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BGH WM 1993, at 586 et seq.

Title
BGH WM 1993, at 586 et seq.
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586

BGH. Urteil vom 9. 2. 1993 - XI ZR 88/92 (Celle)

1. Der Gläubiger kann als Schadensersatz nach 4ß 286 Abs. 1, 289 Satz 2 BGB Zinsen von Verzugszinsen verlangen, wenn er den Schuldner wegen rückständiger Verzugszinsbeträge wirksam in Verzug gesetzt hat.

2. Für die abstrakte Berechnung der Schadenshöhe bei Banken sind die Grundsätze heranzuziehen, die allgemein für die Ermittlung ihres Verzugsschadens gelten.

Die Klägerin (eine Bank) nimmt den Beklagten als Bürgen für Forderungen aus einem als Kontokorrentkredit gewährten Betriebsmittelkredit gegen die GmbH & Co. KG in Anspruch. Ausgehend von einem als unstreitig zu behandelnden Saldo in Höhe von 486 379,76 DM im Zeitpunkt der Kündigung des Kontokorrentkredits am 29. April 1983 hat sie unter Berücksichtigung von Gutschriften ihre Forderung in der Weise berechnet, daß sie die nach gestaffelten Verzugszinssätzen in den folgenden Jahren aufgelaufenen Zinsen jeweils am Ende eines Jahres dem Kapital zugeschlagen und im Folgejahr zusammen mit dem Kapital verzinst hat. Das Berufungsgericht hat im Umfang der Zinseszinsen die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte zum Teil Erfolg.

Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Berechnung von Zinseszinsen stehe § 289 Satz 1 BGB entgegen, weil Zinsen auf Verzugszinsen dem wirtschaftlichen Kern nach eine Vergütung für den Gebrauch überlassenen Kapitals darstellten und somit das Zinseszinsverbot eingreife. Im übrigen entspreche es nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge im Sinne des § 252 BGB, daß eine Bank ihr vorenthaltene Zinserträge ohne weiteres wieder als Kredit ausgeliehen hatte; das komme allenfalls im Umfang eines betriebswirtschaftlichen Überschusses in Betracht, der konkret darzulegen sei. Schließlich fehle auch in Bezug auf die Verzugszinsen bis zur Klageerhebung eine Mahnung.587

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand:

1. In der Literatur und der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung. wird die Frage, ob und wie Verzugszinsen im Wege der abstrakten Schadensberechnung wiederum zu verzinsen sind, nicht einheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht abschließend entschieden. Im Urteil vom 13. November 1990 = WM 1991, 60, 63) hat der erkennende Senat sie ausdrücklich offengelassen.

2. Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, daß der Kreditgeber nach §§ 286 ff. BGB als Verzugsschaden eine Verzinsung nicht nur des im Zeitpunkt der Fälligstellung und Anmahnung offenen Kapitalrestes, sondern auch der Rückstände vertraglicher Zinsen, also des gesamten Schlußsaldos verlangen kann (BGHZ 104, 337, 344 ff. = WM 1988, 929; 110, 336, 341 = WM 1990, 669; Senatsurteil vom 13. November 1990 a.a.0., S. 63). Das Zinseszinsverbot in § 289 Satz 1 BGB, das mit der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses eingreift, betrifft nur die "gesetzlichen" Verzugszinsen, schließt aber, wie sich aus der Regelung des § 289 Satz 2 BGB ergibt, einen Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Zinszahlung auch insoweit nicht grundsätzlich aus: Soweit Reifner (NJW 1992, 333, 342 f.) für gesetzliche Zinsen ein generelles Zinseszinsverbot postuliert und § 289 Satz 2 BGB auf vertragliche Zinsen beschränkt wissen will, setzt er sich nicht nur mit dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der beiden Sätze des § 289 BGB, sondern auch mit der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift in Widerspruch. Die Aufrechterhaltung des Zinseszinsverbots für Verzugszinsen aus gesetzlichen Zinsen sollte das allgemeine Prinzip, nach dem der Gläubiger die Erstattung des ihm durch den Verzug des Schuldners erweislich verursachten Schadens fordern kann, nicht in Frage stellen. Dem diente die der Sache nach dem heutigen § 289 Satz 2 BGB entsprechende Regelung des Entwurfs (Mudgan, Materialien, Bd. 2, S. 35).

3. Dieser Auslegung des § 289 BGB entspricht § 11 Abs. 2 VerbrKrG. Diese Vorschrift übernimmt die in § 289 Satz 2 BGB enthaltene Regelung mit der Einschränkung, daß Zinsen auf Verzugszinsen (soweit erweislich) nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verlangt werden können (vgl. Bruchner, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rdn. 46, 47). In der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 11/5462, S. 14) ist dazu ausgeführt, daß mit dieser Einschränkung für den Bereich des Konsumentenkredits von dem allgemeinen Prinzip des Schadensersatzrechts abgewichen werde, indem ein Teil des Verzugsschadens (nämlich der den gesetzlichen Zinssatz überschreitende Teil der Zinseszinsen) nicht liquidiert werden könne; damit solle erreicht werden, daß in Fällen des Zahlungsverzugs das rasche Anwachsen der Schulden durch Zinseszinseffekte gebremst werde. Der Gesetzgeber hat aus sozialen Gründen (BT-Drucks. a.a.0. S. 14 und 26) somit eine höhengemäßigte Begrenzung des Ersatzes von Zinseszinsen im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 289 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB normiert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 1991, § 11 Rdn. 37) und damit § 289 BGB im Sinne der dargestellten Entstehungsgeschichte authentisch interpretiert.

4. Entgegen der Auffassung der Revision darf § 289 Satz 2 BGB nicht dahin mißverstanden werden, daß die Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz sich bereits aus dem Verzug hinsichtlich der - aus Restkapital und etwaigen rückständigen Vertragszinsen bestehenden - Hauptforderung ergibt und die Zinsen auf Verzugszinsen nur Teil der Gesamtschadensberechnung seien. Dem Sinnzusammenhang der Regelung ist vielmehr zu entnehmen, daß es sich um einen eigenständigen Anspruch auf Ersatz des weiteren Schadens handelt, der aus dem Verzug mit der Zahlung der Verzugszinsen entstanden ist. Diese Auslegung ergibt sich auch aus § 291 Satz 2 BGB, der für die von den Voraussetzungen des Verzuges unabhängigen Prozeßzinsen ausdrücklich eine entsprechende Anwendung des § 289 Satz 2 BGB vorschreibt, also dem Zinseszinsverbot auch hier Geltung verschafft. Die fehlende Verweisung auf § 289 Satz 2 BGB zeigt, daß auch der nachgewiesene Schaden aus der Vorenthaltung von Verzugszinsen nicht allein aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit, sondern allein aus dem des Verzuges ersetzt werden soll (vgl. Soergel/Wiedemann, 12. Aufl., § 291 BGB Rdn. 20).

Da für die Zahlung von Verzugszinsen eine Zeit nach dem Kalender nicht bestimmt ist, kommt der Schuldner nur unter den Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 BGB - also durch Mahnung oder eine ihr nach Satz 2 gleichstehende Maßnahme - in Verzug. Der Gläubiger, der Ansprüche aus § 289 Satz 2 BGB erhebt, muß das Vorliegen dieser Voraussetzungen darlegen und notfalls beweisen (Senatsurteil vom 13. November 1990 a.a.0., S. 63 f.; BGH, Urteil vom 16. November 1990 = WM 1991, 326, 328; ebenso Bülow, EWIR 1991, 151, 152; Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., § 289 Rdn. 2; für § 11 Abs. 2 VerbrKrG: Bülow, NJW 1992, 2049, 2051; ders., VerbrKrG, § 11 Rdn. 37 a. E.; MünchKomm/Habersack, 2. Aufl., Ergänzungsband 1992, § 11 VerbrKrG Rdn. 29; Emmerich, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 11 Rdn. 36, 38; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz, § 11 Rdn. 10; a. A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG, Rdn. 615 a. E.). Die Einstellung der Verzugszinsen in ein Kontokorrent scheidet aus, weil das etwa vorher bestehende Giroverhältnis mit der Fälligstellung des Kredits endet. Zum anderen würde ein solches Schadens-Kontokorrent dem Zinseszinsverbot des § 289 Satz 1 BGB zuwiderlaufen (Senatsurteil vom 13. November 1990 a.a.0., S. 63 m.w.N.).

5. Für die Berechnung des Verzugsschadens nach § 289 Satz 2 BGB gilt nichts anderes als für die Berechnung der Zinshöhe bei primären Verzugszinsen. Aderdings muß der Gläubiger wegen des Zinseszinsverbotes nach § 289 Satz 1 BGB die Schadenshöhe auch dann darlegen und beweisen, wenn er einen Schaden nur in Höhe der gesetzlichen Zinsen geltend macht (BGH, Urteil vom 16. November 1990 a.a.0.). Ist der Gläubiger ein Kreditinstitut, kann er den in den Zinseszinsen bestehenden Zinsschaden auch abstrakt berechnen (vgl. Bülow, NJW 1992, 2049, 2051; Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 289 BGB Rdn. 2).

a) Nach Auffassung des Senats ist auch bezüglich des Zinseszinses davon auszugehen, daß ein Kreditinstitut einen ihm vorenthaltenen Geldbetrag im Rahmen seines Geschäftsbetriebs gewinnbringend durch Abschluß neuer Kreditverträge mit anderen Kreditnehmern zu den im fraglichen Zeitraum banküblichen Zinssätzen genutzt hätte (BGHZ 104, 337, 344 f., WM 1988, 929). Zu ersetzen sind deshalb die Zinsen, die ihm nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zugeflossen wären (§ 252 Satz 2 BGB). Dabei kann allerdings nicht von der bei Konto-588korrentverhältnissen geltenden Zinseszinsregelung (§ 355 Abs. 1 HGB) ausgegangen werden. Nicht jede Kreditgewährung erfolgt im Kontokorrent; auch im Kontokorrentverhältnis werden nur die am Schluß der Abrechnungsperiode nicht beglichenen Zinsen in den neuen Saldo eingestellt und mitverzinst. Die abstrakte Berechnung des Verzugsschadens wegen verspäteter Zinszahlung kann deshalb nicht in einer periodischen Kapitalisierung der Verzugszinsen mit einer Verzinsung des jeweils neuen Saldos bestehen (vgl. Bruckner, a.a.0., Rdn. 48).

b) Für die Berechnung des Verzugsschadens aus verzögerter Zinszahlung sind die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 104, 337, 344 ff. = WM 1988, 929) allgemein für die Ermittlung des Verzugsschadens von Banken bei abstrakter Schadensberechnung aufgestellt hat. Denn es ist - was die Revision mit Recht geltend macht - davon auszugehen, daß ein Kreditinstitut gezahlte Verzugszinsen in gleicher Weise wie vertragsgemäß zurückgeführte sonstige Kreditrückstände zum Abschluß neuer Kreditverträge mit anderen Kreditnehmern genutzt hätte.

Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des Verzugsschadens von den vom Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätzen ausgegangen und hat im Wege der Schätzung gemäß § 287 BGB die nach der Zusammensetzung des Aktivkreditgeschäfts der Klägerin gewichteten, auf den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank beruhenden durchschnittlichen Marktzinssätze zugrunde gelegt. Diese Schätzung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 104, 337, 349 f. = WM 1988, 929). Die so ermittelten Zinssätze können für die jeweilig entsprechenden Zeiträume auch für die Berechnung des Verzugsschadens aus verzögerter Zahlung der vom Berufungsgericht zugesprochenen Verzugszinsen verwendet werden.

III. 1. Unter Beachtung dieser Zusammenhänge ergibt sich für den vorliegenden Fall die folgende Berechnung:

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem unstreitigen Saldo im Zeitpunkt der Kündigung ausgegangen und hat unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Gutschriften unter Anwendung von § 367 Abs. 1 BGB die Restschuld per 1. Januar 1986 mit 327 998,76 DM berechnet. Im Ergebnis zutreffend hat es dabei eine Verzinsung aufgelaufener Verzugszinsen nicht vorgenommen; es fehlt insoweit entgegen der Auffassung der Revision an einer Mahnung.

aa) Das Schreiben der Klägerin vom 29. April 1983 enthält lediglich die Kündigung der Kreditverhältnisse und die Ankündigung, daß über eine Inanspruchnahme des Beklagten als Bürgen noch gesondert zu "beschließen" sei. Zinsansprüche der Klägerin aus dem Saldo am 29. April 1983 bestanden noch nicht, konnten also auch nicht wirksam zur Zahlung angemahnt werden (vgl. BGHZ 103, 62, 66; 77, 60, 64 = WM 1980, 958).

bb) Das Schreiben der Klägerin vom 10. Juli 1985 ist die Mitteilung von der Kündigung der Kredite, für die der Beklagte sich verbürgt hatte, verbunden mit dem Hinweis, daß er für den Fall der Nichtzahlung durch die Hauptschuldnerin als Bürge in Anspruch genommen werde. Das Berufungsgericht hat dieses Schreiben nicht als Mahnung angesehen. Diese Auslegung unterliegt einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nur insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind (vgl. BGH, Urteil vom B. Dezember 1989 = WM 1990, 423). Dafür sind angesichts des Inhalts des Schreibens Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Davon abgesehen wäre dieses Schreiben als Mahnung auch deshalb unwirksam, weil die darin erwähnten Zinsansprüche weit übersetzt und für den Beklagten in keinem Punkt nachvollziehbar sind (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1990 a.a.0., S. 63).

b) Die Klägerin hat einen Teil der Zinsen für das Jahr 1986 beziffert und einen Teil in Prozenten geltend gemacht. Da sich für diesen Zeitraum weder der zu verzinsende Kapitalbetrag noch der Zinssatz ändern, erscheint es aus Gründen der Vereinfachung und der Obersichtlichkeit zweckmäßig, die Zinsforderung einheitlich auszudrücken.

c) Der mit den unstreitigen Zinssätzen zu verzinsende Kapitalbetrag bleibt bis zum 14. August 1990 unverändert Die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen sind weder mit der am 26. November 1983 zugestellten Klage noch mit einem der bis zum 14. August 1990 zugegangenen Schriftsätze wirksam angemahnt worden.

aa) In der Klageerhebung liegt keine wirksame Mahnung, weil die geltend gemachte Zinsforderung weit überhöht war und der Beklagte mangels Kenntnis der internen, den Durchschnittszinssatz im Aktivkreditgeschäft der Klägerin festlegenden Daten die geschuldeten Verzugszinsen nicht selbst berechnen konnte. Die Klägerin hat nicht nur den ursprünglich geltend gemachten, im Jahre 1986 angeblich noch offenen Kapitalbetrag (411 114,95 DM) deutlich reduziert; sie hat auch den Zinssatz ermäßigt.

Die geltend gemachten Verzugszinsansprüche überschritten die berechtigte Zinsforderung erheblich. Die Zinsrückstände waren bis zum 1. Januar 1986 ausgeglichen. Bis zur Klagezustellung am 26. November 1987 waren rund 49 000; DM Zinsen aufgelaufen. Mit der Klage und dem Schriftsatz vom 10. Juli 1986 wurden für den gleichen Zeitraum rund 100 000,- DM als Zinsen beansprucht. Zusätzlich entfiel nahezu die Differenz zwischen der geltend gemachten Hauptforderung und der durch das Berufungsgericht mit 327 998,76 DM zuerkannten Hauptforderung auf Zinsansprüche, die die Klägerin auch nach der Kündigung mit der Hauptforderung saldiert und mitverzinst hatte, wobei sie zudem unrichtig den Vertragszins zuzüglich 4% Oberziehungsprovision berechnet hatte. Die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung war somit weit übersetzt. Die Klägerin war ferner von einer grundlegend unrichtigen Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Zinsansprüche ausgegangen und hatte keine Angaben zu ihren schadensrelevanten internen Daten gemacht, die dem Beklagten eine Berechnung seiner Zinsschuld ermöglicht hätten. Diesem war also kein Schuldvorwurf zu machen, wenn er sich hinsichtlich der Verzugszinsen durch das Vorbringen in der Klageschrift und dem zugleich zugestellten Schriftsatz vom 10. Juli 1986 nicht als gemahnt ansah.

bb) Dasselbe gilt für den Schriftsatz vom 24. Mai 1989. Weder das bezifferte noch das in Prozent ausgedrückte Zinsbegehren ist nachvollziehbar; eine schriftsätzliche Begründung fehlt. Die dem Schriftsatz beigefügte Zinsberechnung ist schon im Ausgangspunkt mit den im Antrag geltend gemachten Zinsprozenten nicht in Einklang zu; bringen. Für den Beklagten war der geltend gemachte Anspruch insgesamt nicht zu 589durchschauen, zumal auch noch ein Kredit einbezogen war, für den sich der Beklagte nicht verbürgt hatte.

d) Erst mit Schriftsatz vom B. August 1990, zugestellt am 15. August 1990, wurden die aufgelaufenen , Verzugszinsen wirksam angemahnt. Da die Klägerin die für die vergangenen Jahre unterschiedlichen und vom Berufungsgericht entsprechend geschätzten Durchschnittszinssätze beziffert hat und auch für den Zeitpunkt der Kündigung den zutreffenden Kapitalstand angegeben hat, war der Umfang der Mahnung bezüglich der Zinsen bestimmt und der Beklagte konnte seine Zinsverpflichtung berechnen. Mit diesem Schriftsatz sind deshalb die folgenden Zinsen für ein Kapital von 327 998,76 DM wirksam angemahnt worden:

8,1% für 1986: 26 567,90 DM

7,54% für 1987: 24 731,11 DM

7,2% für 1988: 23 615,91 DM

7,49% für 1989: 24 567,11 DM

9,36% bis zum 14. August 1980 (224 Zinstage): 19 102,65 DM

[insgesamt:] 118 584,68 DM

Vom 15. August 1990 ab wären somit 327 998,76 DM und 118 584,68 DM, also insgesamt 446 583,44 DM zu verzinsen. Die Klägerin beantragt für das Jahr 1990 aber nur die Verzinsung eines Betrages von 428 936,05 DM (§ 308 ZPO).

e) Die vom 15. August 1990 an entstehenden Zinsen wurden in wirksamer Weise angemahnt mit der am 28. Juni 1991 zugestellten Anschlußberufung der Klägerin vom 24. Juni 1991, wobei ab 1. Januar 1991 ein Durchschnittszins von 10,46% zugrunde zu legen ist. Die Tatsache, daß die letzte Anmahnung von Verzugszinsen erst gut 10 Monate zurücklag, gibt jedenfalls bei einem Betriebsmittelkredit noch kleinen Anlaß zur Beanstandung. Ob der Gläubiger rückständige Verzugszinsen auch in kürzerer Zeitfolge anmahnen darf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Senat neigt dazu, erneute Mahnungen in einem Abstand von weniger als drei Monaten in jedem Fall als unzulässig anzusehen.

In der restlichen Zeit des Jahres 1990 (136 Zinstage) sind bei einem Zinssatz von 9,36% und einem Kapital von 428 936,05 DM (§ 308 ZPO) noch weitere 15 167,18 DM und vom 1. Januar 1991 bis zum 2'7. Juni 1991 bei einem Zinssatz von 10,46% (177 Zinstage) und einem nunmehr zugrunde zu legenden Kapital von 446 583,44 DM 22 967,04 DM an Zinsen entstanden.

f) Ab 18. Juni 1991 wären also 446 583,44 DM, 15 167,18 DM und 22 967,04 DM, insgesamt somit 484 717,66 DM zu verzinsen. Die Klägerin beantragt nur die Verzinsung von 469 084,46 DM (§ 308 ZPO).

2. Das Klagebegehren ist also im Ergebnis berechtigt in Höhe von 327 998,76 DM nebst 8,1% Zinsen aus 327 998,76 DM vom 1. Januar bis 31. Dezember 1986, nebst 7,54% Zinsen aus 327 998,76 DM vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987, nebst 7,2% Zinsen aus 327 998,76 DM vom 1. Januar bis 31. Dezember 1988, nebst 7,49% Zinsen aus 327 998,76 DM vom 1. Januar bis 31. Dezember 1989, nebst 9,36% Zinsen aus 327 998,76 DM vom 1. Januar bis 14. August 1990, nebst 9,36% Zinsen aus 428 936,05 DM vom 15. August bis 31. Dezember 1990, WM Nr. 14 vom 10. April 1993 nebst 10,46% Zinsen aus 446 583.44 DM vom 1. Januar bis 27. Juni 1991 sowie nebst 10,46% Zinsen aus 469 084.46 DM seit dem 28. Juni 1991.

IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens nach §§ 92, 93 ZPO, bei der eine Bindung an das Verschlechterungsverbot nicht besteht (BGHZ 92, 137, 139; BGH, Urteil vom 24. November 1980 = WM 1981, 46; MünchKomm/Musielak, § 308 ZPO Rdn. 23), berücksichtigt, daß das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 15. März 1988 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, weil die Klage hinsichtlich Haupt- und Zinsforderung mangels ausreichender Darlegung unschlüssig war (vgl. MünchKomm/Prütting, § 344 ZPO Rdn. 14; Zöller/Stephan, 17. Aufl., § 344 ZPO Rdn. 1).

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