Ziel der Neuverhandlungspflicht (i. w. S.)1272 ist, Verhandlungshindernisse zu überwinden und einen kooperativen, problemlösenden Neuverhandlungsprozeß herbeizuführen. Der Inhalt der Neuverhandlungspflicht ist auf dieses Ziel hin zu bestimmen.
[Subsequently set out in detail.]
1272Im folgenden wird zunächst wieder allgemein von Neuverhandlungspflichten die Rede sein, wobei stets Neuverhandlungspflichten i.w.S., d.h. unter Einschluß von Neuverhandlungsobliegenheiten, gemeint sind.