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German-Russian Economic Protocol, 21st December 1928, RGBl. II 1929 at p. 53 et seq.

Title
German-Russian Economic Protocol, 21st December 1928, RGBl. II 1929 at p. 53 et seq.
Table of Contents
Content
53

Deutsch-Russisches Wirtschaftsprotokoll 1928



Reichsgesetzblatt Teil II



Ausgegeben zu Berlin, den 15. Januar 1929

Inhalt:

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 9. Januar 1929. S. 53

Bekanntmachung über das deutsch-russische Wirtschaftsprotokoll vom 21. Dezember 1928. Vom 11. Januar 1929. S. 53

 


Bekanntmachung zu der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 9. Januar 1929.



Die Angaben der Liste sind durch Aufführung von portugiesischen und rumänischen Strecken ergänzt worden. Die Änderungen sind in Nr. 7 des deutschen Reichs und Preussischen Staatsanzeigers vom 9. Januar 1929 enthalten.

Berlin, den 9. Januar 1929.

Der Reichsverkehrsminister

Im Auftrag

Vogel
 

Bekanntmachung über das deutsch-russische Wirtschaftsprotokoll vom 21. Dezember 1928. Vom 11. Januar 1929.

54

VI

Zum Abkommen über Schiedsgerichte in Handelssachen und anderen bürgerlichen Angelegenheiten



Das Ergebnis der Erörterungen über Fragen des Schiedsgerichtsabkommens ist aus der Anlage 7 ersichtlich.


[…]

60

Anlage 7 zum Protokoll



Zum Schiedsgerichtsabkommen


Zu einigen das Schiedsgerichtsabkommen betreffenden Fragen geben die beiderseitigen Delegationen zur Vermeidung von Zweifeln künftigen Fällen ihrer übereinstimmenden gutachtlichen Auffassung wie folgt Ausdruck:

I.

1. Ist in einem Vertrage zwischen den Wirtschaftsorganen der UdSSR und einer deutschen Partei eine allgemeine Schiedsabrede dahin getroffen worden, dass über Streitigkeiten aus dem Vetrage unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheiden soll, so gilt die Vereinbarung als eine kontinuierliche, d.h. sie gestattet eine mehrmalige Anrufung des Schiedsgerichts zur Schlichtung verschiedener sich aus dem Vertrage ergebender Streitigkeiten.

2. Ist dem in einem Einzelstreitfall ergangenen Schiedsspruch wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung des Schiedsgerichts die Vollstreckung in einem der Vertragsstaaten befragt, so bleibt es jeder Partei überlassen, sofern nicht in dem Schiedsvertrage für diesen Fall anderweit Vorsorge getroffen ist, erneut das Schiedsgerichtsverfahren zu betreiben.

3. Hinsichtlich allgemeiner Schiedsabreden finden die Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung über das Aufhebungsverfahren keine Anwendung.

II.

1. Der Erlass der nach den Artikeln 3 bis 6 des Schiedsgerichtsabkommens zu treffenden Entscheidungen werden die Gerichtspräsidenten zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ihre Entscheidungen werden, von dem Falle des Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen, nicht ergehen dürfen, ohne dass vorher den Beteiligten Gelegenheit zur einmaligen schriftlichen oder mündlichen Äußerung mit einer Mindestfrist von zwei Wochen gegeben worden ist. Die auf diese Weise ergangenen Entscheidungen sind für das weitere Verfahren maßgebend.

2. Der Verweigerung der Übernahme oder der Ausführung eines Schiedsrichteramts im Sinne der Artikel 4 und 5 des Abkommens steht die ungebührliche Verzögerung gleich; eine Verweigerung oder ungebührliche Verzögerung durch ein Mitglied des Schiedsgerichts, das außerhalb des Landes seinen Wohnsitz hat, in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, kommt jedoch nur dann in Frage , wenn diese Mitglied die Ladung zu einem Termin oder die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung widerholt unbeachtet gelassen hat; diese Voraussetzung wird nach Auffassung der Delegation erst dann angenommen werden können, wenn seit dem Empfang der ersten Ladung und Aufforderung mindestens zwei Wochen verflossen sind und die zweite Ladung unter der Mitteilung ergangen ist, dass bei Richtererscheinen oder Unterlassen der Erklärung nach Artikel 4 des Abkommens verfahren werden würde.

III.

Die Delegationen sind der Auffassung, dass keine Bedenken dagegen bestehen, vor dem Inkrafttreten des Schiedsgerichtsabkommens abgeschlossene laufende Schiedsverträge jedenfalls dann als gültig anzusehen, wenn sie den Erfordernissen des Schiedsgerichtsabkommens entsprechen, und dass die auf Grund derartiger Schiedsverträge ergehenden Schiedssprüche nach Maßgabe des Artikel 13 Abs. 2 des Schiedsgerichtsabkommens zu vollstrecken sind.

Moskau, den 21. Dezember 1928

Für die deutsche Delegation:

Posse

Martius

Für die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

Stomoniakoff

Pankratoff

Catchwords:

Reichsgesetzblatt, Teil, zwei
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