Nach Art. 82, 86 und 87 des Einheitlichen Kaufgesetzes darf der Schadensersatz den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welche die Partei, die den Vertrag verletzt hat, bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.1
[Subsequently set out in detail with a detailed analysis of Anglo-american and Frech law.]
1Für den Stand der Gesetzgebung vgl. oben Beitrag Leser Anm. 1.