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König, Detlef, Voraussehbarkeit des Schadens als Grenze vertraglicher Haftung (zu Art. 82, 86, 87 EKG), in: Leser/ Marschall v. Bieberstein (eds.), Haager Einheitliches Kaufgesetz, Karlsruhe 1973, at 76 et seq.

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König, Detlef, Voraussehbarkeit des Schadens als Grenze vertraglicher Haftung (zu Art. 82, 86, 87 EKG), in: Leser/ Marschall v. Bieberstein (eds.), Haager Einheitliches Kaufgesetz, Karlsruhe 1973, at 76 et seq.
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Nach Art. 82, 86 und 87 des Einheitlichen Kaufgesetzes darf der Schadensersatz

den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welche die Partei, die den Vertrag verletzt hat, bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.1

Der Schuldner haftet also nur für Risiken, mit denen er bei Vertragsschluß zu rechnen hatte. Gegenüber dem heutigen deutschen Recht wird der Grundsatz vollen Schadensausgleichs damit wesentlich eingeschränkt. Die Einschränkung greift insbesondere weiter als die deutsche Adäquanztheorie. Diese Begrenzung der Ersatzpflicht auf vorauszusehenden Schaden stammt aus dem französischen und anglo-amerikanischen Recht.

[Subsequently set out in detail with a detailed analysis of Anglo-american and Frech law.]

1Für den Stand der Gesetzgebung vgl. oben Beitrag Leser Anm. 1.

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