Schon aus diesem kurzen Überblick wird deutlich, daß die Anforderungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage in allen Rechtsordnungen streng sind. Erforderlich ist jeweils ein Element der Unbilligkeit und ein starkes Überraschungselements58 (völlige Unvorhersehbarkeit kann kaum gefordert werden, da ein Pessimist letztlich alles vorhersehen kann).59 Lediglich eine Änderung des Vertragsgleichgewichts und das Bewußtsein, ein schlechtes Geschäft gemacht zu haben reichen nicht aus.60
[Set out in detail with a comparative analysis.]
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181 et seq.Die Begründung der Neuverhandlungspflicht als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist schwierig. Dies gilt zumindest, wenn man die Neuverhandlungspflicht nicht als Anpassungsmechanismus auf die wenigen Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beschränken will, sondern wenn man mit ihr eine beständige gleichgewichtige Koordination der Interessen erreichen will. Die weite Verbreitung von Neuverhandlungen begründet noch keinen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Neuverhandlungen.74 Solche Neuverhandlungen werden in der Regel bei erfolgreichen Projekten durch Druck des Konzedenten erzwungen.75 Dies macht deren Ergebnis zwar noch nicht unwirksam, zeigt jedoch, daß das Eingehen auf Neuverhandlungen nicht als auf einer Rechtspflicht beruhend angesehen wird.76 Es fehlt also an der zur Begründung von Gewohnheitsrecht notwendigen opinio iuris.
58Buxbaum, in Horn, Adaptation and Renegotiation of Contracts in International Trade and Finance, S. 44 f.
59Horn, in Kötz/Marschall von Bieberstein, a.a.0., S. 30.
60Ibid. S. 33; N. David, Clunet 113 (1986), 98 f.; Weil, RCADI 128 (1969 III), 221; Schiedsspruch RCA/Tschechoslowakei, AJIL 30 (1936), 523, 536.
74Schanze, a.a.0., S. 130; anders die Autoren, die deshalb die Konzession eher als Prozeß denn als Vertrag betrachten, so Smith/Welk, a.a.0., S. 23 f.; Asante, ICLQ 28 (1979), 418 ff.
75Beim Selebi Phikwe (Shashe)-Projekt in Botswana, das finanziell zunächst ein Desaster war, erfolgten Neuverhandlungen auf Wunsch des Konzessionärs; siehe Peter, Arbitration and Renegotiation of International Investment Agreements, S. 40 ff.
76So die Argumentation des Aminoil-Schiedsspruchs zu den von den Erdölgesellschaften akzeptierten Entschädigungssummen bei der Verstaatlichung, a.a.0., S. 1036; ebenso Burdeau, AFDI 28 (1982), 464 f.