Ziel der Neuverhandlungspflicht (i. w. S.)1272 ist, Verhandlungshindernisse zu überwinden und einen kooperativen, problemlösenden Neuverhandlungsprozeß herbeizuführen. Der Inhalt der Neuverhandlungspflicht ist auf dieses Ziel hin zu bestimmen.
[Subsequently set out in detail.]
1272Im folgenden wird zunächst wieder allgemein von Neuverhandlungspflichten die Rede sein, wobei stets Neuverhandlungspflichten i.w.S., d.h. unter Einschluß von Neuverhandlungsobliegenheiten, gemeint sind.
1272Im folgenden wird zunächst wieder allgemein von Neuverhandlungspflichten die Rede sein, wobei stets Neuverhandlungspflichten i.w.S., d.h. unter Einschluß von Neuverhandlungsobliegenheiten, gemeint sind.