Abs. 1, 83 EKG einerseits sowie Artt. 78, 84 Abs. 1 UN-Übereinkommen andererseits legen zwar eine Zinspflicht fest, divergieren jedoch bei Bestimmung der Höhe des Zinssatzes. Art. 83 EKG stellt ab auf den (um 1 % erhöhten) Diskontsatz am Sitz des Gläubigers; hingegen verzichtet Art. 78 UN-Übereinkommen wegen unüberbrückbarer Meinungsunterschiede33 auf die Fixierung

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eines Maßstabs völlig und überläßt damit die Antwort den nationalen Rechtsordnungen.

So bedauerlich dieser Verzicht auf eine einheitliche Regelung dieses wichtigen Problems ist, so wenig vermag freilich auch die Regelung in Art. 83 EKG zu überzeugen. Sie verkennt nämlich den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Rechnungswährung und Zinshöhe. Es ist absurd, etwa dem in Italien wohnhaften Gläubiger einer DM-Forderung bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen nach dem hohen italienischen Zinsniveau zuzusprechen34; denn dieses Zinsniveau ist auf die innere Entwertung der Lira zugeschnitten35 und paßt deshalb nicht auf Forderungen in anderer Währung. Aus diesem Grunde beurteilen die Grundsätze die Höhe des Zinssatzes danach, welcher Zinssatz für kurzfristige kommerzielle Kredite in der geschuldeten Rechnungswährung am vereinbarten Zahlungsort üblich ist.

1EWG-V Art. 54 III litt. g.
2ABl. EG 1980 L 266, 1.
3ABl. EG 1989 L 48, 1.
42. Richtlinie des Rates für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) vom 22.6.1988 (ABl. EG 1988 L 172, 1) Artt. 7-8; Vorschlag für eine 2. Richtlinie des Rates für die Direktversicherung (Lebensversicherung) v. 23.12.1988 (ABl. EG 1989 C 38, 7) Artt. 4, 13 Abs. 4, 15.
5Siehe Meyer-Kahlen, Angleichung des Versicherungsvertragsrechts im Gemeinsamen Markt (1980).
6ABl. EG 1986 L 382, 17.
7Siehe dazu höchst informativ Schwartz, 30 Jahre EG-Rechtsangleichung: Eine Ordnungspolitik für Europa. Festschrift von der Groeben (1987) 333 ff. (348 f.). Die Angaben bei Tilmann, Zur Entwicklung eines europäischen Zivilrechts: Festschrift Oppenhoff (1985) 495 ff. (498 f.) sind daher in vieler Hinsicht überholt.
8ABl. EG 1985 L 372, 31.
9ABl. EG 1987 L 42, 48, NJW 1988, 1959.
10ABl. EG 1988 C 96, 5.
11Siehe etwa Wagner-Wieduweit, Mißbräuchliche Klauseln und EG-Harmonisierung: Die Bank 1988, 95-99; E. Hondius, Allgemeine Bedingungen in Verbraucherverträgen - Zu einer europäischen Richtlinie: Europäische Zeitschrift für Verbraucherrecht 1988, 159 ff.; Helmrich, Aus der Praxis der Gesetzgebung: Z. f. Gesetzgebg. 1989, 91.
12Die Vereinheitlichung oder Angleichung der handelsrechtlichen Verträge ist für die Europäischen Gemeinschaften vielfach gefordert worden, siehe etwa E. Kramer, Europäische Privatrechtsvereinheitlichung. Institutionen, Methoden, Perspektiven (1988) 26, 38; Kahn-Freund, Common Law and Civil Law - Imaginary and Real Obstacles to Assimilation: Cappelletti (Hrsg.), New Perspectives for a Common Law of Europe (1978) 137ff. (140, 143). Lando, Unfair Contract Clauses and a European Uniform Commercial Code: ebda. 267 ff. (284 f.) schlug sogar ein Europäisches Einheitliches Handelsgesetzbuch vor.
13Siehe Schwartz (Fn. 7) einerseits S. 344, 360, 365, andererseits S. 349 f., 360.
14Kriterium für die Reihenfolge der Arbeitsvorhaben war, welche nationalen Bestimmungen "am unmittelbarsten und nachhaltigsten die Errichtung des Gemeinsamen Marktes erschweren"; siehe das Zitat von der Groebens bei Schwartz (Fn. 7) 339.
15Vgl. etwa Kötz, Rechtsvereinheitlichung - Nutzen, Kosten, Methoden, Ziele: RabelsZ 50 (1986) 1 ff. (9); van Hecke, Intégration économique et unification du droit privé: De Conflictu Legum. Bundel opstellen Kollewijn und Offerhaus (1962) 198 ff. (201).
16So zählt Kahn-Freund (Fn.12) 139 Schottland aufgrund seiner juristischen Denkmethoden (nicht aber des Inhalts seiner Regeln!) zum anglo-amerikanischen Rechtskreis.
17Tilmann (Fn.7) meint sogar, selbstverständlich würde es "irgendwann einmal ein solches einheitliches Zivilrecht" in der EG geben (S.499). Dieses muß nach seiner Auffassung das Schuld- und Sachenrecht sowie Handels- und Verbraucherrecht umfassen (S. 503).
18Dazu zuletzt Maskov, Zur Weiterentwicklung des RGW-Vertragsrechts: Staat und Recht 1989, 211 ff. (214-216); siehe ferner "Grundzüge einer wissenschaftlichen Konzeption des allgemeinen Teils der rechtlichen Regelung internationaler Wirtschaftsverträge zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW" (Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft 331, 1985).
19Limpens, Les facteurs propices à l'éclosion et au développement d'un droit commun européen: Cappelletti (Hrsg.) (Fn. 12) 75 ff. (84 ff., 94).
20Siehe Kramer (Fn.12) 7.
21Van Hecke (Fn. 15) 201.
22So treffend Kramer (Fn.12) 30 f.; ähnlich auch Remien, Ansätze für ein Europäisches Vertragsrecht: ZVglRWiss. 87 (1988) 105 ff. (117).
23Siehe zum Programm der Arbeitsgruppe knapp Lando, European Contract Law: Am. J. Comp. L. 31 (1983) 653 ff. und ausführlicher ders., A Contract Law for Europe: Int. Bus. Lawy. 1985, 17 ff.; siehe ferner Remien (vorige Fn.). Lando ist Vorsitzender, Remien Sekretär der Arbeitsgruppe.
24Irrig in diesem Punkt Kramer (Fn. 12) 22.
25In Europa war ein solches Restatement für ein europäisches Vertragsrecht mehrfach angeregt worden, siehe namentlich van Hecke (Fn.15) 207 f.; allgemein Kötz, Gemeineuropäisches Zivilrecht: Festschrift Zweigert (1981) 481 ff. (495ff.).
26American Law Institute, Restatement of the Law. Second. Contracts (3 Bde. 1981).
27Ähnlich Kramer (Fn. 12) 22.
28So treffend Kötz (Fn. 25) 492.
29Siehe Art. 16 EKG in Verbindung mit Art. VII der Mantelkonvention; Art. 28 UN-Übereinkommen.
30Van der Velden, Het Weense Kopverdrag 1980 en zijn rechtsmiddelen (1988) 364, 421.
31Van der Velden (vorige Fn) 421.
32Nach der Auffassung von Van der Velden (Fn.30) 364 entspricht dies dem Kern eines kontinentaleuropäischen Prinzips.
33Dazu ausführlich Van der Velden (Fn.30) 402-405 sowie Bianca/Bonell (-Nicholas), Commentary on the International Sales Law (1987) 568-570.
34Siehe die Versuche der bei Magnus, Währungsfragen im einheitlichen Kaufrecht: RabelsZ 53 (1989) 116ff. (139) dargestellten schwankenden deutschen Rechtsprechung zu Art. 83 EKG (insbesondere die Nachweise in Fn. 105), den durch diese Vorschrift verursachten Unbilligkeiten zu entgehen.
35So auch Van der Velden (Fn.30) 417.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.