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Kühne, Günther, Der Vertrauensgedanke im Schuldvertragsrecht, vergleichende Betrachtungen zum deutschen und anglo-amerikanischen Recht, 36 RabelsZ 1972, at 261 et seq.

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Kühne, Günther, Der Vertrauensgedanke im Schuldvertragsrecht, vergleichende Betrachtungen zum deutschen und anglo-amerikanischen Recht, 36 RabelsZ 1972, at 261 et seq.
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In den letzten Jahren zeigen sich nun in den Vereinigten Staaten von Amerika die ersten Ansätze zu einer beträchtlich weiteren, ja sogar wesensverändernden Ausdehnung des promissory-estoppel-Grundsatzes. So seltsam es klingen mag: Der herkömmlicherweise systematisch ganz im Vertragsrecht verankerte Rechtsgedanke ist auf dem Wege, den Vertrag zu überwinden. Wegweisend ist in dieser Hinsicht die Entscheidung 

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des Supreme Court von Wisconsin aus dem Jahre 1965 in der Sache Hoffman v. Red Owl Stores, Inc.51

[...]

Der Supreme Court von Wisconsin gab der Klage unter dem Gesichtspunkt des promissory estoppel statt, begrenzte allerdings den zu ersetzenden Schaden auf das Vertrauensinteresse (reliance damage). Die Entscheidung ist in mehrerlei Hinsicht bedeutsam: Einmal wird der Grundsatz des promissory estoppel auf den Bereich der Anbahnung von Schuldverträgen ausgedehnt, wobei das Gericht ausdrücklich hervorhebt, daß die Zusicherung des beklakten Unternehmens nicht den Grad von Bestimmtheit erreicht habe, der für ein annahmefähiges Vertragsangebot erforderlich gewesen sei.

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Einem deutschen Betrachter fällt es nicht schwer, in der neuesten amerikanischen Rechtsprechung den Grundsatz der Haftung für culpa in contrahendo wiederzuerkennen, ein Grundsatz, von dem Nirk noch im Jahre 1953 in dieser Zeitschrift57 behaupten konnte, er sei dem Common Law fremd. In der Tat sehen einige neuere amerikanische Stellungnahmen in der jüngste Ausdehnung des promissory estoppel die Übernahme des kontinentaleuropäischen culpa-in-contrahendo-Gedankens58 und die Einführung eines allgemeinen Gebots der bona fides bei Vertragsverhandlungen.59

51 133 N. W. 2 d 267 (Wis. 1965 ), mit Besprechungen in Cornell L. Q. 51 (1965/66) 351 ff: und in Mich. L. Rev. 65 (1966/67) 351 ff.
57 Nirk, Rechtsvergleichendes zur Haftung für culpa in contrahendo: RabelsZ 18 (1953) 310 ff. (332); diese Aussage ist bereits durch die rechtsvergleichenden Untersuchungen von Kessler/Fine, Culpa in Contrahendo, Bargaining in Good Faith and Freedom of Contract, A Comparative Study: Harv. L. Rev. 77 (1963/64) 401 ff : (Zusammenfassung 448f.), entkräftet worden.
58 So Calamari/ Perillo 183.
59 So Summers (oben . 54 ["Good Faith" in General Contract Law and the Sales Provisions of the Uniform Commercial Code: Va. L. Rev. 54 (1968/69)]) 223ff'.

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