In der Person des Erklärenden müssen als Voraussetzung für die Zurechnung einer Willenserklärung in jedem Fall ein realer Handlungswille (s.oben § 24 Rn. 3 f.) und die Geschäftsfähigkeit (s.oben § 6 Rn. 12 ff. und oben § 25) gegeben sein. Soweit es den Inhalt seiner Erklärungen betrifft, einschließlich der Frage, ob ein Erklärungsbewusstsein und ein Rechtsfolgewille vorliegt, hat der Erklärende für die ihn treffende Ausdruckssorgfalt (s. oben Rn. 16) einzustehen61. Darüber hinaus macht § 119 deutlich, daß sich der Erklärende seine Erklärung trotz eines Irrtums grundsätzlich unabhängig davon zurechnen lassen muß, ob er den vom Empfänger erkennbaren Inhalt seiner Willenserklärung in Betracht ziehen konnte. Dementsprechend ist auch die Haftung für den nach Anfechtung zu ersetzenden Vertrauensschaden gemäß § 122 eine Haftung ohne Verschulden62.
-short-text-end-61S. dazu auch BGHZ 109, 171, 177 = NJW 1990, 454; BGH NJW 2002, 363.
62S. BGH NJW 1969, 1380; Palandt/Heinrichs, § 122 Rn. 1 ff.
63S. auch BGH ZIP 1985, 921, 922; Soergel/M. Wolf, § 157 Rn. 59; zurückhaltend MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, § 157 Rn. 7; wohl auch Flume, AT II, § 16, 3 c.
61S. dazu auch BGHZ 109, 171, 177 = NJW 1990, 454; BGH NJW 2002, 363.
62S. BGH NJW 1969, 1380; Palandt/Heinrichs, § 122 Rn. 1 ff.
63S. auch BGH ZIP 1985, 921, 922; Soergel/M. Wolf, § 157 Rn. 59; zurückhaltend MünchKomm/Mayer-Maly/Busche, § 157 Rn. 7; wohl auch Flume, AT II, § 16, 3 c.