Allerdings zeigt die rechtsvergleichende Untersuchung, daß die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung weitgehend übereinstimmen. Es besteht insbesondere Einigkeit, daß die Anforderungen an den guten Glauben des Erklärungsempfängers nicht überspannt werden dürfen. Kontrovers ist, ob und auf was der Erklärende auch dann haftet, wenn er nachweisen kann, daß er die Falscherklärung ohne Verschulden abgegeben hat. Überwiegend wird ein Erfüllungsanspruch angenommen, doch erscheint in Einzelfällen ein Schadensersatzanspruch angemessen. Auch in diesem Bereich lassen sich folglich allgemeine Rechtsgrundsätze entwickeln, die sich auf transnationale Verträge anwenden lassen, die keiner bestimmten Rechtsordnung zugeordnet werden können.