Wichtige Grundsätze, die sich verallgemeinern lassen, ergeben sich aus Art. 6 (Vorrang des Parteiwillens), Art. 9 (Berücksichtigung der Gebräuche) und Art. 11 (Prinzip der Formfreiheit von Erklärungen), letzterer jedoch mit der Ausnahme des Art. 12.
13"Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben lassen sich, wie im deutschen Recht, Prinzipien wie das Verbot mißbräuchlicher Rechtsausübung und des venire contra factum proprium ableiten (vgl. dazu oben Rn. 6).
14"Zu erwähnen sind ferner folgende verallgemeinerungsfähigen Prinzipien: Das Verhalten einer Vertragspartei ist an objektiven, durch die Anschauungen des internationalen Handels geprägten Maßstäben zu messen (Art. 8 II); diese Anschauungen entscheiden auch über die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung (Art. 8 I). Die Parteien haben sich gegenseitig zu informieren (so auch Enderlein / Maskow / Stargardt, Art. 7 Anm. 10.1; Honnold, Rn. 100). Ein drohender Schaden ist möglichst gering zu halten (Art. 77, 85, 86; auch Honnold, Rn. 101).