Insgesamt kann man von weit verbreiteten und vereinheitlichten Rechtsanschauungenhinsichtlich der grundlegenden Veränderung vertragsrelevanter Umstände sprechen, die zurVertragsbeendigung und -abwicklung führen, wo eine - auch veränderte - Vertragsfortsetzung nichtmöglich oder zumutbar erscheint148, im übrigen aber ein Recht auf Vertragsanpassung und eine Pflicht, diesedurch Neuverhandlungen herbeizuführen. Zumindest die Befugnis von Gerichten, dieVertragsbeendigung festzustellen, ist weithin anerkannt und ein Anreiz für erfolgreiche Neuverhandlungen.
[Set out in detail.]
148Vgl. Fn. 143 [ ähnlich wohl Fontaine a.a.O. (Fn. 138[Les clauses]); ders. Hardship Clauses (Fn. 60)S. 59].