Wichtige Grundsätze, die sich verallgemeinern lassen, ergeben sich aus, Art. 9 (Berücksichtigung der Gebräuche) und Art. 11 (Prinzip der Formfreiheit von Erklärungen), letzterer jedoch mit der Ausnahme des Art. 12.
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Zu erwähnen sind ferner folgende verallgemeinerungsfähigen Prinzipien:. Die Parteien haben sich gegenseitig zu informieren (so auch Enderlein / Maskow / Stargardt, Art. 7 Anm. 10.1; Honnold, Rn. 100). Ein drohender Schaden ist möglichst gering zu halten (Art. 77, 85, 86; auch Honnold, Rn. 101).