[...]
Man kann diese Gleichstellung, im Gegensatz des oben erwähnten strengen Rechts, als freundliche Zulassung unter souveränen Staaten bezeichnen, nämlich als Zulassung ursprünglich fremder Gesetze unter die Quellen, aus welchen die einheimischen Gerichte die Beurtheilung mancher Rechtsverhältnisse zu schöpfen haben f. Nur darf diese Zulassung nicht gedacht werden als Ausfluß bloßer Großmuth oder Willkür, die zugleich als zufällig wechselnd und vorübergehend zu denken wäre. Vielmehr ist darin eine eigenthümliche und fortschreitende Rechtsentwicklung zu erkennen, gleichen Schritt haltend mit der Behandlung der Collisionen unter den Particularrechten desselben Staatesg.
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Diese Formel ist im Wesentlichen gleich anwendbar auf die Collision von örtlichen Regeln desselben Staates und verschiedener Staaten.
fHuber de conflictu legum § 2."Rectores imperiorum id comiter agunt, ut jura cujusque populi... teneant ubique suam vim". I. VOET. de statutis § 1. 12. 17. "Dein quid ex comitate gens genti...liberaliter et officiose indulgeat, permittat, patiatur, ultre citroque " ... - STORY conflict of laws § 24 - 38.
gIch kann daher nicht übereinstimmen mit Wächter I. S.240.II. S. 12-15, wenn er hierin so sehr warnt gegen Verwechslung des richterlichen und legislativen Standpunktes. Was er zu dem legislativen Standpunkt rechnet, fällt gewiß großentheils in den richterlichen, bei einem Gegenstand, den die Gesetzgebung ohnehin der wissenschaftlichen Entwicklung größtentheils überlassen hat. Auch liegt eine Annäherung an die hier aufgestellte Ansicht in einer anderen Stelle von Wächter (I.265), worin er den Richter auf Richtung, Sinn und Geist seiner Landesgesetze verweist.
0Huber de conflictu legum § 2."Rectores imperiorum id comiter agunt, ut jura cujusque populi... teneant ubique suam vim". I. VOET. de statutis § 1. 12. 17. "Dein quid ex comitate gens genti...liberaliter et officiose indulgeat, permittat, patiatur, ultre citroque " ... - STORY conflict of laws § 24 - 38.
0Ich kann daher nicht übereinstimmen mit Wächter I. S.240.II. S. 12-15, wenn er hierin so sehr warnt gegen Verwechslung des richterlichen und legislativen Standpunktes. Was er zu dem legislativen Standpunkt rechnet, fällt gewiß großentheils in den richterlichen, bei einem Gegenstand, den die Gesetzgebung ohnehin der wissenschaftlichen Entwicklung größtentheils überlassen hat. Auch liegt eine Annäherung an die hier aufgestellte Ansicht in einer anderen Stelle von Wächter (I.265), worin er den Richter auf Richtung, Sinn und Geist seiner Landesgesetze verweist.