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Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge, Rechtsanwendungsgesetz, 5. Dezember 1975

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Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge, Rechtsanwendungsgesetz, 5. Dezember 1975
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Gesetz über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Beziehungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge

— Rechtsanwendungsgesetz —

vom 5. Dezember 1975

§ 1 Grundsatz

Die gesetzliche Regelung über die Anwendung des Rechts auf internationale zivil-, familien- und arbeitsrechtliche Bestellungen sowie auf internationale Wirtschaftsverträge erfolgt auf der Grundlage der allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts. Sie dient der ordnungsgemäßen Gestaltung dieser Rechtsbeziehungen mit internationalem Charakter und sichert die verfassungsmäßig garantierten Rechte der beteiligten Staatsbürger und Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz bestimmt, welches Recht auf Verhaltnisse des Zivil-, Familien- und Arbeltsrechts mit internationalem Charakter sowie auf Rechtsverhältnisse des internationalen Wirtschaftsverkehrs anzuwenden ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit in für die Deutsche Demokratische Republik verbindlichen völkerechtlichen Verträgen etwas anderes festgelegt ist.

§ 3 Verweisung

Wird durch das Recht eines anderen Staates, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes verweisen, auf das Recht der Deutschen Demokratischen Republik zurückverwiesen, so ist dieses anzuwenden.

§ 4 Nichtanwendung des Rechts anderer Staaten

Gesetze und andere Rechtsvorschriften eines anderen Staates werden nicht angewandt, soweit ihre Anwendung mit den Grundprinzipien der Staats- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik, unvereinbar ist. In diesem Falle sind die entsprechenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.

§ 5 Rechtsanwendung bei Staatenlosen oder Bürgern mit mehrfacher Staatsbürgerschaft

Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Staatsbürgerschaft für das anzuwendende Recht maßgebllch, so ist

a)

bei Staatenlosen das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder zu der maßgeblichen Zeit gehabt haben;

b)

bei Bürgern mit mehrfacher Staatsbürgerschaft, wenn sie zugleich auch Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden;

c)

bei Bürgern mit mehrfacher Staatsbürgerschaft, wenn sie nicht zugleich auch Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik sind, das Recht des Staates anzuwenden, zu dem die engere Beziehung besteht.

§ 6 Handlungsfähigkeit von Bürgern anderer Staaten

(1) Die Fähigkeit eines Bürgers, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen zu können, wird durch das Recht des Staates bestimmt, dessen Bürger er ist.

(2) Die Begründung von Rechten und Pflichten aus Verträgen und anderen Rechtsgeschäften durch Bürger anderer Staaten und Staatenlose in der Deutschen Demokratischen Republik ist wirksam erfolgt, wenn die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

§ 7 Entmündigung und Todeserklärung

Auf die Entmündigung oder die Todeserklärung von Bürgern anderer Staaten oder Staatenlosen ist das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden, soweit die Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik für das Verfahren zuständig sind.

§ 8 Rechtsfähigkeit von Betrieben

Die Rechtsfähigkeit von Betrieben einschließlich ihrer Anerkennung als juristische Personen richtet sich nach dem Recht des Staates, durch das ihre Rechtsstellung bestimmt wird.

§ 9 Eigentum an Grundstücken und Gebäuden

Auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, insbesondere auf das Entstehen, die Veränderung oder das Erlöschen, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Grundstücke und Gebäude befinden.

§ 10 Eigentum an beweglichen Sachen

Auf das Eigentum an beweglichen Sachen, die sich auf dem Transport befinden, ist das Recht des Absendeortes anzuwenden.

§ 11 Rechte an Schiffen und Luftfahrzeugen

(1) Auf das Eigentum und andere Rechte an Schiffen und Luftfahrzeugen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Schilf oder das Luftfahrzeug registriert ist.

(2) Für die Entstehung von Schiffsgläubigerrechten ist das Recht des Staates maßgeblich, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff befindet. Befindet sich das Schiff auf dem Offenen Meer, ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Flagge das Schiff führt.

§ 12 Rechtsanwednung auf Verträge

(1) Wurde zwischen den Partnern von internationalen Wirtschaftsverträgen eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht nlcht getroffen, ist auf den Vertrag das Recht anzuwenden, das maßgeblich ist am Sitz des

a)

Verkäufers bei Kaufverträgen,

b)

Herstellers bei Werkleistungs- und Montageverträgen,

c)

Auftraggebers bei Verträgen über wissenschaftlich-technische Leistungen und Verträgen über die Errichtung von Industrieanlagen,

d)

Auftragnehmers bei Dienstleistungs-, Kundendienst-, Kontroll- und Beratungsverträgen,

e)

Auftraggebers bei Handelsvertreterverträgen,

f)

Frachtführern bei Gütertransportverträgen,

g)

Spediteurs bei Spedltlonsverträgen,

h)

Umschlagebetriebes bei Verträgen über den Umschlag von Gütern,

i)

Lagerhalters bei Lagerverträgen,

j)

Beförderers bei Verträgen über Personenbeförderung,

k)

Bankinstituts bei Verträgen, die Bankgeschäfte betreffen,

l)

Überlassers bei Nutzungsverträgen, insbesondere Mlet- und Lizenzverträgen,

m)

Verwenders bei Verträgen über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke,

n)

Versicherers bei Verslcherungsverträgen.

(2) Ist das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht gemäß Abs. 1 bestimmt, so findet das Recht am Sitz des Partners Anwendung, der die den Inhalt des Vertrages bestimmende Leistung zu erbringen hat. Kann diese nicht festgestellt werden, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem den Anbietenden die Erklärung über die Annahme des Angebots zugeht (Vertragsabschlußort).

(3) Auf Verträge über das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden in der Deutschen Demokratischen Republik ist ausschließlich das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.

§ 13 Eigentumsübergang bei Verträgen

Das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist auch maßgeblich für den Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache. Das gleiche gilt für vereinbarte Sicherungsrechte.

§ 14 Aufrechnung

Auf die Aufrechnung ist das Rechts anzuwenden, dem die Forderung unterliegt, gegen welche die Aufrechnung gerichtet ist.

§ 15 Vollmacht

(1) Bestand und Umfang einer Vollmacht richten sich nach dem Recht des Staates, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird.

(2) Bestand und Umfang der Vollmacht eines Vertreters, der für einen Betrieb der Deutschen Demokratischen Republik handelt, bestimmen sich nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 16 Form von Verträgen

Die Form von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften bestimmt sich nach dem Recht des Staates, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist. Die Form ist auch dann gewahrt, wenn die entsprechenden Vorschriften des Staates eingehalten sind, in dem der Vertrag geschlossen oder die einseitige Erklärung abgegeben wurde oder in dem die Wirkung des Rechtsgeschäfts eintreten soll.

§ 17 Rechtsanwendung bei Schadenszufügung außerhalb von Verträgen

(1) Auf die Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen einschließlich der persönlichen Voraussetzungen und den Umfang des Schadenersatzes ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden verursacht wurde.

(2) Auf die Schadenszufügung beim Betrieb eines Schiffes 
oder eines Luftfahrzeuges auf oder über dem Offenen Meer ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Flagge oder
 dessen Hoheitszeichen das Schiff oder das Luftfahrzeug füh
ren.

(3) Sind Schädiger und Geschädigter Bürger desa gleichen Staates oder haben sie dort ihren Wohnsitz, ist dessen Recht anzuwenden. Das gleiche gilt für Betriebe, deren Rechtsstellung durch das Recht des gleichen Staates bestimmt wird oder die ihren Sitz im gleichen Staat haben.

§ 18 Eheschließung

(1) Die Voraussetzungen für die Eingehung einer Ehe bestimmen sich für jeden der beiden Eheschließenden nach dem Recht des Staates, dessen Bürger er ist. Eheschließungen zwischen Staatsbürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Bürgern eines anderen Staates bedürfen der Zustimmung der für das Personenstandswesen zuständigen Staatsorgane der Deutschen Demokratischen Republik, auch wenn die Ehen außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen werden.

(2) Die Form der Eheschließung bestimmt sich nach dem 
Recht des Staates, das am Ort der Eheschließung gilt.

(3) Wird eine Ehe außerhalb der Deutschen Demokratischen 
Republik geschlossen, so ist die Form auch eingehalten, wenn
 die Formerfordernisse nach dem Recht des Staates erfüllt
 sind, dessen Bürger einer der Eheschließenden ist.

§ 19 Persönliche und vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten

Die persönlichen Beziehungen, die Unterhaltsansprüche und die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger die Ehegatten sind. Sind die Ehegatten Bürger verschiedener Staaten, so ist das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden

§ 20 Beendigung der Ehe

(1) Die Scheidung einer Ehe regelt sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger die Ehegatten zur Zelt der Klageerhebung sind. Sind die Ehegatten Bürger verschiedener Staaten, so ist das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.

(2) Wird nach Abs. 1 auf das Recht eines Staates verwiesen, das eine Beendigung der Ehe durch Scheidung nicht oder nur als Ausnahme zuläßt, ist das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.

(3) Die Nichtigkeitserklärung einer Ehe richtet sich nach dem Recht des Staates, das gemäß § 18 für die Eheschließung maßgeblich ist.

§ 21 Abstammung des Kindes

Die Abstammung eines Kindes sowie die Feststellung und Anfechhung der Vaterschaft bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft das Kind mit der Geburterworben hat.

§ 22 Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern

Das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem Kinde bestimmt sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger das Kind ist. Das gleiche Recht ist auch auf die Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters des Kindes anzuwenden.

§ 23 Annahme an Kindes Statt

(1) Die Annahme an Kindes Statt, ihre Wirkung und ihre Aufhebung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger der Annehmende zur Zeit der Annahme oder Aufhebung ist. Wird ein Kind von einem Ehepaar gemeinsam angenommen und gehören die Ehegatten verschiedenen Saaten an, so ist das Recht der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden.

(2) Die Annahme eines Kindes, das Staatsbürger, der Deutschen Demokratischen Republik ist, durch den Bürger eines anderen Staates, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des zuständigen Staatsorgans der Deutschen Demokratischen Republik. Die Annahme ist ferner nur wirksam, wenn die nach dem Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischenen Republik erforderlichen Einwilligungserklärungen erteilt sind.

§ 24 Vormundschaft und Pflegschaft

(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger das Mündel oder der Pflegebedürftige sind.

(2) Eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegschaft kann auch über den Bürger eines anderen Staates nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet werden, wenn er der alsbaldigen Fürsorge bedarf und seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik hat oder wenn sich Vermögen eines Bürgers in der Deutschen Demokratischen Republik befindet und eine Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung durch ihn nicht erfolgt.

(3) Das Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel sowie zwischen Pfleger und Pflegebedürftigem richtet sich nach dem Recht des Staates, von dessen Organ der Vormund oder Pfleger bestellt worden ist. Das gleiche Recht ist auch auf die Vertretungsbefugnls des Vormunds oder des Pflegers anzuwenden.

§ 25 Recht der Erbfolge

(1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dessen Bürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes war.

(2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik befinden, bestimmen sich nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 26 Wirksamkeit des Testaments

Die Fähigkeit zur Errichtung oder Aufhebung sowie die zulässigen Arten testamentarischer Verfügungen, deren Anfechtung und die Rechtsfolgen von Erklärungsmängeln bei ihrer Errichtung bestimmen sich nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments seinen Wohnsitz hatte.

§ 27 Recht des Arbeitsortes

(1) Auf Arbbeitsrechtsverhältnisse ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der Sitz des Betriebes befindet, mit dem das Arbeitsrechtsverhältnis besteht.

(2) Befindet sich der Arbeitsort im gleichen Staat, in dem der Werktätige auch seinen Wohnsitz hat, so ist auf das Arbeitsrechtsverhältnis das Recht dieses Staates anzuwenden.

(3) Das gemäß den Absätzen 1 und 2 anzuwendende Recht ist auch maßgeblich für die Fähigkeit zum Abschluss des Arbeitsvertrages und für seine Form.

§ 28 Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen bestimmt sich nach dem Recht des Staates, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

§ 29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

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Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am fünften Dezember neunzehnhundertfünfundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den fünften Dezember neunzehnhundertfünfundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Denokratischen Republik: W. Stoph
A project of CENTRAL, University of Cologne.