Auszugehen ist also davon, daß eine versprochene Leistung, obgleich nicht objektiv unmöglich geworden, durch das Einwirken nicht vorhergesehener oder verschuldeter Umstände nicht oder jedenfalls nicht in dem vereinbarten Maße erbracht werden kann, so daß der Gläubiger nicht das erhält, was er erwarten durfte (Gläubigerorientierung), oder daß durch die Bewirkung der ursprünglich versprochenen Leistung dem Schuldner ein wirtschaftlicher Verlust von noch unbestimmtem Ausmaß entsteht (Schuldnerorientierung). Es mag in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, daß dem anglo-amerikanischen Recht eine scharfe theoretische Trennung zwischen dem Tatbestand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (frustration) und dem der objektiven Unmöglichkeit fehlt. Diese Feststellung ist wichtig, denn sie erklärt, wie noch auszuführen sein wird, das Fehlen einer eigentlichen Lehre von der frustration und die sonst unerklärliche Begrenzung der Möglichkeiten für richterliche Abhilfe selbst dann, wenn ein Tatbestand der frustration gegeben ist.
[Subsequently the author presents a detailed survey of the development of the concept of frustration in anglo-american jurisdiction and legislatiom .]