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Magnus, Ulrich, Aktuelle Fragen des UN-Kaufrechts, 1 ZEuP 1993, at 79 et seq.

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Magnus, Ulrich, Aktuelle Fragen des UN-Kaufrechts, 1 ZEuP 1993, at 79 et seq.
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Einen ähnlichen Fall hatte auch das LG Frankfurt zu entscheiden58 : Der italienische Verkäufer hatte sich hier - begrenzt auf Bad Homburg - zur Exklusivlieferung von Schuhen an den deutschen Käufer verpflichtet, aber dann 30 % billiger an dessen örtliche Konkurrenz geliefert. Der Sache nach hat das Gericht im Bruch der Exklusivbeziehung wohl eine wesentliche Vertragsverletzung gesehen. Die Vertragsaufhebung scheiterte aber, weil der Käufer sie nicht eindeutig erklärt hatte. Ferner meint das Gericht in einer Hilfserwägung, der Verkäufer, der seine Geschäfte in Deutschland über Handelsvertreter abwickelte, habe nicht wissen müssen, daß er die örtliche Konkurrenz des Käufers - zudem billiger - beliefere. Das Wissen des Handelsvertreters sei ihm nicht zuzurechnen. Dieser Hilfserwägung ist nachdrücklich zu Widersprechen. Wer zur Vertragserfüllung Hilfspersonen einschaltet, muß sich ihr Verhalten und ihre Kenntnisse nicht nach dem anwendbaren nationalen Recht, sondern dem aus Art. 79 Abs. 2 CISG  folgenden allgemeinen Grundsatz der Konvention59 zurechnen lassen.

58 OLG Frankfurt 17.9.1991, NJW 1992, 633.
59 OLG Frankfurt (Fn. 56) 635.

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