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Friedl, Birgit, Haftung bei Abbruch von Vertragsverhandlungen im deutschen und anglo-australischen Recht, 97 ZVglRwiss 1998, at 161 et seq.

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Friedl, Birgit, Haftung bei Abbruch von Vertragsverhandlungen im deutschen und anglo-australischen Recht, 97 ZVglRwiss 1998, at 161 et seq.
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Haftung bei Abbruch von Vertragsverhandlungen im deutschen und anglo-australischen Recht

Von Dr. Birgit Friedl, London/München

ZVglRWiss 97 (1998) 161-185

I. Einleitung

Während im deutschen Recht seit langem anerkannt ist, daß bereits durch die Aufnahme geschäftlichen Kontakts gesteigerte Sorgfaltspflichten begründet werden, deren Verletzung zu einer quasi-vertraglichen Haftung führen kann, kennt das common law keine Interimsphase zwischen zufälligem Aufeinandertreffen und formellen Vertragsbeziehungen. In diese Lücke sind dort equity Prinzipien gestoßen. Es handelt sich bei equity um ein Regelungswerk, das auf Billigkeitserwägungen zurückgeht, und immer dann eingreift, wenn die Anwendung der starren Regeln des common law zu Härten führt1 . Das Vertrauen in die Richter, im Einzelfall eine billige und gerechte Lösung in equity zu finden, verhinderte deshalb gerade in umstrittenen Bereichen die Weiterentwicklung des common law. So versuchten Studierende, die einen Verhandlungsabbruch im fiktiven Fall Fastburger v. Jones in einem Moot Wettbewerb2 zu behandeln hatten, im Einklang mit einer vordringenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre, eine Bindung an den nicht zustandegekommenen Vertrag über equitable estoppel zu konstruieren; hilfsweise sollte sich über das gleiche Institut ein Anspruch auf Schadensersatz herleiten lassen. Lord Steyn ging als Entscheider des Moot Wettbewerbs überraschend auf "the continental concept of culpa in contrahendo" ein. Doch auch in Deutschland ist die Frage nach den Haftungsvoraussetzungen bei Verhandlungsabbruch nach den Grundsätzen der cic berechtigt.

Ziel dieses Beitrags ist es, die Rechtslage zur Haftung bei gescheiterten Vertragsverhandlungen in beiden Systemen zu untersuchen und dem Vorwurf der übermäßigen Ausweitung der Haftung nachzugehen. Anschließend soll durch vergleichende Betrachtung der Versuch unternommen werden, einen Vorschlag zur Restriktion zu erarbeiten und auf den Moot Fall anzuwenden. Bevor im Detail auf die Problematik der Haftung für Verhandlungsabbruch eingegangen wird, scheint es notwendig, kurz in das Prinzip von equitable estoppel einzuführen.

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II. Anwendungsbereich von Equitdble Estoppel

Hinter dem Institut von equitable3 estoppel verbergen sich vielschichtige Situationen. Bisher wurde insbesondere zwischen zwei Erscheinungsformen von equitable estoppeln differenziert, der sog. promissory estoppel und der sog. proprietary estoppel.

Promissory estoppel erfaßt ausdrückliche oder konkludente Vereinbarungen im Rahmen einer bestehenden Rechtsbeziehung, die nur eine Partei begünstigen, sowie de facto Zugeständnisse, die im common law mangels consideration nicht anerkannt sind. Die Fälle betreffen einerseits Vertragsänderungen zugunsten nur einer Partei, z. B. eine Vereinbarung über die Herabsetzung des Mietzinses4 , andererseits den Verzicht von Gläubigern auf die Geltendmachung von Sekundäransprüchen als Folge einer Vertragsverletzung, z. B. wenn der Gläubiger den Vertrag weiter durchführt, obwohl ein Kündigungs- oder Rücktrittsgrund vorliegt5 . In der erstgenannten, umstrittenen Situation hat promissory estoppel die Funktion, den übereinstimmenden Parteiwillen in equity durchzusetzen, wenn die Bindung an die Vereinbarung im common law an consideration scheitert. In der zweiten Situation fehlt schon eine (konkludente) Parteivereinbarung. Der Gläubiger hätte ex ante keinen Verzicht erklärt. Er hat aber durch sein tatsächliches Verhalten den Eindruck erweckt, seine Rechte nicht mehr auszuüben, und Sekundärrechte durch widersprüchliches Verhalten verwirkt.

Anwendungsvoraussetzungen, sowie Sinn und Zweck von promissory estoppel mußten weit gefaßt werden, um beide Situationen zu erfassen.

Daneben führte die sog. proprietary estoppel ein vergleichsweise unumstrittenes Dasein. Nach diesem Prinzip konnte eine Partei, die im Vertrauen auf das Innehaben oder den Erwerb eines Grundstücksrechts Aufwendungen auf das Grundstück machte, oder sonst einen Nachteil erlitt, vor Gericht die Feststellung des Bestehens des Rechts oder die Übertragung seines solchen Rechts erstreiten6 . Obwohl auch diese Rechte ohne ein zugrundeliegendes Kausalgeschäft mit consideration erworben wurden, war der Rechtserwerb in equity allgemein anerkannt. Den Feststellungen der Urteile zufolge war Zweck des Instituts, die Schädigung einer Partei durch widersprüchliches Verhalten der anderen Partei zu verhindern.

In den letzten Jahren differenzierten die englischen Gerichte immer seltener zwischen promissory und proprietary estoppel. Versuche, die Anwendungsvoraussetzungen in Maximen zusammenzufassen, scheitern an den vielfältigen Konstellationen. Mit den Worten von Richter Oliver ist eine "... much wider equitable jurisdiction [required] in cases where the assertion of strict legal 163 rights is found unconscionable"7 . Auch in der Literatur wird diskutiert, equitable estoppel auf alle Fälle einer nach common law fehlgeschlagenen Vereinbarung auszudehnen8 . Diese Entwicklung leitete die Haftung in equity bei Verhandlungsabbruch ein9 .

III. Ausgangsposition bei der Haftung für Verhandlungsabbruch

In der Moot-Aufgabe Fastburger v. Jones verhandelten die Parteien bereits im fortgeschrittenen Stadium über die Gewährung eines Franchise für einen Schnellimbiß von Fastburger an Jones. Als Jones bisheriger Franchisegeber, Burger-U-Like, ihn um Mitteilung bat, ob er den Vertrag verlängern würde, besprach sich Jones mit einem Vertreter von Fastburger, der ihm versicherte, der Vertrag werde förmlich abgeschlossen, sobald einige technische Einzelheiten geklärt seien. Jones verlängerte den alten Vertrag nicht. Wenig später informierte ihn Fastburger, daß der neue Franchisevertrag nicht abgeschlossen werden würde. Wäre der Vertrag zustande gekommen, hätte Jones in fünf Jahren £ 200 000 Gewinn gemacht, hätte er den alten Vertrag verlängert, wäre der Gewinn £ 100 000 gewesen, als selbständiger Betreiber wird er nur £ 50 000 Gewinn machen. Der (fiktive) High Court berief sich auf den australischen Fall Waltons v. Maher10 und sprach Jones £ 150 000 zu, der (fiktive) Court of Appeal bestätigte die Entscheidung. Die Studierenden, denen keine Entscheidungsgründe der Untergerichte vorlagen, sollten die Parteien vor dem House of Lords vertreten.

Zum Risikoausgleich finden sich grundsätzlich drei Möglichkeiten im deutschen Recht und im englisch-australischen common law. In Betracht kommen die Konstruktion einer (partiellen) Bindung an die Vereinbarung, Schadensersatz, oder lediglich ein Bereicherungsausgleich.

In Verhandlungsabbruchsituationen scheitert der ausdrückliche oder konkludente Abschluß des Hauptvertrages in beiden Rechtssystemen am Fehlen einer auf Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärung11 . Ein stillschweigender partieller Vertrag auf Übernahme der Aufwendungen wurde für Deutschland von Grunewald vorgeschlagen12 , aber von der Rechtsprechung nicht aufgegriffen13 . Im englischen common law scheitert die Konstruktion eines partiellen implied contract am fehlenden Nachweis der consideration. Anerkannte 164 implied contracts, die nur eine einseitige Verpflichtung begründen, gehen einem nachfolgenden Hauptvertrag vor. Der Abschluß des Hauptvertrags gilt dann als consideration für das Aufwendungsersatzversprechen14 . Bei einem Verhandlungsabbruch kommt der Vertrag jedoch gerade nicht zustande, so daß diese Konstruktion nicht paßt15 . Deliktische Ansprüche auf Ersatz des reinen Vermögensschadens wären im common law nur bei intentional tort oder als Folge der Verletzung einer duty of care nach Hedley Byrne16 denkbar. Bereicherungsansprüche sind vor allem deshalb unzulänglich, weil zwar oft eine Ent-, nicht aber eine Bereicherung vorliegt17 .

Im deutschen Recht konnte wegen der Anerkennung der besonderen vorvertraglichen Beziehung von Verhandlungsparteien über culpa in contrahendo ein Interessenausgleich erreicht werden. In England und Australien kann in solchen Fällen über equitable estoppel "injustice"18 verhindert werden.

IV. Verhandlungsabbruch im englisch-australischen Recht

1. Verhandlungspflicht aus Good Faith im Common Law?

Das House of Lords hatte sich in Walford v. Miles19 mit dieser Problematik zu befassen. Die Parteien verhandelten über den Verkauf des Fotolabors der Beklagten an die Kläger. Nachdem eine Einigung über den wesentlichen Vertragsinhalt erzielt war, verpflichteten sich die Beklagten, Verhandlungen mit Dritten zu beenden, falls die Kläger die gesicherte Finanzierung durch ein Bankzertifikat nachweisen könnten. Beide Parteien befolgten diese vorbereitenden Absprachen. Knapp zwei Wochen nach der grundsätzlichen Einigung entschlossen sich die Beklagten aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, ihren Betrieb doch nicht an die Kläger zu veräußern. Die Kläger machen nunmehr Nichterfüllung der mündlichen Vereinbarung und Vorspiegelung falscher Tatsachen geltend. Sie behaupten, die Vereinbarung, nicht mit Dritten zu verhandeln, beinhalte eine positive Vereinbarung, mit ihnen zu verhandeln. Jedenfalls aber folge eine solche Pflicht aus "good faith".

Das Gericht hielt die Verpflichtung, nicht mit Dritten zu verhandeln, mangels zeitlicher Begrenzung für zu unbestimmt. Eine Verhandlungspflicht aus good faith lehnte es ab, da dies zu Unsicherheiten führe, denn die Beklagten müßten jedenfalls aus subjektiv wichtigem Grund die Verhandlungen beenden 165 können. Außerdem sei eine Verhandlungspflicht aus good faith "inherently inconsistent with the position of a negotiating party"20 . Einer besonderen Treue- oder Rücksichtnahmepflicht im Vertragsrecht stehen nach Ansicht des House of Lords also die gegensätzlichen Interessen von Verhandlungsparteien entgegen.

2. Rechtslage in Equity

Sollten jedoch weitere Umstände hinzukommen, die im common law nicht berücksichtigt werden können, lassen englische und australische Gerichte eine Haftung aus equitable estoppel zu.

a) Voraussetzungen der Haftung

Ausgangspunkt für equitable estoppel ist in beiden Teilrechtsordnungen, daß es einer Partei verwehrt ist, sich auf die fehlende Bindung im common law oder auf das Recht, die Verhandlungen abzubrechen, zu berufen, wenn dies unconscionable ist. Welches Verhalten bei Verhandlungsabbruch diesen unconscionable conduct auslöst, soll nun anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung konkretisiert werden.

aa) Im australischen Fall Waltons Stores v. Maher21 hatte Mahers Rechtsanwalt dem Anwalt Waltons einen Pachtvertrag zur Ausfertigung übergeben. Waltons hatte den Anwalt jedoch bereits angewiesen, vorerst nichts in dieser Sache zu unternehmen, da intern diskutiert wurde, die Geschäftspolitik zu ändern und den Vertrag nicht abzuschließen. Maher ging davon aus, der formelle Vertragsschluß sei eine reine Formalität und begann mit der Vertragsdurchführung. Obwohl Waltons diese Umstände bewußt waren, wurde der Irrtum nicht richtiggestellt. Erst einige Monate später weigerte sich Waltons endgültig, den Pachtvertrag abzuschließen.

Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz hatten der Klage stattgegeben, da Waltons seine Informationspflicht gegenüber Maher verletzt hatte. Dieser Ansatz wurde vom High Court of Australia bestätigt. Die Richter Mason und Wilson meinten übereinstimmend, Haftungsauslöser sei nicht die Rechtsausübung, also die Weigerung, den Vertrag abzuschließen. Die Kläger hätten jedoch die Pflicht gehabt, "to communicate with the respondents ..."22 . Richter Gaudron wertet die unterlassene Information nicht als Pflichtverletzung, sondern lediglich als "imprudence in failing to inform"23 . Richter Dean hält eine Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht in tort für möglich, stützt sich aber letztlich auch auf estoppel, mit der Begründung, Waltons habe den 166 von ihm verursachten Irrtum nicht richtiggestellt24 . Richter Brennan meint, die Partei, die den Irrtum verursacht hat, müßte entweder an die falsche Erwartung Mahers gebunden werden, oder den Schaden anderweitig verhindern25 . Im dargestellten Fall hätte der Schaden gerade durch rechtzeitige Aufklärung abgewendet werden können.

Kurz nach Waltons v. Maher zeigte der Court of Appeal (NSW) in Austotel v. Franklin26 die Grenzen von unconscionability auf. Franklin, der mit dem Eigentümer Austotel über die Verpachtung eines Supermarktes verhandelte, hatte den Vertragsabschluß zunächst selbst aus taktischen Gründen hinausgezögert, war aber dennoch Aufwendungen in erheblicher Höhe eingegangen und hatte seinen alten Pachtvertrag nicht verlängert. Kurz danach weigerte sich Austotel, den Vertrag abzuschließen. Nach Ansicht des Gerichts scheiterte Franklin an seiner eigenen Verhandlungstaktik27 , so daß equitable estoppel nicht eingriff. Interessant ist an dieser Entscheidung, daß das Gericht zwar einerseits die rechtliche Verantwortung der Parteien füreinander grundsätzlich anerkennt, andererseits aber warnt: "... Courts should be careful to conserve relief so that they do not, in commercial matters, substitute lawyerly conscience for the hard-headed decisions of Business people"28 und "[t]heir actions typically depend on self-interest and profit-making not conscience or fairness29 Es ist also nicht möglich, unconscionable conduct allein in den ungerecht erscheinenden Folgen des Verhandlungsabbruchs zu sehen, da dies jedenfalls bei gleich starken Parteien eine Folge eigenverantwortlicher Entscheidung der '' Wirtschaftsteilnehmer ist. Hinzukommen muß ein vorwerfbarer Akt, der nach der Mehrheit der australischen Richter in der Verletzung einer Aufklärungspflicht liegt.

bb) Im englischen Recht wird Crabb v Arun District Council30 als leading case für die Problematik fehlgeschlagener Verträge zitiert. Der Kläger Crabb wollte einen Teil seines Grundstücks verkaufen und benötigte einen weiteren Zugang zur Straße für das verbleibende Teilstück. Ein Wegerecht zugunsten des Klägers war nicht wirksam vereinbart worden, jedoch richtete das Council den Zugang ein und brachte ein Tor an. Crabb verkaufte danach ein Teilgrundstück, das Council blockierte 6 Monate später den neuen Zugang. Dadurch wurde Crabbs Restgrundstück von der Straße abgeschnitten und lag brach. Für die Richter des Court of Appeal war entscheidend, daß die beklagte Gemeinde zunächst durch die provisorische Einrichtung des Zugangs Vertrauen auf die Gewährung des Wegerechts geweckt hatte und ihr späteres Verhalten zu "inju- 167 stice" für Crabb führte31 . Es wurde weder berücksichtigt, ob das Council bei der Einrichtung des Zugangs selbst noch von einer künftigen rechtswirksamen Vereinbarung ausging, noch ob es die wahre Rechtslage kannte und Crabb hätte aufklären können.

Das House of Lords hat bisher nur in seiner Funktion als Privy Council, als oberstes Gericht für einige Länder des Commonwealth, in AG Hongkong v. Humphreys32 die Haftung bei Verhandlungsabbruch aus equitable estoppel grundsätzlich bejaht. In dieser Entscheidung verlangte das House of Lords für unconscionable conduct, daß die Erwartung, es erfolge kein Widerruf, vom Beklagten geschaffen oder verstärkt werden muß. Im oben genannten Fall stand die grundsätzliche Vereinbarung aber unter dem Vorbehalt des Vertragsschlusses. Zusätzlich hatte der Beklagte alle Interimsvereinbarungen mit Widerrufsrecht ausgestattet, so daß das Gericht zu dem Schluß kam, weder sei Vertrauen geweckt worden, noch wäre den Klägern die Unsicherheit bzgl. der endgültigen Vereinbarungen verborgen geblieben.

Ausreichend für unconscionable conduct ist nach den englischen Präzedenzfällen damit, daß der Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand setzt, und der Kläger mit Kenntnis des Beklagten im Vertrauen auf die Bindung handelt, es sei denn, dieser Vertrauenstatbestand wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Ein objektiv widersprüchliches Verhalten kann damit bereits die Haftung auslösen. Im Unterschied dazu ist in Australien relevant, ob der Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, die Schadensentstehung durch rechtzeitige Aufklärung der anderen Partei zu verhindern.

b) Rechtsfolge

Englische und australische Gerichte wollen über equitable estoppel injustice verhindern. Da die Rechtsfolge in equity im Unterschied zum common law grundsätzlich im Ermessen des Gerichts liegt, könnte der Anspruch aus equitable estoppel entweder zur Anerkennung einer Bindung in equity, einem sog. promise enforcement, dem Ersatz des Nichterfüllungsschadens oder des Vertrauensschadens führen, je nachdem, wie dieses Unrecht verhindert werden kann33 .

Im australischen Fall Waltons Stores v. Maher34 entschied das Gericht, um Schaden vom Berufungsbeklagten abzuwenden, könne Waltons sich nicht auf das Nichtbestehen des Vertrages berufen. Statt Naturalerfüllung erhielt Maher jedoch Schadensersatz "in lieu of specific performance"35 , also das positive Interesse, da auch durch diese Rechtsfolge Schaden abgewendet werden kann. 168 Englische Gerichte, einschließlich des House of Lords, gehen noch einen Schritt weiter und sie erkennen meist auf eine Bindung in equity. In Attorney General of Hongkong v. Humphreys Estates Ltd.36 folgte das Privy Council der Ansicht "a litigant who is led to believe that he will be granted an interest in land and who acts to his detriment in that belief is enabled to obtain that interest"37 . Schon früher hatte der Court of Appeal in Crabb v. Arun District Council38 nach dieser Schadensverhinderungsformel dem Kläger das beabsichtigte, aber nicht verbindlich vereinbarte Wegerecht in equity zugesprochen.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß sowohl englische als auch australische Gerichte bei der Rechtsfolge darauf abstellen, wie ex post verhindert werden kann, daß sich vorbereitende Aufwendungen mit Verhandlungsabbruch als Schaden realisieren. In England wird regelmäßig eine Bindung in equity angenommen; australische Gerichte halten statt dessen auch Kompensation in Geld für angemessen.

3. Probleme der Lösung in Equity

Bei einem Vergleich zwischen dem common law Fall Walford v. Miles39 und equitable estoppel fällt auf, daß zwar im common law Vertragsrecht wegen der unterschiedlichen Interessenlage der Parteien keine Rücksichtnahmepflichten aus good faith bestehen. Dennoch darf sich eine Partei in equity nicht unconscionable im Sinne von widersprüchlich verhalten, wenn eine Handlung im Vertrauen auf den Vertragsschluß vorgenommen wird. In Walford v. Miles hatten sich die Kläger nicht auf equitable estoppel berufen. Es fehlte bereits an vorbereitenden Maßnahmen, die mit Verhandlungsabbruch in einen Schaden umgeschlagen wären; der Kläger machte ausschließlich entgangenen Gewinn geltend. Dennoch zeigt die Gegenüberstellung das Konfliktpotential auf. Hätte Walford im Vertrauen auf den Vertragsabschluß z. B. bereits Geräte für den Betrieb des Fotogeschäfts erworben, oder Umbaumaßnahmen in Auftrag gegeben, wäre der Anwendungsbereich von equitable estoppel grundsätzlich eröffnet gewesen40 . Damit kann eine Partei die Haftung einseitig herbeiführen. Die Kritik konzentriert sich deshalb darauf, daß die Bindung in equity im Ergebnis eine Durchsetzung von (einseitigen) Zugeständnissen entgegen der consideration Doktrin bedeute41 . Außerdem wird diskutiert, ob equitable estoppel auch dann bei Verhandlungsabbruch anwendbar ist, wenn Gegenstand des intendierten Vertrages, wie im Moot Fall, kein Grundstück ist42 .

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a) Expectation Interest oder Reliance Interest

Rechtsprechung und überwiegende Meinung in der Literatur halten dem Vorwurf eines Konflikts mit Grundsätzen der consideration Doktrin entgegen, daß über equitable estoppel, anders als bei bindenden Vereinbarungen im common law, im Regelfall das reliance interest und nur ausnahmsweise das expectation interest, ersetzt wird: "The object of equity is not to compell the party bound to fulfil the assumption or expectation; it is to avoid the detriment which, if the assumption or expectation goes unfulfilled, will be suffered by the party who has been induced ..."43 . Diesen Überlegungen soll im folgenden nachgegangen werden. Zumindest nach dem kontinentaleuropäischen Verständnis des Vertrauensschadens deckt sich die englisch-australische Formel von der Schadensverhinderung nicht mit dem Begriff des negativen Interesses. Die besprochenen Entscheidungen gehen über den Ersatz des Vertrauensschadens hinaus44 . In Waltons Stores v. Maher war nur das alte Gebäude abgebrochen, und das neue erst zu 40% errichtet. Würde der Vertrauensschaden ersetzt, hätten Maher nur die Abbruchs- und bisherigen Neuerrichtungskosten zuzüglich finanzieller Nachteile durch den Verzicht auf den Abschluß eines anderen Vertrages zugesprochen werden dürfen. Australische Gerichte räumen zwar ein, daß die Gewährung des Erfüllungsinteresses im Einzelfall angemessen sein muß. Bei einem nur minimalen Vermögensnachteil, wenn z. B. Vertragsverhandlungen über ein Grundstück im Wert von austr. $ 1 Million scheitern, nachdem der potentielle Käufer erst eine Baubude im Wert von austr. $100 errichtet hat, könne durchaus nur auf Ersatz dieser Aufwendungen entschieden werden45 . Ausschlaggebend für die Beurteilung der Angemessenheit sind aber wirtschaftliche Gesichtspunkte. Dieser Ansatz ist fragwürdig, weil die Möglichkeit, eine Bindung in equity zu erreichen mit aufwendigen Investitionen wächst. Außerdem bleibt das Gericht in Waltons v Maher46 eine Erklärung dafür schuldig, warum gerade in diesem Fall der Erfüllungsschaden statt des Vertrauensschadens und damages statt specific performance angemessen ist.

In England geht die Rechtsprechung noch weiter und gewährt im Regelfall Naturalerfüllung in equity. In AG Hongkong hatte die Klägerin Wohnungen, die Gegenstand des intendierten Rechtsgeschäfts waren, in Besitz genommen, an Staatsbeamte vermietet und frühere Dienstwohnungen veräußert, als Humphreys die Verhandlungen abbrach. Das Gericht akzeptierte grundsätzlich die Anträge auf Bindung an die Gesamtvereinbarung, hilfsweise auf ein Nutzungsrecht an den Wohnungen, während der Vertrauensschaden nur in 170 den bisherigen Aufwendungen und dem Vermögensnachteil durch die Veräußerung der alten Wohnungen bestand. Nur in einem obiter dictum in Veitch v. Caldicott überlegte ein Richter des High Court,,... one has to make up one's mind how far it is necessary to go to see that the defendant has not suffered any wrong ... It [the equity] is amply satisfied by allowing him what he has spent"47 . Prinzipiell wurde die Bindung an die Vereinbarung in equity bisher jedoch weder vom High Court, noch von einem höheren Gericht in Frage gestellt.

Sowohl für Australien als auch für England bleibt zunächst festzuhalten, daß die Gerichte entgegen ihrem eigenen Anspruch nicht nur das negative Interesse zusprechen.

Wenn sich die Formulierungen "to compell the party bound ..." einerseits, und "to avoid the detriment ..." andererseits in der anglo-australischen Rechtsprechung nicht auf die Differenzierung Erfüllungsinteresse und Vertrauensinteresse beziehen, kann die Gegenüberstellung nur bedeuten, daß der Kläger unter Umständen nur einen Teil des Erfüllungsinteresses erhält, und eine Bindung an den intendierten Vertrag in equity nicht immer bezüglich aller Punkte des intendierten Vertrages ausgesprochen wird. Nimmt man die Formel von der Schadensverhinderung ernst, so darf jedenfalls nur der Vertragsteil als bindend behandelt werden, mit dessen Ausführung bereits begonnen wurde. In AG of Hongkong wäre nur dem Hilfsantrag hinsichtlich der Nutzung der Dienstwohnungen stattzugeben gewesen. Damit würden die Parteien wenigstens teilweise an eine Vereinbarung in equity gebunden, die mindestens eine Partei nicht (mehr) wollte. Eine teilweise Bindung in equity wirkt sich für eine Partei noch gravierender aus als die Anerkennung der gesamten Rechtsbeziehung in equity. Während die Gesamtvereinbarung beiden Parteien jedenfalls zu Verhandlungsbeginn hinreichend wichtig ist, um ernsthaft zu verhandeln, wird nach dieser Methode die in ihrem Vertrauen enttäuschte Partei überproportional begünstigt. Nur hinsichtlich des Vertragsteils, der ihr am wichtigsten ist, wird eine Partei vorschnell handeln. Das zeigt sich in AG Hongkong. Nur bei der Renovierung und dem Bezug der Wohnungen hatte die Regierung vor Vertragsschluß gehandelt. Die Regierung hätte das Nutzungsrecht an den Wohnungen erhalten und möglicherweise eine vom Gericht festgesetzte Gegenleistung erbringen müssen. Das kombinierte Kauf-, Miet- und Tauschgeschäft wäre aber im übrigen nicht wirksam. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann die Schadensverhinderungsformel kritisiert werden. Schließlich führt das richterliche Ermessen de facto nicht immer zu anderen Rechtsfolgen wie eine vertragliche Bindung, denn die Gerichte orientieren sich stark an der intendierten Parteivereinbarung, wie der Fall Crabb48 zeigt. Nur wenn Einzelheiten der Vereinbarung noch offen sind, nutzt das Gericht den verbleibenden Spielraum. In Crabb hatten die Parteien noch nicht über die Höhe der Gegenleistung für 171 das Wegerecht gesprochen. Das äußerte sich in der Rechtsfolge. Crabb erhielt ein Wegerecht, um weiteren Schaden für die Zukunft zu verhindern. Eine Gegenleistung wurde von ihm aber nicht verlangt, da ihm in den Jahren des Brachliegens erheblicher, aber unbezifferter Schaden entstanden war, der mit der potentiellen Gegenleistung verrechnet wurde.

Eine Erklärung für die Orientierung der Rechtsfolge am Begriff der Schadensverhinderung statt der Schadenskompensation bietet die Rückbesinnung auf die Entwicklung von equitable estoppel aus promissory estoppel und proprietary estoppel. Vor allem bei promissory estoppel im Vertragsänderungskontext49 ging es um die Durchsetzung des übereinstimmenden Parteiwillens, also um eine Bindung an die Modifizierungsvereinbarung in equity. Die Zusammenfassung der Fallgruppen von equitable estoppel führt dazu, daß die Voraussetzungen mit dem Begriff unconscionability weit gefaßt werden und als Rechtsfolge grundsätzlich Naturalerfüllung in Form einer Bindung in equity gewährt wird. Nur wenn sich die Gerichte bei der Lösung in equity wieder stärker daran orientieren würden, welche Härte des common law es in der konkreten Fallgruppe zu beheben gibt, würde deutlich, daß es bei Verhandlungsabbruch nicht um die Bindung an eine Vereinbarung, sondern um das Risiko für nutzlose Ausgaben geht. Dann stünde der Weg für eine Beschränkung der Rechtsfolge auf den Ersatz des Vertrauensschadens offen.

b) Equitable Estoppel bei Verträgen, die nicht Grundstücke betreffen

Im Moot-Fall berief sich das fiktive englische Gericht auf Waltons Stores v. Maher und sprach dem Kläger Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Geld zu. Damit stellt sich die Frage, wieso das fiktive Gericht nicht der englischen Rechtsprechung folgte und auf eine Bindung an die Franchisevereinbarung in equity erkannte, obwohl englische Gerichte bisher nicht von einem Vorrang des Geldersatzes ausgegangen waren.

Als Hauptunterschied zwischen Fastburger und den englischen Präzedenzfällen fällt auf, daß dort meist ein Grundstück Vertragsgegenstand war, während es in Fastburger um ein Franchiserecht ging. Andererseits haben englische Gerichte die Trennung zwischen promissory und proprietary estoppel zugunsten einer einheitlichen equitable estoppel aufgegeben50 . In letzter Zeit setzten sich insbesondere Lunney51 und Halliwell52 für eine Gleichbehandlung von Grundstücksrechten und "sonstigen" Rechten ein53 . Andere Akademiker las- 172 sen diese Fragen bis heute offen. "In the cases, ... the subject matter of the promise has always been (or at least included) land. The question whether a promise can give rise to a proprietary estoppel where its subject matter is property of some other kind remains an open one"54 . Im Moot-Fall geht es insbesondere um die Frage, ob die Differenzierung eine unterschiedliche Behandlung bei der Rechtsfolge rechtfertigt.

In dem einzigen ähnlichen Sachverhalt im Fall Amalgamated Investment and Property Co. v Texas Commerce International Bank55 entschied der englische Court of Appeal, die Partei dürfe sich nicht darauf berufen, daß der Bürgschaftsvertrag nicht rechtswirksam zustandegekommen sei, und wurde zur Leistung verurteilt. Diese Entscheidung würde für eine Gleichbehandlung aller Vertragstypen sprechen. Bei diesem Vertrag war jedoch, anders als im Moot-Fall, die primäre Leistungspflicht schon auf Geld gerichtet. Wirtschaftlich waren Erfüllung in equity und Schadensersatz identisch. Das Gericht brauchte sich deshalb nicht zwischen Schadensverhinderung durch eine Bindung an den Bürgschaftsvertrag und Kompensation in Geld entscheiden. Außerdem beeinträchtigte die Bindung an den Bürgschaftsvertrag die Interessen von Amalgamated Investment Co. nicht in dem Maße, wie dies bei einer Bindung Fastburgers an den Franchisevertrag der Fall gewesen wäre. Da Franchisenehmer im Regelfall ein Gebiet exklusiv versorgen, wäre Fastburger durch die Gewährung des Franchise in equity in seiner Vertragsabschlußfreiheit Dritten gegenüber beschränkt gewesen. Die Gefahr einer solchen wirtschaftlichen Knebelung bestand für Amalgamated Investment & Property Commerce Co. durch die Anerkennung der Bürgschaft in equity nicht. Auch im Fall Crabb v. Arun District Council war die Gemeinde trotz der Gewährung des Wegerechts in equity in ihrer Entscheidungsfreiheit im übrigen nicht beeinträchtigt. Eine wirtschaftliche Knebelung kann aber gerade auch bei Grundstücksrechten eintreten. Wenn sich ein Eigentümer bei fehlgeschlagener Übertragung eines lease in equity so behandeln lassen muß, als sei das lease zustandegekommen, kann er nicht mehr anderweitig verfügen. Doch gibt die Rechtsfolge Ermessen bei equitable estoppel den englischen Gerichten die Möglichkeit, Abstufungen zuzulassen. Statt einem lease könnte z. B. nur ein sog. life interest, eine perpetual licence oder eine licence56 zugesprochen werden, doch wird der Eigentümer selbst dann de facto, wenn auch nicht rechtlich, an einer anderen Verfügung ge- 173 hindert57 . Eine Differenzierung zwischen Rechten an Grundstücken und anderen Vertragsgegenständen erscheint deshalb fragwürdig.

c) Zwischenergebnis

In England und Australien sind bei der Behandlung des Verhandlungsabbruchs in equity noch viele Fragen offen. Bei den Haftungsvoraussetzungen kann die weite Formel von unconscionable conduct, die vor allem in England äußerst flexibel gehandhabt wird, zu einem erheblichen Haftungsrisiko führen. Dies setzt sich bei der Rechtsfolge fort, da das Prinzip der Schadensverhinderung zu einer kaum zu rechtfertigenden Begünstigung der in ihrem Vertrauen enttäuschten Partei führt. Zudem zeigt gerade die Diskussion um die Anwendung von equitable estoppel bei Verhandlungsabbruch auf Verträge aller Art, daß die Handhabung des Prinzips nicht frei von Widersprüchen ist.

4. Englisch-australische Alternativen zu Equitable Estoppel

Richter Deane sorgt sich in Waltons Stores v. Maher um die conceptual justification58 der Haftung aus equitable estoppel bei Verhandlungsabbruch. Er hält eine Klage aus unerlaubter Handlung in negligence für denkbar, weil Waltons Maher trotz einer entsprechenden Pflicht nicht informierte. Die Weiterentwicklung des common law sei vorzuziehen,,... as a coherent body of principles which can be applied to ascertained facts to produce a legal definition of rights and liabilities and not as a miscellany of overlapping, competing and sometimes inconsistent sets of laws ..."59 . Deane verfolgt diesen Ansatz jedoch nicht weiter, da die Frage im Fall nur"... of academic interest [sei] since it was ... not raised ..."60

Mescher hat jüngst, ebenfalls für Australien, eine etwas andere Alternative vorgeschlagen. Sie will für alle Anwendungsbereiche von promissory estoppel ein Gesamtkonzept im common law entwickeln, und dabei sowohl das Vertragsrecht61 , als auch das tort law modifizieren.

Verhandlungsabbrüche würden nach dieser Ansicht unter das tort law fallen. Zwischen den Parteien bestehe eine (deliktische) duty of care to act in good faith. Der Abbruch der Verhandlungen zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Partei bereits im Vertrauen auf den Abschluß eine Handlung vorgenommen hat, stelle 174 per se bad faith dar, "if any of the agreed terms were unfullfilled because he withdrew instead of proceeding to contract"62 .

Als Unterschied zwischen beiden Ansichten fällt auf, daß Deane eine Verletzung der Informationspflicht verlangt, während Mescher letztlich wieder nur auf enttäuschtes Vertrauen abstellt. Der schon in equity identifizierte Konflikt zwischen den engeren Haftungskriterien nach Waltons Stores v. Maher und einem Einstehenmüssen für widersprüchliches Verhalten würde sich auf tort im common law verlangen.

Auch diese neuen Ansätze werfen die Frage auf, ob das Prinzip von unconscionability mit Folge einer Bindung in equity, bzw. des Ersatzes des Nichterfüllungsschadens, nicht grundsätzlich überdacht werden sollte. Lord Steyns Hinweis auf "the continental concept of culpa in contrahendo" deutet jedenfalls auf Offenheit für einen Vergleich mit der Rechtslage in Deutschland hin.

V. Haftung bei gescheitertem Vertrag im deutschen Recht

1. Entwicklung der Rechtsprechung

Nach den Grundsätzen der cic kann eine Partei bei schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Verhaltenspflichten zwar nicht vertraglich gebunden werden. Sie muß jedoch den Vertrauensschaden, die nutzlos gewordenen Aufwendungen, ersetzen. Im vorvertraglichen Bereich bestehen die Verhaltenspflichten im wesentlichen in Aufklärungs- und Mitteilungspflichten. Jede Verhandlungspartei muß diejenigen Risiken und Abschlußhindernisse auf ihrer Seite offenlegen, die der anderen nicht bekannt sind. Selbst wenn diese Probleme bekannt sind, darf keine Partei Hinderungsgründe in der eigenen Sphäre herunterspielen, die die andere Partei nicht selbst einschätzen kann. Keinesfalls darf der nicht ernsthaft beabsichtigte Vertragsabschluß vorgespiegelt werden. Darüber hinaus ist eine Haftung nur bei Verschulden der Partei gegeben.

Die Rechtsprechung ließ jedoch schon bald Zweifel an den konkreten Anwendungsvoraussetzungen aufkommen. Das zeigt sich insbesondere an einem Urteil des BAG, in dem das Gericht zunächst ausführte, die Vertragsparteien seien verpflichtet, "... auf die Belange des anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, vor allem in diesem keine Vorstellungen zu erwecken, die mit den tatsächlichen Möglichkeiten im Widerspruch stehen"63 , um kurz danach zu dem Ergebnis zu kommen, "[D]er Arbeitgeber darf diese Verhandlungen nicht so führen, daß er in dem Arbeitnehmer die gerechtfertigte Annahme erweckt, es werde bestimmt zu dem Abschluß eines Arbeitsvertrages kommen"64 . Im folgenden sollen deshalb die Haftungsvoraussetzungen und die Rechtsfolge genauer untersucht werden.

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In zwei Fällen65 mußte eine Gemeinde das negative Interesse ersetzen, als der als sicher hingestellte Vertragsschluß scheiterte, nachdem die Klägerin mit ausdrücklicher Zustimmung der beklagten Gemeinde mit der Erfüllung des Vertrages bzw. deren Vorbereitung begonnen hatte, obwohl im einen Fall eine Formvorschrift aus der Gemeindeordnung, im anderen die gemeindlichen Vertretungsregeln nicht eingehalten waren. Im ersten Fall wurde der Gemeinde eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht vorgeworfen, weil der Gemeindevertreter positiv wußte, daß die Formvorschrift nicht eingehalten war; im anderen Fall war diese Pflicht verletzt, weil die Gemeinde die für sie geltenden Vertretungs- und Zuständigkeitsvorschriften besser kennen mußte als die Klägerin. Auch der Fall, in dem ein Akkreditivauftrag nicht rechtzeitig abgelehnt wurde und deshalb ein Folgegeschäft scheiterte, paßt in dieses Schema66 . In diesem Fall hatte der Kläger nur wenige Tage Zeit, sich ein Akkreditiv zu besorgen. Er beauftragte die beklagte Bank, die zu diesem Geschäft die Zustimmung aller Mitglieder des Kreditausschusses benötigte. Ein Mitglied befand sich jedoch im Ausland, und war nicht zu erreichen. Erst wenige Stunden vor Ablauf der Frist informierte die beklagte Bank den Kläger, daß das Akkreditiv nicht ausgestellt werden könne. Der BGH ließ die Haftung zu. Das Urteil stieß auf scharfe Kritik, da dem Kläger die Dringlichkeit bekannt gewesen sei67 . Der Kläger konnte jedoch die internen Abläufe bei der Bank nicht beurteilen. Selbst wenn er gewußt hätte, daß ein Mitglied im Ausland war, durfte er davon ausgehen, daß diese Person erreichbar sei. Als dies entgegen der Erwartung (auch der Beklagten) scheiterte, hätte der Kläger sofort über das Problem informiert werden müssen. Eine Mitteilungspflicht lag also durchaus vor.

In der Zwischenzeit hatte allerdings der X. BGH-Senat entschieden, für enttäuschtes Vertrauen hafte auch, wer Verhandlungen grundlos abbreche, wenn vorher das Vertrauen geweckt oder genährt wurde, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen68 . Zuletzt im Übernahmefall69 präzisierte der VIII. Senat diese Rechtsprechung. Dort verhandelten die Parteien über die Übernahme der beklagten Gesellschaft durch die Klägerin. Die Beklagte unterbreitete der Klägerin zunächst ein Angebot, das den Zusatz enthielt, die Klägerin werde informiert, wenn sich eine neue Situation ergeben sollte. In der Folgezeit wurden mehrere Vertragsentwürfe ausgetauscht. Bei einer Besprechung wurde schließlich eine Einigung über wesentliche Punkte erzielt. Diesen neuen Vertragsentwurf reichte die Klägerin zusammen mit anderen Unterlagen beim Bundeskartellamt ein. Kurze Zeit später teilte die Beklagte mit, daß sie die Übernahme ablehne. Der BGH hielt einen Anspruch der Klägerin70 wegen 176 Abbruchs der Vertragsverhandlungen für möglich, wenn bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt wird, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen werden. Dieses gesteigerte Vertrauen identifizierte der BGH z. B. in einer Ermunterung zu Maßnahmen, die nur bei zustande gekommenem Vertrag sinnvoll wären, oder im Eingehen des Klägers auf alle Forderungen des Beklagten (nicht aber umgekehrt). Auf ein Verschulden komme es dann jedenfalls bei formfreien Verträgen nicht mehr an71 .

Bei der Rechtsfolge hielt der BGH am Ersatz des negativen Interesses fest. Ein Kläger sei so zu stellen, als wäre er nie in Verhandlungen mit der anderen Partei getreten. Eine Gemeinde hatte deshalb die Aufwendungen des Klägers für die begonnene Durchführung des Pachtvertrages72 und Planungsaufwendungen für ein Wohnhaus73 zu ersetzen. Der Vertrauensschaden kann der Höhe nach dem Nichterfüllungsschaden gleichkommen. Das zeigt der oben erwähnte Fall der Bank, die den Auftrag zur Akkreditivbeschaffung nicht rechtzeitig abgelehnt hatte und dem Kläger den entgangenen Gewinn aus dem Folgegeschäft erstatten mußte74 .

Im folgenden wird zu untersuchen sein, in welcher Hinsicht sich die Haftung für Verhandlungsabbruch von den Voraussetzungen der cic entfernt hat, und wie diese Modifizierung gerechtfertigt wird.

2. Bewertung

a) Haftungsbegründung

Der BGH stützt die Haftung für Verhandlungsabbruch trotz der Modifizierung im Grundsatz noch immer auf cic. Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, es handle sich im Schwerpunkt um eine Vertrauenshaftung75 . Larenz hält bei dieser Haftung die Voraussetzungen Pflichtverletzung und Verschulden nicht für angemessen76 . Andere sprechen sich für eine verschuldensabhängige Vertrauenshaftung aus. Das Verschulden liege in der Aufhebung der Vertrauensbindung, dem Verhandlungsabbruch ohne triftigen Grund77 . Nach Stoll basiert die Haftung auf der Aufhebung der durch Vertrauenswerbung geschaffenen Bindung ohne triftigen Grund78 . Emmerich führt die Haftung auf 177 das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zurück79 . Diese Entwicklung in Rechtsprechung und Lehre wirft Fragen sowohl nach dem Festhalten am Erfordernis einer Sorgfaltspflichtverletzung, bzw. dem Inhalt einer solchen Pflicht, dem Verschulden und letztlich der Begründung dieser Haftung auf. Nimmt man mit dem BGH die cic als Ausgangspunkt, so stellt sich zunächst die Frage nach der Pflichtverletzung. Dafür käme entweder das Erregen bzw. Unterhalten von Vertrauen, der Verhandlungsabbruch oder aber eine Kombination beider in Betracht.

Das Wecken von Vertrauen allein kann schon deshalb nicht relevant sein, da die Haftung unabhängig davon eintritt, ob der Beklagte zur Zeit des Erweckens des Vertrauens selbst noch vom Vertragsschluß ausging80 . Hinzu kommt, daß nach Ansicht des BGH sogar der Kläger allein die Haftung auslösen kann, indem er auf die Forderungen der Gegenseite eingeht. Darin kann schon aus Gründen der Logik kein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten liegen. Der Verhandlungsabbruch als Pflichtverstoß ist nicht weniger problematisch, denn die Kehrseite wäre eine indirekte Abschlußpflicht81 . Diese kann nur durch einen weiteren Umstand begründet werden, der hier im Erregen bzw. Unterhalten von Vertrauen liegen würde. Die Vertrauenserweckung würde also eine Pflicht begründen, die derjenigen aus einem bindenden Angebot oder aus einem Vorvertrag vergleichbar ist. Diese Pflicht ist von anderer Qualität als die bisher anerkannten Sorgfaltspflichten, wie die Pflicht zur Aufklärung, zur richtigen Auskunft usw. Hier wird hingegen eine Hauptpflicht zum Vertragsabschluß begründet, die nicht mit den Sorgfaltspflichten bei der cic vergleichbar ist.

Die BGH-Rechtsprechung zieht wohl deshalb auch zusätzlich eine Parallele zur verschuldensunabhängigen Haftung gem. § 122 BGB als Begründung heran82 . Eine Gegenüberstellung zeigt jedoch, daß die Vergleichbarkeit, abgesehen vom Verzicht auf das Verschulden und der Rechtsfolge, nur bedingt gegeben ist. Bei der Haftung des Anfechtenden aus § 122 BGB bezieht sich das Vertrauen der anderen Partei auf eine bestehende Willenserklärung, während es bei Verhandlungsabbruch nur um das Vorstadium geht83 . Außerdem wird nach § 122 II nicht gehaftet, wenn der Geschädigte selbst den Irrtum kannte oder fahrlässig nicht kannte. Mit anderen Worten, die Haftung tritt nur ein, wenn der Beschädigte nicht gegen die Obliegenheit zum Selbstschutz verstoßen hat. Diesem Aspekt ging die Rechtsprechung bei Fällen zum Verhandlungsabbruch bisher nicht nach. In den Entscheidungen wird weder der spezifische Grund für den Verhandlungsabbruch genauer untersucht, noch die Erkennbarkeit auf Seiten der anderen Partei. Häufig wird der Grund für den Verhandlungsab- 178 bruch in einer Änderung der wirtschaftlichen Einschätzung des intendierten Vertrages liegen. Dies ist für die andere Partei gerade bei langdauernden Verhandlungen erkennbar. Sie kann auf eine vorvertragliche Zwischenlösung hinwirken84 . Über Umstände, die nicht erkennbar sind, wäre schon nach den Grundsätzen der cic aufzuklären. Im Übernahmefall85 hatte sich der Beklagte im ersten Angebot sogar ausdrücklich einer solchen Pflicht unterworfen. Der Sachverhalt läßt aber im einzelnen nicht erkennen, warum die Beklagte letztlich vom Vertragsschluß absieht. Die Parallele zu 122 BGB hat die Rechtsprechung deshalb nicht konsequent durchgehalten.

Die Entwicklung der Haftung bei Verhandlungsabbruch fügt sich auch nicht in das Wertungsgefüge der §§ 116, 122 BGB ein. Bei einem geheimen Vorbehalt gem. § 116 BGB wird das Vertrauen auf die Wirksamkeit über die Anerkennung dieser Willenserklärung geschützt. Eine Gegenüberstellung der Wertungen von § 116 BGB und § 122 BGB zeigt ein Stufenverhältnis. Beide betreffen das Vertrauen auf die Wirksamkeit, aber der geheime Vorbehalt kommt einer bewußten Irreführung gleich. Dieses subjektive Element wird bei der Haftung des Anfechtenden nach § 122 BGB nicht verlangt; ersetzt wird deshalb nur das negative Interesse. Das vorvertragliche Stadium ist noch eine Stufe unterhalb § 122 BGB anzusiedeln, da sich das Vertrauen nur auf das zukünftige Zustandekommen einer Bindung bezieht.

Daraus ergeben sich folgende Überlegungen für die Haftung bei Verhandlungsabbruch. Der Wertung aus § 116 BGB ist die bewußte Irreführung über die Absicht des Vertragsschlusses vergleichbar. Ersetzt wird wegen des unterschiedlichen Bezugspunktes des Vertrauens nur der Vertrauensschaden. Es handelt sich um eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht, die unstreitig unter den Tatbestand der cic fällt. Eine Stufe darunter steht die fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht, bei der ebenfalls aus cic auf das negative Interesse gehaftet wird. Auch diese Wertung fügt sich in die vorherigen Überlegungen ein. Zwar vertraut die Partei, anders als bei § 122 BGB nicht auf einen wirksamen Vertrag, sondern nur auf dessen Abschluß. Dafür wird als zusätzliche Voraussetzung eine fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht verlangt. Die dritte Stufe, der schuldlose Verhandlungsabbruch ohne vorausgegangene Pflichtverletzung, findet keine Entsprechung mehr in den Wertungen der §§ 116, 122 BGB. Weder wird auf eine wirksame Willenserklärung vertraut, noch wird dieses Minus durch eine andere Voraussetzung kompensiert.

Wenn man mit Larenz die Rechtfertigung dieser Vertrauenshaftung bei Verhandlungsabbruch in den Erfordernissen eines reibungslosen Geschäftsverkehrs sieht, ergibt sich ein ähnliches Problem. Larenz meint, es würde eine Hemmung des Geschäftsverkehrs durch Mißtrauen eintreten, wenn eine Partei 179 nicht einen redlichen Partner erwarten könne86 Krux dieser Aussage liegt im Begriff der Redlichkeit. Wenn Unredlichkeit nur bei vorsätzlicher Irreführung oder fahrlässigem Unterlassen der Aufklärung gegeben ist, kann die Haftung bereits auf cic gestützt werden. Soll das Redlichkeitsgebot hingegen ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens beinhalten, so wäre zu fragen, warum der Beklagte das Risiko, das der Kläger durch seine Aufwendungen eingegangen ist, allein tragen soll, nur weil er zu einem früheren Zeitpunkt berechtigtes Vertrauen geweckt hat.

Problematisch bleiben allerdings diejenigen Fälle, in denen sich der Umstand, über den aufzuklären wäre, erst zeitlich nach den getätigten Aufwendungen ergibt, denn dann hat der Geschädigte keine Möglichkeit zum Selbstschutz mehr. Nach der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre haftet in diesen Fällen der Beklagte, es sei denn, es läge ein wichtiger Grund für den Abbruch vor. Aber diese Beschränkung würde nur dann effektiv das Haftungsrisiko einschränken, wenn der Beklagte nicht nur, wie von Stoll87 gefordert, in analoger Anwendung von § 275 ff. BGB frei würde, sondern wenn ihm zusätzlich ein gewisser wirtschaftlicher Spielraum verbliebe. Schließlich hat auch der Kläger seinen Spielraum ausgenutzt und Aufwendungen gemacht, weil er sie bereits vor Vertragsschluß für wirtschaftlich sinnvoll hielt. Für die Haftung bei Verhandlungsabbruch ergibt sich daraus, daß grundsätzlich an den Voraussetzungen der cic festzuhalten ist. Insbesondere tritt keine Haftung ein, wenn der Grund des Verhandlungsabbruchs für die andere Partei vorhersehbar ist. Während sich viele Fälle über die traditionellen Voraussetzungen der cic lösen ließen, paßt dieses Konzept nicht, wenn der Beklagte den Vertragsschluß wegen unvorhersehbarer Umstände ablehnt, die sich zeitlich nach den Aufwendungen durch den Kläger ergeben. Vor allem diesen Fällen soll im Vergleich nachgegangen werden.

b) Rechtsfolge

Auf der Rechtsfolgeseite argumentiert nur eine Mindermeinung gegen den Ersatz des negativen Interesses und für einen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, sei es in Natur oder als Geldersatz. Da ein Kläger bei einer Pflichtverletzung so gestellt werde, als würde die Pflicht erfüllt, müsse er auch hier so behandelt werden, als sei der Vertrag zustandegekommen88 . Wie oben89 angemerkt, sind Abschlußpflicht aus Vertrauen und vorvertragliche Aufklärungspflichten aber nicht vergleichbar. Außerdem würde es bei Erfüllung der Aufklärungspflicht gerade nicht zum Vertragsabschluß kommen. Craushaar recht- 180 fertigt seine Meinung auch mit einem Verweis auf die § 116 BGB gleiche Vertrauenslage. Doch wird über § 116 BGB zum einen das Vertrauen auf eine existente Willenserklärung geschützt, zum anderen ist § 116 BGB nur mit einer bewußten Irreführung vergleichbar. Obwohl diese Ansicht von der Rechtsprechung bisher nicht aufgegriffen wurde, tut sich ein weiterer, für den Vergleich interessanter Streitpunkt auf.

VI. Vergleich

1. Widersprüchliches Verhalten oder Pflichtverstoß - positives oder negatives Interesse

In keinem der besprochenen Rechtssysteme scheint die Haftung abschließend geklärt. In Deutschland wird seit der Ausweitung der Haftung über den Tatbestand der cic hinaus die Haftungsgrundlage gesucht. Im anglo-australischen Rechtskreis ist die Rechtsprechung zu den Haftungsvoraussetzungen uneinheitlich. Außerdem ist die Rechtsfolge Bindung in equity bzw. Haftung auf das Erfüllungsinteresse umstritten. In Australien wird zudem diskutiert, ob der Verhandlungsabbruch vom tort law erfaßt werden könnte.

Die australische Rechtslage nach Waltons Stores v Maher90 , nach der die Haftung bei Nichtaufklären über ein bestehendes Hindernis des wirksamen Vertragsabschlusses eintritt, wenn die andere Partei eine Handlung im Vertrauen auf den Vertragsschluß vornimmt, und selbst alles getan hat, um diesen Vertragsabschluß herbeizuführen, entspricht den traditionellen Voraussetzungen der cic. Die deutsche Rechtspraxis entwickelt sich demgegenüber hin zu der in England bevorzugten Lösung, nach der unconscionable conduct aus widersprüchlichem Verhalten nach Wecken von Vertrauen folgt. Hier berücksichtigt allein der australische Ansatz hinreichend, daß der Abschluß eines Vertrages nicht zur Pflicht werden kann. Die deutsche Rechtsprechung rückt bei der Rechtsfolge Ersatz des Vertrauensschadens teilweise wieder von dieser Pflicht ab, und will außerdem eine Ausnahme bei wichtigem Grund machen. Aus wichtigem Grund durfte auch das Vertrauen enttäuscht werden. Für das englische common law hat das House of Lords in Walford v Miles91 festgestellt, daß eine solche Ausnahme zu erheblicher Unsicherheit für beide Parteien führen würde, wenn sich der wichtige Grund subjektiv aus der Sicht des Beklagten bestimmt. Die Handlung im Vertrauen stellt sich quasi als latenter Schaden dar, der in einen ersetzbaren Schaden umschlägt, wenn die Verhandlungen ohne wichtigen Grund abgebrochen werden. Sollte ein derartiger Grund vorliegen, hat sich der Schaden zwar ebenfalls realisiert, wird aber nicht ersetzt. Kommt 181 es zum Vertragsschluß, realisiert sich der Schaden nicht. Wenn man Stoll92 folgt und einen wichtigen Grund nur entsprechend § 275 BGB annimmt, bleibt das Problem, wieso der Beklagte das Risiko für die vorzeitige Handlung des Klägers alleine tragen soll. Ausgangspunkt sollte deshalb nicht eine Haftung aus einem gestreckten Tatbestand, aus Wecken von Vertrauen, Handlung im Vertrauen und Verhandlungsabbruch sein. Vielmehr sollte die vorwerfbare Handlung, wie in Australien, der Schadensentstehung zeitlich vorangehen.

Die anglo-australischen Fälle zeigen weitere Bedenken gegen eine Vertrauenshaftung bei objektiv widersprüchlichem Verhalten auf. Im Fall AG Hongkong v. Humphreys93 nahmen die Parteien trotz eines Vorbehalts des formellen Vertragsschlusses Aufwendungen vor. Ausschlaggebend waren wirtschaftliche Gesichtspunkte, daneben hoffte die Partei nur auf den endgültigen Vertrag. Solche wirtschaftlichen Gesichtspunkte sind aber in allen Fällen mitentscheidend.

Die deutsche Position zu den Haftungsvoraussetzungen scheint durch die englische Rechtsprechung zu widersprüchlichem Verhalten gestärkt. Das Argument verliert jedoch an Überzeugungskraft, wenn berücksichtigt wird, daß spezifisch anglo-australische Gegebenheiten in der Entwicklung der einheitlichen equitable estoppel zu der weiten Formel führten. Zudem werden alle Sachverhalte in equity behandelt, das grundsätzlich flexibel ist und im deutschen Recht keine Entsprechung findet.

Die Rechtsfolgen sind im englisch-australischen Recht für den Beklagten meist schwerwiegender als im deutschen Recht. Bei der Rechtsfolge hält die deutsche Rechtsprechung an dem Gedanken fest, daß nicht auf die Bindung an den intendierten Vertrag vertraut werden darf, und kommt so zur Haftung auf das negative Interesse. Interessant ist vor allem der Vergleich der deutschen mit der australischen Rechtsprechung. In Australien wird einerseits anerkannt, daß es keine Pflicht zum Vertragsschluß geben kann, nur um diese Ansicht bei der Rechtsfolge mit dem Ausspruch "damages in lieu of specific performance" zu revidieren; in Deutschland wird zunächst eine Pflicht konstruiert, die bei der Rechtsfolge teilweise wieder zurückgenommen wird, da nur der Vertrauensschaden ersatzfähig ist. Die Wertung sollte auf Seite der Voraussetzungen und der Rechtsfolge identisch sein.

Im anglo-australischen Recht ist Hintergrund der Bindungsfolge bzw. der Gewährung des positiven Interesses wiederum der weite Anwendungsbereich von equitable estoppel. Gerade im Vertragsänderungskontext war entscheidend, daß die Modifizierung tatsächlich in equity bindend war. Was aber für eine Situation sinnvoll ist, in der die vertragliche Bindung trotz vorhandenem Rechtsbindungswillen am starren consideration Erfordernis scheitert, paßt nicht zwangsläufig auch, wenn ein solcher Rechtsbindungswille gerade nicht 182 vorhanden ist94 . Auch im anglo-australischen Recht gibt es deshalb keine zwingenden Gründe, die mit Craushaar95 für eine Haftung auf das Erwartungsinteresse sprechen würden.

Da die Begründungen einer Haftung für widersprüchliches Verhalten und Ersatz des positiven Interesses nicht überzeugen, sollte sich die Haftung grundsätzlich an der cic orientieren. Bereits mit Aufnahme von geschäftlichem Kontakt unterliegen die Parteien Aufklärungspflichten, wie auch in Australien vom High Court in Waltons Stores v. Maher96 angenommen wurde. Diese Informationspflicht kann sich bei Vorliegen besonderer Umstände noch verstärken, wenn besonderes Vertrauen auf den Vertragsabschluß geweckt wurde. Die Parteien müssen sich über alle Umstände, die nach Kenntnis einer Partei dem Vertragsschluß entgegenstehen können und die der anderen nicht erkennbar sind, gegenseitig informieren. Verstößt eine Partei dagegen, haftet sie auf das negative Interesse. Erfüllt sie diese Pflicht, und scheitert der Vertragsschluß, trägt der Kläger das Risiko, denn er kannte das Hindernis und hätte sich schützen können.

Nach diesen Kriterien ließe sich auch für die englischen und australischen Fälle ein gerechter Risikoausgleich herstellen. Der Fall Crabb v. Arun District Council ist den vom BGH entschiedenen Gemeindefällen ähnlich, in denen sich die Gemeinden später auf die fehlende Form, bzw. die fehlende Einhaltung der Vertretungsregeln berufen97 . Auch in Crabb hätte der Kläger vor der Veräußerung des Grundstücksteils darüber aufgeklärt werden müssen. Das Verschulden bestimmt sich nach dem Kriterium des Kennenmüssens ebenfalls wie im BGH-Fall. Bei der Ermittlung des Vertrauensschadens ist zu fragen, wie Crabb stehen würde, wenn er nie in Verhandlungen mit dem Council getreten wäre. Im australischen Fall Waltons Stores v. Maher ging das Gericht selbst von einer Verletzung der Aufklärungspflicht aus. Zur Rechtsfolge wurde oben98 bereits angesprochen, daß der richtig verstandene Vertrauensschaden nur in den Abbruchs- und bisherigen Neuerrichtungskosten lag, zuzüglich den finanziellen Nachteilen durch den Verzicht auf den Abschluß eines anderen Vertrages. Im deutschen wie im anglo-australischen Recht erscheint es daher in vielen Fällen nicht notwendig, die Haftung auf objektiv widersprüchliches Verhalten zu stützen.

183

2. Lösungsvorschlag für eine Haftung bei objektiv widersprüchlichem Verhalten

Wie bereits angedeutet, erfassen diese Grundsätze nicht Sachverhalte, in denen weder ein Selbstschutz des Klägers noch die Aufklärung durch den Beklagten den Schaden verhindern können. Dies betrifft Fälle, in denen sich die Umstände zum Verhandlungsabbruch erst nach Vornahme der Aufwendungen ergeben. Erst dann stellt sich die Frage nach einer Haftung für objektiv widersprüchliches Verhalten.

In diesen Fällen mag die Billigkeit erfordern, den enttäuschten Verhandlungspartner teilweise von dem Risiko zu entlasten. Die Möglichkeiten dafür sind im englisch-australischen Recht in equity weitaus größer als im deutschen Recht. Allerdings muß das Ermessen, das equity eröffnet, tatsächlich genutzt werden. Dann können alle Umstände beider Parteien berücksichtigt, und die Rechtsfolge entsprechend angepaßt werden, so daß der Beklagte nicht allein das Risiko tragen muß. Insbesondere kann berücksichtigt werden, warum der Kläger die Aufwendungen einging, ob es sich tatsächlich nur um dem Verhandlungsstadium angemessene vorbereitende Maßnahmen handelte, die beiden Parteien gedient hätten, wie z. B. die Anmeldung der Übernahme bei Bundeskartellamt im Übernahmefall des BGH, oder ob der Kläger tatsächlich schon zur Vertragsdurchführung schritt, von deren vorzeitiger Vornahme letztlich nur er profitiert hätte. Im deutschen Recht ist es weit schwieriger, den Billigkeitsausgleich systemimmanent zu erreichen. Insofern liegt eine Regelungslücke vor. Nur für diese Ausnahmefälle99 könnte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB an eine verschuldensunabhängige Haftung für gewecktes Vertrauen auf die bevorstehende Bindung gedacht werden. Anders als bisher müßte aber auch die Selbstverantwortung des Klägers als Faktor stärker berücksichtigt werden. In einigen Fällen stellt sich, wie die Diskussion des Moot Falls zeigen wird, durchaus die Frage, ob die Partei, die das Risiko von vorzeitigen Aufwendungen oder Entscheidungen eingeht, nicht gegen ihre eigenen Interessen verstößt100 .

3. Folgerungen für Fastburger v. Jones

Mangels anderer Anhaltspunkte im Sachverhalt ist anzunehmen, daß sich der Umstand zum Verhandlungsabbruch erst ergab, nachdem Jones den alten Vertrag beendet hatte. Folgt man der hier vertretenen Ansicht, ergibt sich für diese Fallgruppe aus den Grundsätzen der cic lediglich die Schadensobergrenze in Höhe des Vertrauensschadens von maximal £ 50 000,-; im übrigen ist eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.

Für diese Billigkeitsentscheidung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise aufschlußreich. Jones kannte das Konkurrenzverhältnis zwischen Fastburger 184 und Burger-U-Like und wollte durch eine Geschäftsbeziehung mit Fastburger den für sich vorteilhafteren Vertrag erreichen. Einerseits war er sich des Risikos bewußt, daß noch kein Vertrag abgeschlossen war und fragte bei Fastburger nach. Andererseits drängte er nicht auf Sicherheiten. Durch die Offenlegung seiner Position gegenüber dem Vertreter Fastburgers brachte er sich jedenfalls in eine schlechtere Verhandlungsposition. Selbst wenn Fastburger weiter verhandelt hätte, hätte Jones nach der Absage an Burger-U-Like Kompromisse eingehen müssen, da Fastburger seine desolate Lage kannte. Im englischen Recht läge die Grenze für Zugeständnisse bei economic duress, im deutschen Recht bei der Sittenwidrigkeit. Jones stünde also auch bei einer Fortsetzung der Verhandlungen schlechter, als er ohne die Anfrage bei Fastburger gestanden hätte, weil Fastburger seine günstigere Verhandlungsposition nutzen könnte. Allein schon daran zeigt sich, daß die vom fiktiven Court of Appeal ausgesprochene Rechtsfolge den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. Ebensowenig erscheint es sinnvoll, den Beklagten, wie von Küpper101 gefordert, einer Verhandlungspflicht zu unterwerfen. Weiter kann bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden, daß die Zwangslage, in der sich der Kläger befand, nicht vom Beklagten, sondern von Umständen in der Sphäre des Klägers herbeigeführt wurde. Außerdem ist zu beachten, daß nur Jones von der vorzeitigen Handlung profitiert hätte. Aus diesen Gründen ist es vorliegend nicht angemessen, Jones den vollen Vertrauensschaden zuzusprechen.

4. Schlußfolgerung

Die Aufteilung nach Fallgruppen, in denen der Beklagte den Schaden verhindern kann und denjenigen, in denen das nicht (mehr) möglich ist, gewährleistet in der ersten Fallgruppe einerseits die Anerkennung gesteigerter Pflichten zwischen Verhandlungspartnern, andererseits die Beachtung der Grundsätze des Vertragsrechts und insbesondere der negativen Vertragsabschlußfreiheit. Für die zweite Fallgruppe gibt das Ermessenspotential im anglo-australischen equity Anhaltspunkte, wie bei dieser Billigkeitsentscheidung eine einseitige und wirtschaftlich untragbare Belastung des Beklagten verhindert werden kann.

VII. Ausblick

Lord Goff hat kürzlich auf die Gefahren der Rechtsvergleichung bei der Urteilsfindung hingewiesen: "Strongly though I support the study of comparative law, I hesitate to embark in an opinion such as this upon a comparison, however 185 brief, with a civil law system; because experience has taught me how very difficult, and indeed potentially misleading, such an exercise can be"102 .

Bei einem Vergleich der Haftung für Verhandlungsabbruch liegt die Gefahr von gegenseitigen Mißverständnissen vor allem darin, daß die Materie in beiden Rechtsordnungen noch nicht vollständig geklärt ist. Deutsche Gerichte berufen sich noch immer auf cic, obwohl deren traditionelle Anwendungsvoraussetzungen schon längst aufgegeben wurden. Umgekehrt kann das Ermessenspotential, das equity im anglo-australischen Recht bietet, angesichts der bisherigen Rechtsprechung leicht übersehen werden.

In England hat Lord Goff trotz seiner Bedenken Offenheit für eine vergleichende Betrachtung des deutschen Rechts in White v. Jones103 bewiesen. Lord Steyns Hinweis auf cic im Moot Fall gibt Anlaß zu vermuten, daß es nicht bei diesem Einzelfall bleiben wird104 . Über den Vergleich der common law Rechtssysteme untereinander könnte diese Entwicklung auch in Australien Anhänger finden, zumal die Überlegungen von Richter Deane zur Haftung in tort in eine ähnliche Richtung weisen. Auch in Deutschland sollten dogmatische Bedenken jedenfalls dort zurückgestellt werden, wo Wertungsgrundsätze wie das Prinzip von Treu und Glauben und rechtspolitische Erwägungen die Urteilsfindung beeinflussen.

1 Ursprünglich mußte equity vor einem besonderen Gericht, dem Court of Chancery, geltend gemacht werden. Seit den Judicature Acts 1873-75 werden common law und equity im gleichen Verfahren angewendet. Für Einzelheiten zu equity vgl. Baker/Langan, Snell's Principles of Equity, 29. Auflage, London 1990.
2 Final of the Baker & McKenzie Mooting Competition 1994/95 (21.3.1995), School of Law, Kings College London.
3 Die sog. common law estoppel, die als Beweisregel wirkt, wird ausgeklammert.
4 Vgl. Central London Property Trust Ltd. v. High Trees House Co. Ltd. 1947 I KB 130.
5 Vgl. Charles Rickards v. Oppenheim 1950 1 AllER 420.
6 Vgl. Ramsden v. Dyson 1866 L.R. 1 HL 129.
7 Taylor Fashions Ltd. v. Liverpool Victoria Trustees Co. 1981 1 AllER 897 (911 f).
8 Vgl. Lunney, 1994 The Conveyancer 239.
9 Goode, ICC Publications 1991, S. 53 hält allerdings weder proprietary estoppel noch promissory estoppel für einschlägig.
10 1988 62 ALJR 110.
11 Vgl. British Steel Corporation v. Cleveland Bridge and Engineering Co. Ltd. 1984 1 AllER 504.
12 Grunewald JZ 1984, 708 (710).
13 Zustimmend Reinicke/Tiedke ZIP 1989, 1093 (1098).
14 Vgl. Cheshire, Fifoot/Furmston, Law of Contract, 12. Auflage, London 1991, S. 67.
15 Die Möglichkeit eines gegenseitigen Versprechens des Aufwendungsersatzes wird nicht diskutiert.
16 Hedley Byrne & Co. Ltd. v. Heller & Partner Ltd. 1963 2 AllER 575.
17 Vgl. aber British Steel Corporation v. Cleveland Bridge and Engineering Co. Ltd. 1984 1 AllER 504.
18 Halliwell 1994 14 LS 15 (17).
19 1992 2 WLR 174.
20 A. a. O. S. 181.
21 Waltons Stores Ltd. v. Maher 1988 62 ALJR 110.
22 A. a. O. S. 117.
23 A. a. O. S. 142.
24 A. a. O. S. 138 f.
25 A. a. O. S. 124 f.
26 Austotel Pty Ltd. v. Franklins Selfserve Pty Ltd. 1989 16 NSWLR 582.
27 A. a. O. S. 587 und S. 619.
28 A. a. O. S. 585.
29 A. a. O. S. 586.
30 1975 3 AllER 865.
31 Denning a. a. O. S. 872; Lawton a. a. O. S. 874; Scarman a. a. O. S. 877.
32 1987 1 AC 114.
33 Baker/Langan, Snell's Principles of Equity, S. 577 ff.
34 Waltons Stores Ltd. v. Maher 1988 62 ALJR 110.
35 A. a. O. S. 128.
36 1987 1 AC 114 Der Kläger unterlag im Ergebnis, weil die Vereinbarung unter dem Vorbehalt des Vertragsschlusses stand.
37 A. a. O. S. 121.
38 1975 3 AllER 865.
39 1992 2 WLR 174 und oben S. 164.
40 Die mündliche Vereinbarung stand allerdings auch unter dem Vorbehalt eines schriftlichen Vertrags.
41 Atiyah 1976 92 LQR 174. Vgl. auch die Diskussion bei Halliwell 1994 14 LS 15 (23 ff.).
42 Vgl. Lunney 1994 The Conveyancer 239 (247 f.) und Halliwell a. a. O.
43 Waltons Stores v. Maher 1988 62 ALJR 110 (125, 126) und Halliwell a. a. O. S. 17.
44 Selbst Richter Brennan führt in einer späteren Entscheidung dieses Urteil als Beispiel für die Durchsetzung des Erfüllungsinteresses an, vgl. Commonwealth v. Verwayen 1990 64 ALJR 540 (553).
45 A. a. O. S. 549, 559, 561 f., 564.
46 Vgl. Fn. 43.
47 1945 173 LT 30 (34); ähnlich Dodsworth v. Dodsworth 1973 228 EG 1115.
48 Vgl. Fn. 38.
49 Vgl. oben S. 162.
50 Vgl. oben S. 162 f.
51 Lunney, The Conveyancer 239 (245/247).
52 Halliwell, 1994 12 LS 15.
53 Davis hält in eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von proprietary estoppel für "inconsistent with the traditional understanding of the doctrine...", behandelt aber die Argumente für eine einheitliche equitable estoppel nicht, vgl. 1996 The Conveyancer 193 (195).
54 Treitel, Law of Contract, 8. Auflage, London 1991, S. 129. In einem Fall, bei dem es um Eigentum an einem KFZ ging, scheiterte der Kläger in zweiter Instanz aus anderen Gründen, vgl. Moorgate Mercantile v. Twitchings 1975 3 AllER 314 und 1976 2 AllER 641.
55 Amalgamated Investment & Property Co. Ltd. v. Texas Commerce International Bank Ltd. 1981 AllER 923 und 1981 3 AllER 577.
56 Baker/Langan S. 578.
57 Dieser Punkt wurde nur einmal von einem englischen Gericht am Rande angesprochen. In diesem Fall wurden die Kläger dann jedoch auf den Vertrauensschaden verwiesen, vgl. Dodsworth v. Dodsworth 1973 228 EG 1115.
58 Waltons Stores v. Maher 1988 62 ALJR 110 (138).
59 A. a. O. S. 139.
60 A. a. O.
61 Die vertragliche Bindung soll vorverlegt werden, so daß es entscheidend nur noch auf den Rechtsbindungswillen ankomme, der nicht mehr zwangsläufig durch consideration dokumentiert sein muß. Damit wären Vertragsänderungen wie in High Trees erfaßt. Vgl. 1990 The Australian Law Journal 536 (565 f.).
62 A. a. O. S. 565.
63 BAG NJW 1963, 1843 (1844).
64 A. a. O.
65 BGHZ 6, 330 und BGHZ 92, 165 .
66 BGH NJW 1984, 866.
67 Grunewald JZ 1984, 708.
68 BGH NJW 1975, 1774.
69 BGH JZ 1991, 199.
70 Die Klage wurde im Ergebnis z. T. abgewiesen, z. T. wurde die Entscheidung aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
71 A. a. O. S. 202.
72 BGHZ 6, 330.
73 BGHZ 92, 165 .
74 BGH NJW 1984, 866.
75 Vgl. Nachweise bei Staudinger/Löwisch, vor § 275 Rdnr. 66.
76 Larenz, Bemerkungen zur Haftung für culpa in contrahendo, Festschrift Ballerstedt S. 417.
77 Craushaar, JuS 1971, 127 (129).
78 Stoll, Tatbestände und Funktionen der Haftung für culpa in contrahendo, Festschrift für Caemmerer S. 449.
79 Mü/Ko Emmerich, vor § 275 Rdnr. 160.
80 Vgl. auch Gunst JZ 1991, 202 (204).
81 Selbst wenn nur auf das negative Interesse gehaftet wird.
82 BGH NJW 1975, 43 (44).
83 Vgl. auch Reinicke/Tiedke ZIP 1989, 1093 (1094).
84 A. a. O. S. 1098.
85 BGH JZ 1991, 199.
86 Karl Larenz, Bemerkungen zur Haftung für culpa in contrahendo, Festschrift für Ballerstedt S. 414.
87 Hans Stoll, Tatbestände und Funktionen der Haftung für culpa in contrahendo, Festschrift für Caemmerer S. 450.
88 Craushaar JuS 1971, 127 (129).
89 Vgl. oben S. 177.
90 1988 62 ALJR 110.
91 1992 2 WLR 174.
92 Vgl. oben S. 179.
93 1987 1 AC 114.
94 Halliwell LS 15 (32, 34) spricht sich zwar dafür aus, equitable estoppel in Vertragsänderungssituationen als Sonderfall zu behandeln; sie zieht daraus jedoch nicht die Konsequenz, die weite Haftung für Verhandlungsabbruch zu begrenzen.
95 Vgl. oben S. 179.
96 1988 62 ALJR 110.
97 Vgl. oben S. 175 und Richter Dennings Hinweis auf die Vertretungsbefugnis in Crabb v. Arun District Council 1975 3 AllER 865 (872).
98 Vgl. oben S. 169.
99 Vgl. auch Emmerich Jura 1987, 561 (564).
100 Dies wird bei Staudinger/Löwisch, vor § 275 ff. Rdnr. 77 angesprochen.
101 W. Küpper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen als Fallgruppe der culpa in contrahendo, S. 202 ff., 216 ff.
102 White v. Jones 1995 WLR 187 (202).
103 A. a. O. In diesem Fall ging es um die Haftung eines solicitors gegenüber potentiellen Erben wegen Verzögerungen bei der Errichtung eines Testaments.
104 Das deutsche Recht zur Haftung für Verhandlungsabbruch wird von Ebke, ICC Publication 1991 S. 35 ff. und von Peter Marsh, Comparative Contract Law, S. 64 in englischer Sprache dargestellt.

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