Von Universitätsdozent Dr. Rolf BIRK, Erlangen
Geldschulden sind so häufig, daß bisweilen ihre besonderen rechtlichen Aspekte nicht weiter in Erscheinung treten oder nicht bemerkt werden. Lauten sie auf eine fremde Währung, sog. Fremdwährungs- oder Valutaschulden1 , dann tritt neben die währungsrechtlichen Fragen meist noch die internationalprivatrechtliche Problematik hinzu, weil ja Fremdwährungsschulden oft Beziehungen zum Ausland aufweisen2 . Ziel der vorliegenden Abhandlung ist es, eine Antwort darauf zu suchen, wann der Schuldner einer auf eine ausländische Währung lautenden Schuld eine ihm wie z. B. nach § 244 BGB zustehende Umrechnungsbefugnis ausüben kann; m. a. W. kann etwa der Schuldner nach § 244 BGB bei einem im Inland liegenden Zahlungsort immer die Umrechnungsbefugnis ausüben oder hängt diese vom jeweiligen Schuldstatut (lex obligationis) ab? Besondere Bedeutung gewinnt die Fragestellung vor allem im Hinblick auf den für die Umrechnung maßgebenden Zeitpunkt3 und damit für den Umrechnungskurs, was u. U. entscheidende Auswirkungen auf die Höhe der Schuld haben kann4 . Zur Klarstellung sei bemerkt, daß nur der normale Fall der Umrechnung einer Geldschuld5 , die auf eine fremde Währung lautet6 , anläßlich ihrer Erfüllung untersucht wird; außer Betracht bleiben die besonderen Fallgestaltungen des Zwangsvollstreckungs-7 , Konkurs-, Wechsel- und Scheckrechts8 und internationaler Verträge sowie Probleme des Hypotheken-, Bilanz-, Steuer- und Zollrechts9 . Für eine sachgemäße internationalprivatrechtliche Lösung empfiehlt es sich, zunächst die systematische Stellung der Umrechnungsbefugnis im internen Recht aufzuzeigen und die in einzelnen Rechtsordnungen bestehenden Unterschiede in Erinnerung zu rufen. Der devisenrechtliche Aspekt unserer Fragestellung muß hier gleichfalls ausgeklammert werden, um die eigentliche Problematik nicht zu verdecken10 .
Soweit im internationalen Privatrecht (IPR) die Umrechnungsbefugnis Gegenstand von Erörterungen ist, wird sie meist als Erfüllungsmodalität aufgefaßt und (aus welchen Gründen auch immer) nach der lex loci executionis (solutionis), also abweichend vom Schuldstatut beurteilt11 . Es ist aber gerade fraglich, ob die Umrechnungsbefugnis schon nach internem Recht eine Erfüllungsmodalität darstellt. Der Einfachheit halber soll das deutsche Recht als Ausgangspunkt unserer Untersuchung gewählt werden. Das Problem stellt sich natürlich in gleicher Weise für die Mehrzahl der anderen Rechtsordnungen.
Vorweg kann gesagt werden, daß das deutsche materielle Schuldrecht den Begriff der Erfüllungsmodalität, d. h. die Art und Weise der Erfüllung (das "Wie"), selbst nicht kennt12 , es handelt sich hier wohl um eine ausschließliche Begriffsschöpfung des internationalen Privatrechts. Zwar bestimmt § 361 HGB, daß Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die am Erfüllungsort gelten, im Zweifel als vertraglich vereinbart anzusehen sind; aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich bereits, daß es sich hier nur um eine Auslegungsregel handelt, nicht 426 aber ist darin irgendeine Aussage über den Begriff der Erfüllungsmodalität zu erblicken. Die normale Erfüllung einer Fremdwährungsschuld geschieht allein dadurch, daß der Schuldner die in ausländischer Währung ausgedrückte Geldsumme dem Gläubiger zahlt; in welcher Weise, ob bar oder mittels Überweisung13 o. ä. spielt hierbei keine entscheidende Rolle.
Neben dieser Normalabwicklung14 der Geldschuld bestehen aber für den Schuldner noch weitere Möglichkeiten zur Tilgung seiner Verbindlichkeit, bei denen der ursprüngliche Schuldgegenstand im Stadium der Erfüllung durch Surrogate verdrängt wird, wie durch Aufrechnung15 (Kurzabwicklung), Hinterlegung (Notabwicklung) oder durch eine Ersatzleistung. Für die in § 244 Abs. l BGB statuierte Substitutionsbefugnis16 des Schuldners (nicht des Gläubigers) erscheint es freilich fraglich, ob sie eine Ersatzleistung oder wirkliche (normale) Erfüllung der Verbindlichkeit darstellt. Die Frage ist in letzterem Sinne insbesondere von Esser17 bejaht worden. Der Schuldner habe nicht bloß eine Ersetzungsbefugnis, sondern könne primär in Inlandswährung zahlen, weil der Schuldinhalt nicht auf Geldsorte, sondern auf. Geld gehe. Die h.M. nimmt indessen lediglich eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) an18 .
Daß durch § 244 Abs. 1 BGB zugunsten des Schuldners keine Wahlschuld geschaffen wurde, ist allgemein anerkannt19 . Lautet eine Verpflichtung auf ausländische Währung, so wird der Schuldinhalt durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Schuldner nicht geändert; die Schuld bleibt nach wie vor eine Valutaschuld, die ausländische Währung bleibt Schuldgegenstand (in obligatione), die inländische Währung ist nur Zahlungsmittel (in solutione).
Es ist zwar richtig, wenn Esser20 darauf hinweist, daß auch die Fremdwährungsschuld Geldschuld ist. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, daß ausländisches und inländisches Geld schuldrechtlich beliebig austauschbar sind. Wenn nämlich die Bezahlung einer Valutaschuld mit inländischem Geld als normale Erfüllung angesehen wird, dann ergibt sich daraus, daß das inländische Geld auch den Schuldgegenstand bildet, somit liegt dann in Wahrheit gar keine Ersetzungsbefugnis des Schuldners mehr vor sondern eine echte Wahlschuld, bei der dem Schuldner das Wahlrecht zusteht (§ 262 BGB). Soweit also die sonstigen noch zu prüfenden Voraussetzungen des § 244 BGB gegeben sind, wäre daher jede im Inland zahlbare nicht effektive Valutaschuld für den Schuldner eine Option de change21 . Daß eine solche Auffassung schon allein der Praxis widerspricht, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Geht man auch etwa davon aus, daß § 244 BGB nur bei deutschem Schuldstatut anwendbar ist, dann würde, sofern die ausländischen Rechtsordnungen nur eine Ersetzungsbefugnis annehmen, die Frage je nach Schuldstatut unterschiedlich beantwortet. Im übrigen müßte sich aus dem Vertrag selbst entnehmen lassen, daß der Schuldner entweder Valuta oder Inlandswährung schuldet. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall; denn im Vertrag wird die Schuld nur in Auslandswährung ausgewiesen.
Ob man nun im einzelnen die eine oder die andere Betrachtungsweise für richtig hält, spielt insoweit keine Rolle, als es um die systematische Stellung der Ersetzungsbefugnis geht. Denn die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Ersetzungsbefugnis gehört zur Thematik der wirksamen Erfüllung, nicht aber zur rein technischen Durchführung der Erfüllung wie etwa die Wahl zwischen Barzahlung und Banküberweisung. Dies wird vor allem auch dadurch noch deutlich, wenn man etwa mit Kretschmar22 davon ausgeht, daß die Ersetzungsbefugnis zum Inhalt der Obligation zu rechnen ist, wie dies anscheinend auch Esser tun will23 . Hier liegt dann in der Tat nicht eine Ersatzleistung, sondern normale Erfüllung vor. Diese Ansicht wurde bereits oben zurückgewiesen, weil die Ersetzungsbefugnis eben nicht zum Inhalt der einzelnen Verpflichtung (Obligation) gehört, um die es z. B. in § 244 BGB geht, sondern nur zum schuldrechtlichen "Organismus" als solchem, zu dem auch die Erfüllung zu zählen ist. Würde man die Ersetzungsbefugnis des Schuldners als im Inhalt der einzelnen Verpflichtung mitenthalten begreifen, dann müßte man nicht von einer Ersetzungsbefugnis sondern von einer Umwandlungsbefugnis sprechen. Neumeyer24 verwendet diesen Begriff auch, obwohl er sachlich die Ersetzungsbefugnis meint.
Des weiteren zeigt sich die Zuordnung der Ersetzungsbefugnis zum Problemkreis der Erfüllungswirkung ferner darin, daß eine Konkurrenz mehrerer Befriedigungsmöglichkeiten zugunsten des Schuldners besteht25 , soweit davon eine ausgeübt wird, sei es, daß in Valuta oder in Inlandswährung gezahlt wird, wird die Forderung erfüllt. Normal- und Ersatzerfüllung sind einander gleichgestellt, da sie die gleiche Zweckrichtung besitzen.
Hinsichtlich der Aufrechnung sei nur soviel bemerkt, daß die Ersetzungsbefugnis des § 244 BGB - ihre Anwend- 427 barkeit auf die Aufrechnung einmal unterstellt - an sich schon deshalb fraglich erscheint, weil nach der systematischen Stellung im Gesetz die Ersetzungsbefugnis in erster Linie die Erfüllung durch einen Ersatzgegenstand zum Ziele hat26 . Ihre Dienstbarmachung für den Fall der Kurzabwicklung der Verbindlichkeit entspricht an sich nicht ihrem Zweck, zumal § 244 BGB auch seinem Wortlaut nach von der tatsächlichen Zahlung der Fremdwährungsschuld ausgeht27 . Es kann somit schon aus diesem Grunde allenfalls eine analoge Anwendung des § 244 BGB in Erwägung gezogen werden.
Die Befugnis des Schuldners, Schulden, die auf eine ausländische Währung lauten, mit inländischer Währung tilgen zu können, findet sich in allen wichtigen Rechtsordnungen28 . Nicht alle Rechtsordnungen verfügen jedoch über gesetzliche Vorschriften; in weitem Umfang handelt es sich lediglich um eine durch die Gerichte geschaffene Umrechnungsbefugnis. Soweit in Gesetzen solche Umrechnungsnormen verankert sind, ist andererseits wieder zu beachten, daß diese oft nicht allgemein, also für alle in Auslandswährung ausgedrückten Schulden gelten, sondern nur für eine bestimmte Art von Forderungen, wie z. B. aus Schuldverschreibungen, Arbeitsverhältnissen oder Versicherungsverträgen anwendbar sind. Ferner ist noch zu beachten, daß manche Umrechnungsnormen auf prozessualen Erwägungen beruhen, so die "compulsory-conversion-rule" des anglo-amerikanischen Rechtskreises, die also keine materielle Befugnis des Schuldners enthält. Hier interessieren unmittelbar nur Normen materiellrechtlicher Natur. Etwas anderes ist es bei der Problematik des angemessenen Umrechnungszeitpunktes und Umrechnungskurses; denn insoweit ist eine vergleichsweise Heranziehung durchaus möglich.
Neben dem bereits mehrfach erwähnten § 244 BGB29 enthalten Art. 84 Schweizerisches Obligationenrecht, Art. 8 Nr. 8 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24.12.1938, die bisher nicht aufgehoben wurde, Art. 1278 Codice civile italiano oder Art. 291 griechisches Zivilgesetzbuch allgemein geltende Positivierungen der Umrechnungsbefugnis des Schuldners30 . Daß im einzelnen Unterschiede bestehen, wird noch (unter d) auszuführen sein.
Außer den hier nicht weiter interessierenden Vorschriften der Wechsel- und Scheckgesetze kommen etwa folgende Normen in Betracht: Art. 338 Code de commerce, er bezieht sich auf die Seeversicherung und führt ein verhältnismäßig bescheidenes Dasein31 . Wesentlich größere Bedeutung kommt § 7 des schwedischen Gesetzes über Schuldverschreibungen zu32 , 33 . Eine weitere, bedeutsamere Bestimmung enthielt die aufgehobene section 139 des englischen Merchant Shipping Act von 1894 für den Bereich des Seearbeitsrechts34 . Nicht hierher gehört Art. 1638 h des niederländischen Burgerlijk Wetboek; denn es wird von vornherein die Zahlung des Arbeitslohnes in nicht niederländischer Währung untersagt, dem Schuldner bleibt also gar keine Möglichkeit in ausländischer Währung zu erfüllen35 .
428Wie der Code civil, der im wesentlichen ja auch in Belgien gilt, so enthält auch das ihm verwandte Burgerlijk Wetboek keine allgemeine Umrechnungsbefugnis für den Schuldner einer Valutaforderung. Trotzdem ist in Frankreich36 , Belgien37 und den Niederlanden38 anerkannt, daß der Schuldner mit inländischem Geld bezahlen kann. Die französische Lehre von den "paiements internationaux" kann hier einmal beiseite gelassen werden39 .
Inwieweit in Großbritannien und den USA eine solche facultas alternativa dem Schuldner zusteht, läßt sich nicht leicht feststellen, weil die ganze Frage durch die Problematik der compulsory-conversion-rule des Prozeßrechts verdeckt wird. So meint denn auch Mann40 , daß ein klar gefaßter Grundsatz fehle, aber es wohl zulässig sein dürfte, mit inländischer (englischer) Währung zu bezahlen. Es sind zwar Vereinbarungen der Parteien über den Umrechnungszeitpunkt bei der compulsory-conversionrule zulässig41 , ob daraus aber auch geschlossen werden kann, daß dem Schuldner außerhalb des Prozesses eine Umrechnungsbefugnis zusteht, bleibt fraglich.
Wenn, wie dargelegt wurde, in zahlreichen Rechtsordnungen dem Schuldner die Umrechnungsbefugnis zugestanden wird, so ist der "internationale Stand" im einzelnen doch sehr verschieden42 . Die angebotenen Lösungen differieren z. T. erheblich. Für die kontinentalen Rechtsordnungen werden im wesentlichen zwei Zeitpunkte für die Umrechnung als ausschlaggebend angesehen, entweder erfolgt die Umrechnung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld oder zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Bezahlung43 . Das englische44 und "amerikanische"45 Recht kennen neben der "breach-day-rule", die bei Vertragsschulden der Fälligkeitsregel entspricht und bei unerlaubten Handlungen (torts) deren Begehungszeit meint, auch noch die "judgment-day-rule" für die Umrechnung zu prozessualen Zwecken. Ferner wird teilweise auch der Zeitpunkt der Klageerhebung für maßgebend gehalten (date of filing suit-rule)46 .
Welches nun im einzelnen die angemessene Umrechnungszeit ist, soll hier nicht weiter erörtert werden. Für die international-privatrechtliche Fragestellung kommt es auch darauf gar nicht an. Daß eine allgemeine "goldene Regel" gefunden werden kann, die weder den Schuldner noch den Gläubiger bevorzugt, muß jedoch in Zweifel gezogen werden47 . Auf jeden Fall läßt sich soviel sagen, daß jede der angeführten Lösungen zugunsten der einen oder anderen Seite sich in irgendeiner Weise auswirkt bzw. auswirken kann und damit auch Rückwirkungen auf den Umfang der Verbindlichkeit haben muß. Es ist daher unzutreffend, wenn vor allem vom internationalprivatrechtlichen Schrifttum ausgeführt worden ist, daß sich das gesamte Zahlungsgeschäft einschließlich des Umrechnungs- 429 zeitpunktes und -kurses nur um das "Wie"48 der Erfüllung drehe, nicht aber um deren Inhalt. Wenn dem tatsächlich so wäre, dann wäre die ganze Diskussion nach dem Ersten Weltkrieg anläßlich des Währungsverfalls um die Umrechnungsprobleme weithin unverständlich.
Für das deutsche Recht wird nach anfänglichem Schwanken49 seit RGZ 101 S. 312 als maßgebender Umrechnungszeitpunkt der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Valutaschuld angesehen. Die Literatur folgt im wesentlichen dieser Auffassung50 . Dem Wortlaut des § 244 Abs. 2 BGB entspricht die von der Rechtsprechung verfolgte Auslegung mehr als die Annahme, daß der Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidend sein solle. Auch Art. 8 Nr. 8 der VO vom 24.12.1938 stimmt mit § 244 BGB überein,51 . In Belgien52 und in den Niederlanden53 ist gleichfalls der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung für die Umrechnung maßgebend. Unklar ist die Rechtslage in Frankreich insofern, als sich eine einheitliche Regel nicht durchgesetzt hat, obgleich eine starke Tendenz für den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung festzustellen ist54 .
Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es ausdrücklich nach Art. 84 Abs. 2 OR55 sowie Art. 1278 Codice civile 56 an. Für das englische Recht ist nach der Entscheidung des House of Lords in United Railways of the Havana and Regla Warehouses, Ltd. (1960) 2 All E.R. 332 die breach-day-rule anerkanntes Recht 57 In den USA gilt die breach-day-rule mit Ausnahme des Falles, daß die Verpflichtung außerhalb der Vereinigten Staaten entstanden und Bundesrecht anwendbar ist, insoweit kommt es auf den Zeitpunkt des Urteilserlasses an (judgment-day-rule)58 .
Was nun den maßgeblichen Kursort betrifft, so erklären die meisten Bestimmungen den Zahlungsort für entscheidend (§ 244 Abs. 2 BGB, Art. 84 Abs. 2 OR, Art. 8 Nr. 8 der erwähnten VO vom 24.12.1938, Art. 1278 Codice civile). Wie allerdings der Begriff des Zahlungsortes i. S. der betreffenden Bestimmungen zu verstehen ist, wird nicht immer einheitlich beantwortet59 . So wird einerseits der Ort, an dem die Zahlung erfolgen muß, für einschlägig erachtet60 , andererseits aber auch der Ort der tatsächlichen Zahlung, auch wenn dieser vom vertraglich oder gesetzlich festgelegten Zahlungsort abweichen sollte61 . Auf diese Frage wird noch bei der Behandlung der kollisionsrechtlichen Bedeutung des § 244 BGB (unten III) zurückzukommen sein.
Noch weniger geklärt ist die Frage der einschlägigen Kursart62 , da hierüber ausnahmslos positive Regelungen fehlen. Sicher anerkannt ist nur, daß die Parteien die Möglichkeit haben, den anzuwendenden Kurs zu vereinbaren63 , ein bestimmter Börsenkurs braucht dann in diesem Fall nicht berücksichtigt zu werden. Möglich ist freilich auch die Vereinbarung eines bestimmten Kurses einer bestimmten Börse. Die Kursvereinbarung tritt natürlich nur in Wirksamkeit, wenn der Schuldner von seiner facultas alternativa Gebrauch macht, was er vor allem dann tun wird, falls die Zahlung in Inlandswährung für ihn einen kursmäßigen Vorteil bringt.
Fehlen aber derartige Parteiabreden, dann bleibt die Frage nach der maßgeblichen Kursart bestehen. Nussbaum64 sieht den Devisenkurs, also den Kurs für kurzfristige Wechsel und Auszahlungen65 als entscheidend an, nicht den Notenkurs (bzw. Sortenkurs), für den Mann66 430 plädiert. Beide Kursarten unterscheiden sich dadurch, daß der Devisenkurs sich auf Zahlungen in fremder Währung bezieht, die im Ausland auszuführen sind, während der Notenkurs sich umgekehrt auf Zahlungen in ausländischer Währung bezieht, welche im Inland vorzunehmen sind. In der Regel weisen beide Kurse nur unbedeutende Differenzen auf67 , die aber bei großen Zahlungen durchaus ins Gewicht fallen. In der Regel wird der anzuwendende Kurstyp, wie Mann m. E. überzeugend dargelegt hat68 , sich nach dem Wesen der Transaktion bestimmen, hilfsweise entscheidet der Notenkurs, da ja bei der Ausübung der Umrechnungsbefugnis die Zahlung im Inland vorzunehmen ist. Die Ansicht von Nussbaum beruht vor allem darauf, daß er weniger auf den Vorgang der Leistungshandlung, die ja im Inland vorzunehmen ist, abstellt als auf den Leistungserfolg, der am Ort des Gläubigerwohnsitzes eintritt69 . Diese Auffassung ist aber nicht zu billigen; die Zahlung hat im Inland zu erfolgen, so daß auch der für im Inland zahlbare Fremdwährungsschulden bestehende Kurs, nämlich der Notenkurs, anzuwenden ist70 . Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß praktisch die Beschaffung der ausländischen Währung durch den Gläubiger ja im Ausland erfolge; denn wie der Gläubiger mit dem ihm zustehenden Geldbetrag verfährt, ist keine Frage der Erfüllung mehr.
Nach materiellrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet, kann die Umrechnungsbefugnis des Schuldners nicht als Erfüllungsmodalität, also als eine Frage der Art und Weise der Zahlung, angesehen werden, da sie die Wirksamkeit der Zahlung selbst berührt. Trotzdem wird weitgehend die Umrechnungsbefugnis in internationalprivatrechtlicher Hinsicht als Erfüllungsmodalität behandelt mit der Folge, daß sie dem Recht des Zahlungsortes unterstellt wird, einschließlich der damit zusammenhängenden Kursprobleme71 . Diese Sonderanknüpfung der Erfüllungsmodalitäten bzw. Zahlungsmodalitäten72 ist eine alte IPR-Regel, die unbedenklich auf Fälle angewendet wird, in denen sie alles andere als angemessen erscheint, da sie oft einschneidende Auswirkung auf den Umfang der Schuld ausübt. Die herkömmliche Anknüpfung der Erfüllungsmodalitäten an das Recht des Erfüllungsorts wird für so selbstverständlich gehalten, daß man speziell im Hinblick auf die Umrechnungsbefugnis des Schuldners meist gar keine klare Antwort erhält, aus welchem Rechtsgrund die Sonderanknüpfung an die lex loci solutionis erfolgt.
Die Problematik der Sonderanknüpfung an das Erfüllungsortsrecht besteht nicht allein darin, daß sie zu einer "dépeçage" der Anknüpfung des Schuldverhältnisses führt und oft Zusammengehöriges willkürlich trennt. Dreyfus meinte sogar: " . . . car l'exécution constitue en quelque sorte, la raison d'être du contrat, et il serait souverainement illogique d'admettre que la loi qui la gouverne pût être différente de la loi de l'obligation"73 . Auch wenn man nicht soweit gehen will, bleibt doch ein Rest von Problemen zurück. Es ist hier nicht der Ort, die ganze Problematik der Sonderanknüpfung der Erfüllungsmodalitäten aufzurollen, nur darauf ist hinzuweisen, daß auch dann, wenn man eine gesonderte Anknüpfung bejaht, die Schwierigkeit bleibt, eine genügend scharfe Abgrenzung zwischen der materiellen Erfüllung und den sog. Erfüllungsmodalitäten zu finden74 . Mit allgemeinen Erörterungen ist hierbei nichts gewonnen, da sie lediglich die Problematik auf eine andere Ebene verschieben, nicht aber lösen. Die Schwierigkeit besteht nicht zuletzt darin, daß der Begriff der Erfüllungs- oder Zahlungsmodalität dem materiellen Recht institutionell so gut wie unbekannt ist und eine internationalprivatrechtliche Qualifikation der in Frage kommenden Erfüllungsumstände sich nur äußerst schwierig bewältigen läßt.
Abgesehen von dem materiellrechtlich bedingten Nebenstatut75 der Umrechnungsbefugnis werden gerade hier auch andere Gründe für eine Sonderanknüpfung ins Feld geführt. Es wird vorgebracht, daß es sich bei der die Umrechnungsbefugnis verbürgenden Norm um eine währungsrechtliche76 und daher eine öffentlichrechtliche Norm zwingender Natur handle, für die vom normalen IPR abweichende Anknüpfungsregeln gelten würden. Ferner wird die Meinung vertreten, es liege zwar eine privatrechtliche Regelung vor, die aber unabdingbar auf alle im Inland vorzunehmenden Zahlungen angewendet werden müsse77 .
Zwischen dem Abschluß und der Erfüllung eines Vertrages liegt in der Regel, von den Bargeschäften abgesehen, ein mehr oder weniger großer Zeitraum. Das Schuldverhältnis kann daher in zeitlich aufeinanderfolgende Phasen zerlegt werden. Diese temporäre Aufteilung eines Komplexes von Rechten und Pflichten verleitet dazu, jede der einzeln feststellbaren Phasen auch rechtlich einer besonderen Würdigung zu unterziehen. Es ist auch ohne weiteres klar, daß schon wegen der verschiedenen Bedeutung der einzelnen Abschnitte des Gesamtkomplexes u. U. Sonderbestimmungen notwendig werden. Dies ist, wie bereits oben betont wurde, bei der Ersetzungsbefugnis (Umrechnungsbefugnis) der Fall, da diese sich allein auf die Frage bezieht, womit die Geldschuld erfüllt werden kann. 431 Lehre78 , 79 und Praxis80 haben daher z. T. auch für den Bereich des internationalen Privatrechts diese Zweiteilung in Schuldbegründung und Erfüllung der Schuld übernommen. Der spezifisch kollisionsrechtliche Grund lag einmal darin, daß in den meisten Fällen mit Auslandsbeziehung der Vertrag an einem anderen Ort zu erfüllen war, als an dem er abgeschlossen wurde. Man verselbständigte also die beiden Hauptmomente (Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) eines Vertrages kollisionsrechtlich und unterwarf sie verschiedenen Rechtsordnungen81 . Diesem System huldigt z. B. noch das Restatement of the Law of Conflict of Laws82 .
Weil man indes erkannte, daß damit, wie bei der Anknüpfung des Vertrages an die Rechtsordnung des Erfüllungsortes83 , ein einheitlich zu beurteilendes Rechtsverhältnis auseinander gerissen wird, schränkte man die rechtliche Bedeutung des Erfüllungsortes auf die Maßgeblichkeit hinsichtlich der sog. Erfüllungs- bzw. Zahlungsmodalitäten ein. Offen blieb und bleibt auch heute noch die Frage, was unter Erfüllungs- bzw. Zahlungsmodalitäten zu verstehen ist. Es wurde nur die allgemeine Leitlinie gezogen, daß allein solche Fragen zu den Erfüllungs- bzw. Zahlungsmodalitäten zu rechnen seien, die sich auf das "Wie" der Erfüllung, nicht aber auf deren "Wieviel" bezögen84 . Abgesehen von dem historischen Verständnis der lex loci executionis (solutionis) werden auch praktische Gründe für deren Maßgeblichkeit geltend gemacht. Fragen, die den Inhalt der Obligation nicht berührten, könnten aus 432 Gründen der Bequemlichkeit und Gewohnheit (Handelsbrauch) oder aus der besonderen Situation heraus dem Recht des Erfüllungsortes unterstellt werden. Ohne eine abschließende Lösung des Problems geben zu wollen, ist für die Frage des Zahlungsgeschäftes im Hinblick auf die dem Schuldner zustehende Umrechnungsbefugnis die Maßgeblichkeit der lex loci solutionis in Abrede zu stellen, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung Wirksamkeit beanspruchen kann, was u. U. bei Anleihen mit option de place der Fall sein kann. Keinesfalls läßt sich die lex loci solutionis bei Verträgen generell dadurch begründen, daß insoweit den Parteien eine kollisionrechtliche Teilverweisung auf die lex loci solutionis unterschoben wird. Einen solchen Willen haben die Parteien normalerweise gar nicht85 , denn dann könnten sie die Schuld selbst gleich in zwei Währungen festlegen und daher eine option de change zugunsten des Schuldners begründen. Einen hypothetischen Teilverweisungswillen anzunehmen, ist schon deswegen abzulehnen, weil die Parteien bei der Teilverweisung auch den Verweisungsbegriff bestimmen86 , in unserem Fall die Erfüllungsmodalitäten; ein solcher Anhaltspunkt für eine Teilverweisung fehlt völlig, da sich die Parteien gar keine Gedanken darüber gemacht hätten, zumindest stünde eine solche unterschiedliche Anknüpfung mit den Interessen des Gläubigers in Widerspruch und wäre eher als eine Denaturierung seines Willens aufzufassen.
Wie unter I 2 nachzuweisen versucht wurde, kann die Frage der Erfüllung in Vertrags- oder Inlandswährung auf Grund der dem Schuldner zustehenden Umrechnungsbefugnis nicht als sekundäres Problem behandelt werden, da sie unmittelbar mit der zulässigen Erfüllungsleistung in Zusammenhang steht, zumal dann, wenn man auch die Frage des Umrechnungszeitpunktes und -kurses im Auge behält. Nicht anders verhält es sich auch für das internationale Privatrecht, selbst wenn man von der Anwendbarkeit der lex loci solutionis in Fragen der Erfüllungsmodalitäten ausgeht, die m. E. nur in den Fällen Berechtigung besitzt, in denen es sich um die Notabwicklung der Erfüllung handelt. Auch der etwaige Einwand, daß der Begriff der Erfüllungs- bzw. Zahlungsmodalitäten ein rein kollisionsrechtlicher und daher sachlich anders zu fassen sei, als die internrechtliche Systematik dies für wünschenswert erachte, ist von vornherein zurückzuweisen. Mit der Ersetzungsbefugnis vermag der Schuldner dem Gläubiger eben eine andere Leistung als die vertraglich bedungene aufzudrängen, in diesem Fall ist eben Geld nicht gleich Geld. Eine solche Frage kann aber die lex loci solutionis nicht von sich aus beantworten. Hinzu kommen noch praktische Bedenken. Durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis wird der Gläubiger noch zusätzlich dadurch belastet, daß er u. U., sofern er nicht die vom Schuldner geleistete Währung in größeren Mengen benötigt oder ein eigenes Konto für diese unterhält, das ausländische Geld umwechseln muß. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, daß sogar die "Ersatz"-Leistung des Schuldners als exakte Erfüllung aufgefaßt wird; wann aber exakte Erfüllung vorliegt, kann nur nach der lex obligationis nicht nach der lex loci solutionis beurteilt werden87 .
Von der Rechtsprechung her hat die Problematik keine besondere Klärung erfahren. Sie ist oft auch innerhalb eines Staates nicht einheitlich und enthält Urteile, die sich sowohl für und gegen die Anwendung der lex loci solutionis aussprechen. Oft gehen die Gerichte stillschweigend von der Anwendbarkeit ihrer eigenen Umrechnungsnorm88 aus, ohne darzulegen, auf welchen Erwägungen ihre Entscheidung beruht. Soweit die Frage ausdrücklich angesprochen wurde - wie z. B. vom österreichischen Obersten Gerichtshof89 -, erfolgte die Beurteilung der Ersetzungsbefugnis meist nach der lex causae.
Insbesondere Neumeyer90 und Melchior91 haben zu begründen versucht, daß die die Umrechnungsbefugnis des Schuldners verbürgende Norm des § 244 BGB währungsrechtlichen Charakter habe und daher als öffentlichrechtliche Vorschrift im Inland unbedingte Geltung für sich in Anspruch nehmen könne, ohne daß es näher auf das Schuldstatut ankomme.
Zur Stützung seiner Ansicht beruft sich Melchior92 - auf die Gesetzesmaterialien zum BGB93 , da sich aus dem Wortlaut des § 244 BGB eine solche Folgerung auf keinen Fall ziehen läßt. Aber auch die Entstehungsgeschichte des § 244 BGB kann nicht als tragfähiger Beleg von Melchior in Anspruch genommen werden. Selbst wenn man mit Melchior daraus ableiten will, daß für Auslandszahlungen die Frage der Zahlungswährung sich "nach internationalem Privatrecht" beurteile, während für Inlandszahlungen in jedem Fall § 244 BGB anwendbar sei, so sagt das noch gar nichts für die währungsrechtliche Natur des § 244 BGB aus. Die Entstehungsgeschichte des § 244 BGB könnte allenfalls als Beweis dafür in Anspruch genommen werden, daß § 244 BGB auch als kollisionsrechtliche Bestimmung aufzufassen sei und zwar als privatrechtlicher Ausfluß der Regel, daß die lex loci solutionis über die Frage der Erfüllungsmodalitäten - hier die Umrechnungsbefugnis - entscheide. Aber nicht einmal eine solche Vorstellung kann m. E. den Materialien entnommen werden, weil 433 die pauschale Verweisung auf "internationales Privatrecht" lediglich die unklaren Vorstellungen des Gesetzgebers widerspiegelt94 . Zur Zeit der Entstehung des BGB befanden sich diese Fragen in noch weit ungeklärterem Zustand als heute. Ein Blick in die damalige Literatur dürfte genügen, diese Feststellung zu rechtfertigen. Im übrigen lag es auch der "Absicht" des Gesetzgebers weit entfernt, währungspolitischen Interessen zu einer Zeit der stabilen Währungen ausgerechnet im BGB zum Durchbruch zu verhelfen. Gegen diese Auffassung spricht schon unabweisbar der Umstand, daß § 244 BGB dispositiver Natur ist. Die Vorschrift ist ihrem eindeutigen Wortlaut zufolge abdingbar, also gar nicht zwingenden Charakters. Daran kann auch die Berufung auf die Vorbehaltsklausel nichts ändern.
Anders als Melchior argumentiert Neumeyer. Er begründet seine Auffassung nicht aus der Entstehungsgeschichte, sondern geht von allgemein währungspolitischen Erwägungen aus95 Der § 244 BGB bezwecke, die Nachfrage nach inländischem Geld zu erhöhen und wolle nicht bloß den Schuldner der Mühe entheben, sich ausländische Geldzeichen beschaffen zu müssen. Daraus, daß durch § 244 BGB Einfluß auf den Geldumlauf im Inland genommen werde, müsse die Anwendbarkeit des § 244 BGB auf jede im Inland vorzunehmende Zahlung gefolgert werden, ohne Rücksicht auf das Schuldstatut und den Erfüllungsort96 . Des weiteren beschränke § 244 BGB die Ersatzleistung auch auf "Reichswährung". Im übrigen entstehe eine Lücke, wenn man auf den Erfüllungsort abstelle, da dann bei einer im Inland begehrten Zahlung einer Schuld mit ausländischem Erfüllungsort die Regel des § 244 BGB versage97 . Auf Grund seiner Währungsrechtsreflextheorie nimmt Neumeyer an, daß es sich bei der Umrechnungsbefugnis des Schuldners um materielles Recht handle, jedoch sei dieses durch das Währungsrecht so überlagert, daß es nur noch formal eine Regel des Schuldrechts darstelle98 . Für die kollisionsrechtliche Beurteilung entscheidet daher die währungsrechtliche Komponente der Umrechnungsbefugnis, sie zieht die schuldrechtliche Seite nach sich, so daß beide notwendigerweise den Anknüpfungsregeln des internationalen Verwaltungsrechts zu folgen haben, was hier Anwendung der lex fori bedeutet.
Gegen Neumeyer spricht ebenso wie gegen Melchior, daß die von ihnen zum Ausgangspunkt gewählte Prämisse nicht zutrifft. Hätte nämlich § 244 BGB tatsächlich einem währungspolitischen Interesse des deutschen Zahlungsortes zu dienen, dann bliebe es unverständlich, weshalb der Gesetzgeber sich des Schutzes und der Durchsetzung dieses Interesses im gleichen Augenblick wieder begibt, indem er gerade durch Vereinbarung einer effektiven Valutaschuld den Parteien die Möglichkeit einräumt, § 244 BGB auszuschalten. Daran vermag der dunkle Hinweis von Neumeyer, daß abgesehen von der effektiven Valutaschuld, § 244 BGB "zwingendes Recht"99 sei (welcher Art?), auch nichts zu ändern; denn wenn § 244 BGB abdingbar ist, kann er nicht auf der anderen Seite als eine zwingende Norm angesehen werden. Es ist die Eigenart allen dispositiven Rechts, daß es nur dann gilt, wenn keine gegenteiligen Vereinbarungen vorliegen; dies hat aber mit der zwingenden Natur von Rechtsnormen nichts zu tun.
Daß im übrigen § 244 BGB wie auch Art. 84 OR und Art. 8 Nr. VO vom 24.12.1938 nur die Inlandswährung als Ersatzleistung vorsehen, hat keine entscheidende Bedeutung; eine andere Währung stünde bei inländischem Zahlungsort dem Gesetzgeber nicht zur Disposition als eben das an diesem Ort maßgebliche gesetzliche Zahlungsmittel. Ob für Auslandszahlungen, die im Inland begehrt werden, eine Lücke entsteht, wird noch unter III zu erörtern sein. Hier ist nur soviel zu sagen, daß der Gläubiger ohnehin nur Zahlung am vertraglich oder gesetzlich festgelegten Erfüllungsort verlangen darf100 , so daß schon aus diesem Gesichtspunkt dem Einwand Neumeyers zum größten Teil seine Berechtigung genommen ist.
Ohne näher zu differenzieren, vertrat Nussbaum früher101 die Meinung, daß die mit der Umrechnungsbefugnis zusammenhängenden Fragen einen Teil des Währungsrechts bildeten und deshalb (!) nach der lex loci solutionis zu beurteilen seien. Man könnte aus dieser Bemerkung zunächst schließen, daß Nussbaum die Umrechnungsbefugnis als internationalverwaltungsrechtliche Frage ansehen wollte. Dies hätte aber die unbedingte Anwendung der lex fori zur Folge, was aber Nussbaum gerade nicht will, es sei denn, daß lex fori und lex loci solutionis ohnehin zusammenfallen. Wenn er aber die lex loci solutionis für entscheidend ansieht, so bleibt die Begründung unklar. Handelte es sich um Währungsrecht, dann wäre allenfalls noch das "Währungsstatut"102 in Erwägung zu ziehen, nicht aber in erster Linie die lex loci solutionis.
Die Anwendung der Umrechnungsbefugnis unabhängig vom jeweiligen Schuldstatut ließe sich allerdings noch nach dem Prinzip der Sonderanknüpfung zwingenden Schuldrechts103 rechtfertigen. Eine solche Auffassung ist ebenfalls von vornherein dem Einwand ausgesetzt, daß es sich bei den Umrechnungsbestimmungen, sofern sie nicht unabdingbar sind, um keine zwingenden Normen handelt. Zwingenden Charakter hat etwa Art. 1638 h Burgerlijk Wetboek104 , der sich freilich auch öffentlichrechtlich auffassen ließe. Normen, die dispositiver Natur sind, in kollisionsrechtlicher Hinsicht als zwingend zu betrachten, geht nicht an. Ausdrücklich ist diese Meinung auch nie vertreten worden105 . In dieser Richtung liegt aber die Lehre von 434 Martin Wolff106 , der § 244 BGB ohne Rücksicht auf das Schuldstatut für Inlandszahlungen anwenden will, während er für Auslandszahlungen das Schuldstatut über die Möglichkeit der Umrechnung durch den Schuldner entscheiden lassen will107 ; ist deutsches Recht bei Auslandszahlungen anzuwenden, so soll § 244 BGB analog herangezogen werden. Mit der Maßgeblichkeit der lex loci solutionis allein läßt sich die Ansicht von Martin Wolff nicht erklären, denn dann könnte er - von § 244 BGB abgesehen - die Umrechnungsbefugnis nicht dem Obligationsstatut entnehmen. Die lex loci solutionis deckt sich ja nicht immer mit der lex obligationis. Warum aber gerade die deutsche Norm und nicht die des ausländischen Erfüllungs- bzw. Zahlungsorts unbedingt anzuwenden ist, bleibt auch bei M. Wolff letztlich ohne Begründung. Der § 244 BGB unterscheidet sich von den vergleichbaren ausländischen Normen in dieser Beziehung nicht; eine besondere Bevorzugung des deutschen Rechts ist durch nichts gerechtfertigt. Sie würde der Gesetzgeber, wenn er sie für geboten hielte, in das Gebiet des Devisenrechts verweisen, was aber bei § 244 BGB nicht der Fall ist. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Norm unverändert aus einer Zeit stammt, der devisenrechtliche Regelungen im allgemeinen fremd waren108 .
Da die Umrechnungsbefugnis institutionell mit der Währung, in der die Schuld ausgedrückt ist, in keiner Berührung steht, sondern sich auf die Frage der Erfüllung der Schuld bezieht, kommt auch eine Anwendung der Bestimmungen des "Währungsstatuts" nicht in Betracht. Anders ist dies bei Fragen des rekurrenten Anschlusses, die in den allseits bekannten Entscheidungen zu den österreichischen Couponsprozessen109 eine dominierende Rolle spielten.
Ähnlich wie hier ist aber die Rechtslage bei der Aufwertung einer Fremdwährungsschuld; sie betriff[t] den Schuldinhalt und ist nach h. M. daher nach dem Schuldstatut zu beurteilen. Für eine Anknüpfung der facultas alternativa kommt daher, soweit von den Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, nur noch das Schuldstatut in Frage. Dies läßt sich daraus ableiten, daß bei Verträgen die Interpretationsregeln dem Schuldstatut zu entnehmen sind110 und daher nur dieses bestimmen kann, ob effektive Zahlung in Auslandswährung zu leisten ist oder nicht111 .
Diese bedeutet, daß sowohl die Zulässigkeit der Ersatzleistung als auch deren nähere Berechnung (Umrechungszeitpunkt, anzuwendende Kursart, einschlägiger Kursort) nach dem Schuldstatut zu beurteilen sind. Welche Währung im Einzelfall geschuldet ist, ist eine andere Frage, für die z. B. § 361 HGB eine besondere Auslegungsregel enthält112 ; internationalprivatrechtliche Bedeutung kommt dieser Bestimmung aber nicht zu113 .
Wie bereits unter I 2 ausgeführt, gehört die Umrechnungsbefugnis des Schuldners in die Problematik der Erfüllungssurrogate. Was aber Erfüllungssurrogat ist, kann notwendigerweise nur die Rechtsordnung bestimmen, die auch die Erfüllungswirkungen beherrscht, nämlich das Schuldstatut. Daß u. U. keine der Vertragsparteien durch die Ersatzleistung in Inlandswährung einen Vor- oder Nachteil erleidet, ändert daran nichts. Auch wenn man in der Umrechnungsbefugnis einen Ausdruck gewisser ordnungspolitischer Erwägungen erblickt, so können sie wegen der Dispositionsmöglichkeit der Parteien, die sich ja nicht bloß auf die Ausschaltung der facultas alternativa in toto beziehen muß, sondern ebenso nur auf bestimmte Berechnungsmomente (wie Zeitpunkt, Kursart, Kursort) beschränken kann, eine Sonderanknüpfung nicht rechtfertigen, mögen sie wie alle Rechtsnormen einem "but social"114 entsprechen.
Wird die Zulässigkeit der facultas alternativa der lex loci solutionis unterstellt, so bringt dies die weitere Schwierigkeit mit sich, daß die Abdingung der Ersetzungsbefugnis durch Vereinbarung der effektiven Leistung in Auslandswährung an sich nach dem Vertragsstatut zu beurteilen ist, weil es sich um eine Frage des Schuldgegenstandes handelt, andererseits doch aber über die Zulässigkeit der Ersetzungsbefugnis die lex loci solutionis entscheidet, die gerade nur dann zum Zuge kommen kann, wenn es das Vertragsstatut gestattet. Theoretisch liegt also in der Sonderanknüpfung an die lex loci solutionis eine Zwiespältigkeit verborgen, weil die Ersetzungsbefugnis an sich nach zwei Rechtsordnungen zu prüfen ist, was hier auf eine kumulative Rechtsanwendung hinausläuft115 . In der Regel ist aber die Kumulation mehrerer Rechtsordnungen für eine Frage, die an sich nur zu einer Rechtsordnung in Beziehung steht, von Übel. Die alleinige Anwendung der lex loci solutionis führt andererseits dazu, daß nach dieser eine Vereinbarung einer effektiven Valutaschuld vorliegt, nicht aber nach dem Schuldstatut. Als Beispiel sei auf das deutsche Recht verwiesen. Die deutsche Rechtsprechung stellt keine besonderen Anforderungen für die Bejahung einer effektiven Leistungspflicht in fremder Währung, legt also den Begriff "ausdrücklich" in § 244 BGB ziemlich weit aus116 , wohl aber kann das Vertragsstatut eine Effektivvereinbarung noch nicht annehmen. Ist es dem Schuldner hier erlaubt, in inländischer Währung zu erfüllen? Die Frage ist zu verneinen, weil nicht mit zweierlei Maß gemessen werden darf.
Daß eine Sonderanknüpfung der Umrechnungsbefugnis im Hinblick auf die Berechnung der Ersatzleistung noch weniger tragbar ist, zeigt sich schon daran, daß je nach dem Zeitpunkt für die Umrechnung und auch nach der anzuwendenden Kursart die Höhe des Anspruchs wesentlich beeinflußt wird. Hier kann schlechterdings nicht mehr von einer bloßen Erfüllungsmodalität gesprochen werden. Soweit die Parteien dies ausdrücklich mit in Kauf nehmen, verhält sich die Sachlage natürlich anders. Gerade die Rechtsprechung hat in allen Ländern genug Beispiele 435 dafür geliefert, daß die Wahl des Umrechnungszeitpunkts von eminent praktischer Bedeutung ist. Diese Wahl der lex loci solutionis zu überlassen, bedeutet eine Denaturierung der Verbindlichkeit, die völlig unangemessen ist.
Die Möglichkeit, die in ausländischer Währung ausgedrückte Schuld mit inländischer Währung zu begleichen, und die Berechnung dieser Ersatzleistung beurteilen sich daher nach dem Schuldstatut117 , 118 ; dies gilt gleichermaßen für vertragliche und außervertragliche Schulden. Auch die Rechtsprechung folgt mehr oder weniger ausdrücklich diesem Grundsatz119 . Da bei den auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruhenden Verbindlichkeiten normalerweise120 ein Ausschluß der Umrechnungsbefugnis des Schuldners nicht möglich ist (ausgenommen der Fall der Konkurrenz zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen), sind diese Schulden in der Regel keine effektiven Valutaschulden.
Vor allem Mann121 vertritt für die Frage der Überführung einer Fremdwährungs- in eine Heimwährungsschuld die Ansicht, daß zwar die Umrechnungsbefugnis als solche durchaus der lex loci solutionis zu entnehmen sei, für die einschlägigen Kursfragen müsse aber wegen der Auswirkung auf den Umfang der Obligation die lex causae (lex obligationis) maßgeblich bleiben. Diese Meinung ist trotz theoretischer Bedenken als praktikabel zu bezeichnen122 , allerdings wird ihr, soweit ersichtlich, nirgends gefolgt.
Kollisionsrechtlich wird also die Anknüpfung der Umrechnungsbefugnis in einen formellen (Umrechnungsmöglichkeit als solche) und materiellen Teil (Kursfragen) aufgespalten. Diese "dépeçage" hat den großen Vorzug, daß sie ohne Schwierigkeit praktisch durchführbar ist. Eine kumulative Rechtsanwendung im eigentlichen Sinne liegt hier nicht vor, die gleiche Frage wird nicht nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen geprüft, sondern nur nach einer Rechtsordnung. Es handelt sich hier vielmehr um einen Fall der sog. distributiven Rechtsanwendung, bei der zwei selbständige Fragenkreise (gleicher oder ungleicher Art) je nach einer anderen Rechtsordnung zu beurteilen sind, beide Fragekreise aber nur zusammen zur Prüfung Anlaß geben. Ein anderes praktisches Beispiel für diese Figur bildet Art. 13 Abs. 1 EGBGB, wonach sich die Ehefähigkeit jedes Verlobten nach seinem Heimatrecht bestimmt.
Gegen diese Ansicht sind vor allem positivrechtliche Einwendungen zu erheben. Wählt man den von Mann vorgeschlagenen Weg, so ergibt sich dabei die notwendige Folge, daß z. B. bei einem dem schweizerischen Recht unterstehenden Vertrag mit deutschem Erfüllungsort nur § 244 Abs. 1 BGB nicht aber § 244 Abs. 2 BGB anwendbar ist; denn die Kursfragen sind ja gerade nach dem Schuldstatut, etwa schweizerischem Recht, zu beurteilen. Das bedeutet, daß Art. 84 Abs. 2 OR anzuwenden wäre. In dem gebildeten Beispiel werden daher von jeder Umrechnungsnorm nur Bruchstücke einer einheitlichen Bestimmung angewendet. Beide Normen haben aber zur Voraussetzung, daß sie in ihrem gesamten Umfang, nämlich beide Absätze, heranzuziehen sind. Es besteht zwischen den einzelnen Absätzen der betreffenden Bestimmungen ein Bedingungszusammenhang. Zwar ist es durchaus möglich, daß eine einzelne Gesetzesbestimmung mehrere, untereinander selbständige Regelungen enthalten kann, dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Kursbestimmung des § 244 Abs. 2 BGB würde in der Luft hängen, wenn man § 244 Abs. 1 BGB wegdächte. Die in § 244 Abs. 2 BGB ent- 436 haltene Kursregel ist eben nur dann heranzuziehen, wenn die Zahlung im Inland erfolgt bzw. erfolgen muß. Das gleiche gilt für Art. 84 Abs. 2 OR. Wahrscheinlich dürfte ferner sein, daß die Rechtsprechung - auch wenn man der Lehre von Mann Gefolgschaft leistet - schon aus Bequemlichkeitsgründen nur eine Vorschrift anwenden würde, sei es nun in unserem Fall Art. 84 OR oder § 244 BGB.
Die von Mann aufgestellte Lehre ließe sich freilich theoretisch dadurch halten, daß nur die Verweisung auf die lex loci solutionis als kollisionsrechtliche Verweisung angesehen werden würde, während hinsichtlich der Kursfragen eine materiellrechtliche Teilverweisung durch die Parteien zu unterstellen wäre. Freilich darf nicht verkannt werden, daß ein derartiger Wille so gut wie nie vorhanden sein dürfte. Es ist natürlich klar, daß diese Betrachtungsweise nur bei vertraglichen Verbindlichkeiten möglich ist. Damit läge hier der seltene Fall einer doppelten Teilverweisung vor, einerseits eine kollisionsrechtliche (hinsichtlich der Umrechnungsbefugnis als Erfüllungs- bzw. Zahlungsmodalität), andererseits eine materiellrechtliche bezüglich der Unterfrage des Kurses ("materiellrechtliche Teilrückverweisung" auf das Schuldstatut). Theoretisch ist ein solches Gebilde durchaus haltbar, es kompliziert aber doch die Rechtsanwendung und ist zudem nicht universell genug, da es die außervertraglichen Verbindlichkeiten unberücksichtigt läßt.
Obwohl die von Mann vertretene Ansicht durchaus zu gerechten Resultaten führen mag, ist sie trotzdem aus konstruktiven wie praktischen Gründen abzulehnen; sie erschwert unnötig die Rechtsanwendung.
Nach der hier vertretenen Meinung besitzt § 244 BGB für nicht effektive Fremdwährungsschulden keine kollisionsrechtliche Bedeutung. Internationalprivatrechtliche Wirksamkeit kommt dieser Bestimmung nur dann zu, wenn man eine stillschweigende kollisionsrechtliche Teilverweisung durch die Parteien für die Zahlungsmodalitäten annimmt und die Umrechnungsbefugnis des Schuldners dazu rechnet. Normalerweise dürfte aber eine solche Teilverweisung eher als materiellrechtliche zu verstehen sein123 , so daß die am Zahlungsort geltende Umrechnungsbefugnis kraft materiellen Verweisungswillens zum Vertragsinhalt wird. Eine solche Sicht dürfte auch z. T. für internationale Darlehen und Anleihen angebracht sein. Da hierbei der Hauptzweck der Transaktionen die Beschaffung von Kapital zur Finanzierung darstellt, nimmt der Schuldner in Kauf, daß bei Zahlungsortvereinbarungen, soweit nicht ohnehin der Gläubigerwohnsitz Erfüllungsort ist, auch die an diesem Platz geltenden Regeln für die Umrechnung eingreifen, selbst wenn sie ihm nachteilig sein sollten.
Kollisionsrechtliche Relevanz besitzt natürlich § 244 BGB ohnehin für all diejenigen, die § 244 BGB unabhängig vom jeweiligen Schuldstatut anwenden, sei es kraft allgemeiner Maßgeblichkeit der lex loci solutionis, sei es zufolge des positiven ordre public, auf Grund dessen § 244 BGB absolute Geltung im Inland für sich in Anspruch nimmt124 . Wie auch § 244 BGB im einzelnen aufgefaßt werden mag, auf jeden Fall wirft diese Bestimmung eine Reihe von Problemen auf.
Daß § 244 BGB auf vertragliche Schulden Anwendung findet, kann nicht in Frage gestellt werden. Zweifelhafter erscheint dagegen schon die Einbeziehung der außervertraglichen Verbindlichkeiten, wie etwa solche aus unerlaubter Handlung. So lehnt W. Mayer125 aus dogmatischen Gründen die Anwendung des § 244 BGB für gesetzliche Schulden ab. Bei einer auf Gesetz beruhenden Verbindlichkeit könne man nicht von einer in ausländischer Währung "ausgedrückten" Geldschuld sprechen; eine gesetzliche Schuld finde überhaupt keinen währungsmäßigen Ausdruck126 , die Entstehung der Schuld in ausländischer Währung sei lediglich eine Konsequenz des Tatbestandes. 127 Im übrigen werde bei Schadensersatzschulden der Restitutionsgedanke geradezu verfälscht.128 .
Systematisch gesehen gehört § 244 BGB zu den Normen des allgemeinen Teils des Schuldrechts und ist aus diesem Grund an sich auf außervertragliche Verbindlichkeiten anwendbar. Gegen eine Ausdehnung des § 244 BGB auf Schulden der eben erwähnten Art spricht freilich, daß § 244 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wohl vom Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung ausgeht, da eine vorherige Abdingung der facultas alternativa bei gesetzlichen Schulden nicht möglich ist. Obwohl § 244 BGB unter den allgemeinen Normen des Schuldrechts steht, handelt es sich zunächst doch nur um eine Bestimmung, die Schulden aus Vertrag zum Gegenstand hat. Eine direkte Anwendung auf gesetzliche Verbindlichkeiten muß daher ausscheiden, ohne daß es auf die Frage des Ausgedrücktseins in einer bestimmten Währung ankäme129 . Die von W. Mayer bemühte Auslegung erscheint allerdings nicht stichhaltig, auch eine nicht vertragliche Schuld findet einen währungsmäßigen Ausdruck130 . Das "ausdrücken" ist kein Spezifikum der Vertragsschulden, es handelt sich um keinen originär vertragsrechtlichen Begriff. "Ausdrücken" bedeutet hier nur währungsmäßige Bezeichnung der Schuld.
Die analoge Anwendung des § 244 BGB auf außervertragliche Verbindlichkeiten impliziert zugleich eine gewisse Beschränkung. Vom Blick des § 244 BGB aus heißt dies, daß nicht jede außervertragliche Schuld auch nicht effektive Valutaschuld sein muß. Im Gegensatz zu den Schulden aus Vertrag kommt eine Interpretation einer Vereinbarung zur Feststellung des effektiven Charakters der Valutaschuld nicht in Frage, es muß hier auf die näheren Umstände abgestellt werden, ein freilich unscharfes Kriterium. Einzelheiten können hier aber nicht weiter verfolgt werden. Gerade dort, wo das restitutorische Moment nicht im Vordergrund steht, ist § 244 BGB fraglos anzuwenden.
Die nähere Bestimmung des Zahlungsorts i. S. des § 244 BGB ist gleichermaßen von Bedeutung für die materiellrechtliche wie die kollisionsrechtliche Auffassung dieser Norm131 .
Fraglich erscheint insbesondere, ob dem Zahlungsort ge- 437 genüber dem Erfüllungsort132 rechtliche Eigenständigkeit zukommt, ob also Zahlungsort und Erfüllungsort synonyme Begriffe darstellen133 . In § 244 Abs. 1 BGB selbst ist vom Zahlungsort gar nicht die Rede, es heißt dort nur "ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen...", lediglich in Abs. 2 wird davon gesprochen, daß der Umrechnungskurs des Zahlungsorts zur Zeit der Zahlung maßgebend sei. Nach dem Wortlaut könnte tatsächlich zwischen dem im Inland liegenden Erfüllungsort und Zahlungsort ein rechtlicher Unterschied gemacht werden134 . Eine Geldschuld ist im Land dann zu zahlen, wenn sich hier ihr Erfüllungsort befindet135 . Nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB wird am Schuldnerwohnsitz erfüllt. Daß der Schuldner dabei die Gefahr der Übersendung des Geldes trägt, ändert daran nichts. Sendet er an seinem Wohnsitz rechtzeitig das Geld ab, so kommt er nicht mehr in Verzug. Nimmt der Schuldner die Übermittlung des Geldes an einem anderen Ort vor, so besteht ein vom Erfüllungsort verschiedener Zahlungsort. Ein solches Verhalten des Schuldners ist aber nur im Rahmen von § 242 BGB als legitim anzusehen. Der Schuldner bleibt normalerweise verpflichtet, die Zahlung136 an seinem Wohnsitz vorzunehmen. Daher ist für § 244 BGB der Zahlungsort mit dem Erfüllungsort als rechtlich identisch anzusehen137 . Dies ist auch von einer gewissen Wichtigkeit für die Ermittlung der für den Umrechnungskurs maßgebenden Börse, weil § 244 BGB davon ausgeht, daß sich der Schuldner nicht den Kurs der ihm günstigeren Börse aussuchen darf. Hierzu bedürfte es einer vertraglichen Vereinbarung. Es ist natürlich nicht zu übersehen, daß in der Regel kaum nennenswerte Unterschiede zwischen den einzelnen Inlandsbörsen hinsichtlich des Notenkurses bestehen werden.
Abzulehnen ist m. E. die Auffassung Nussbaums138 , dem sich Neumeyer139 angeschlossen hat, wonach es auf die tatsächliche Zahlung im Inland ankomme, gleichgültig, wo sich sonst der Erfüllungsort befinde. Ihre Meinung gründet sich auf die gesonderte Anküpfung des § 244 BGB und ist auch insofern folgerichtig, aber zurückzuweisen, wie oben ausgeführt wurde. Sie führt zu einer Aushöhlung der Bedeutung des Erfüllungsortes. Daß zudem die Zahlungen tatsächlich im Ausland zu bewirken seien, bei denen der Erfüllungsort im Ausland liegt, wie Nussbaum sagt140 , führt noch keineswegs dazu, den Zahlungsort dort anzunehmen, wohin die Zahlung zu übermitteln ist. Eine solche Unterscheidung entspricht nicht dem deutschen Recht. Die Leistung besteht gerade in der Zahlung. Leistungsort und Erfüllungsort sind daher das gleiche. Man mag die deutsche Regelung für unnatürlich und lebensfremd halten; solange sie aber besteht, kann sie nicht hinweginterpretiert werden141 . Im übrigen muß man eben abweichende Vereinbarungen treffen, wenn einem diese Regelung nicht zusagt; ansonsten ist das Schuldstatut, hier das deutsche Recht, so zu nehmen, wie es ist.
Sieht man in § 244 BGB auch eine "versteckte Kollisionsnorm"142 , so tritt die weitere Frage auf den Plan, ob der Anknüpfungsbegriff "Zahlungsort" anders festzulegen ist als derjenige, den das Schuldstatut verwendet143 . Zunächst könnte man auch hier wiederum zwischen Zahlungs- und Erfüllungsort unterscheiden und allein die tatsächliche Zahlung im Inland als ausreichende räumliche Beziehung ansehen. Dies würde aber dazu führen, daß bei einer dem schweizerischen oder italienischen Recht unterstehenden Verbindlichkeit, falls der Gläubiger im Ausland wohnt, des Erfüllungsort im Inland läge (Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 OR, Art. 1182 Abs. 3 Codice civile). Dem Schuldstatut würde aber damit schwerlich Gerechtigkeit widerfahren; denn der inländische Schuldner ist gar nicht berechtigt, die Zahlung im Inland vorzunehmen. Tut er es trotzdem, so darf ihm § 244 BGB nicht noch sein rechtswidriges Verhalten erleichtern. Auf den tatsächlichen im Inland liegenden Zahlungsort kann es daher nicht ankommen. Dies bestärkt auch noch die Überlegung, daß der Gläubiger, wenn er nicht die erlaubte Ersatzleistung annimmt, in Annahmeverzug geriete. Es wäre die Folge jener Ansicht, die für die Umrechnung den inländischen Zahlungsort für ausreichend hält.
Da für die kollisionsrechtliche Beurteilung der Umrechnungsbefugnis ein der betreffenden Schuld zugehöriges Anküpfungsmoment verwendet wird, erscheint es als folgerichtig, den Begriff des Erfüllungsortes nicht selbständig festzulegen, etwa im Rückgriff auf die lex fori, sondern dem Schuldstatut zu entnehmen144 . Auch die Rechtssicherheit läßt eine derartige Lösung als empfehlenswert erscheinen. Steht das Schuldstatut fest, so ist es verhältnismäßig einfach, den für den Schuldner maßgebenden Zahlungsort zu ermitteln. Nur wenn dieser im Inland liegt, ist § 244 BGB anwendbar. Ist das Schuldstatut nicht klar, dann bedeutet dies meist ohnehin, daß noch nicht bekannt ist, wie gezahlt werden muß. Wir haben hier also ein Beispiel für eine Qualifikation eines Anküpfungsbegriffs, die nicht nach der lex fori, sondern nach dem Schuldstatut vorgenommen wird, eine Qualifikation nach der lex causae145 .
438Da sich bereits aus dem Wortlaut des § 244 BGB dessen auf das Inland beschränkte Anwendbarkeit ergibt146 , stellt sich die Frage, wie die Rechtslage bei einem ausländischen Zahlungsort zu beurteilen ist147 . Diese Problematik ist unabhängig davon, wie nun im Einzelfall § 244 BGB verstanden wird. Faßt man § 244 BGB als Sachnorm auf, so fehlt bei deutschem Schuldstatut und ausländischem Zahlungsort eine inländische Umrechnungsnorm. Wird § 244 BGB kollisionsrechtlich gedeutet, dann mangelt es an einer lex-fori-Kollisionsnorm. Nur wenn man in § 244 BGB eine Positivierung der Maßgeblichkeit der lex loci solutionis für Zahlungen erblickt, liegt eine ungeschriebene, vollkommene Kollisionsnorm vor, die auch bei im Ausland vorzunehmenden Zahlungen Anwendung findet. Merkwürdig bleibt dabei allerdings, weshalb der Gesetzgeber dann nicht § 244 BGB so allgemein gefaßt hat. Für die beiden zuerst genannten Fälle ist daher nach wie vor das eben genannte Problem vorhanden.
Nach der hier vertretenen Auffassung ist § 244 BGB eine Sachnorm mit lediglich örtlich begrenztem Anwendungsbereich. Die bei Auslandszahlungen entstehende Lücke wird dann praktisch, wenn es sich um einen im Inland wohnenden Gläubiger handelt. Hier ist die Lücke durch analoge Anwendung des § 244 BGB zu füllen148 , indem die Beschränkung auf den inländischen Zahlungsort unberücksichtigt bleibt149 . Dies widerspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, da es sich um einen Fall handelt, an den der Gesetzgeber nicht gedacht hat, wie überhaupt die dem § 244 BGB zugrunde liegende rechtliche Konzeption unklar ist150 . Daß eine solche Lösung gangbar ist, zeigen geradezu zwingend Art. 41 WechseIG und Art. 36 ScheckG151 . Diese Bestimmungen enthalten genau für die gleiche Interessenlage nicht die Beschränkung des § 244 BGB, wie im übrigen auch Art. 1278 Codice civile allein vom Zahlungsort spricht152 .
Soweit § 244 BGB als zwingende Norm des öffentlichen oder privaten Rechts herangezogen wird, ist zu prüfen, ob am ausländischen Zahlungsort gleichfalls eine derartige zwingende Vorschrift besteht. Ist dies der Fall, so wird diese wegen ihrer engen Beziehung, die fraglos vorliegt, angewendet153 . Hat die dortige Norm aber nur dispositiven Charakter, wird dem Schuldner trotzdem die Umrechnungsbefugnis einzuräumen sein, weil sonst eine ungerechtfertigte Lücke entstehen würde. Freilich läßt sich auch sagen, daß dann eben keine Umrechnung durch den Schuldner zum Zwecke der Erfüllung gestattet ist, mithin effektiv gezahlt werden muß.
Das englische und "amerikanische" Recht überführen bei einem Rechtsstreit die auf ausländische Währung lautende Schuld in inländische Währung. Es handelt sich hierbei um eine Umrechnung aus prozessualen Gründen154 . Zunächst könnte man meinen, daß eine Auswirkung auf etwaige Rechtsstreitigkeiten im Ausland nicht mehr in Frage kommen könne, weil die Sache bereits andernorts entschieden worden sei. Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt aber genau das Gegenteil.
Das OLG Hamburg155 und das Reichsgericht156 , hatten sich mit einem Fall zu befassen, in dem durch das Dazwischentreten der englischen Prozeßnorm und die später wieder vorgenommene Rückumrechnung in die ursprünglich geschuldete Währung ein Überschuß gegenüber dem Nominalwert der Schuld die Folge war. Der Kläger, ein Konkursverwalter, wollte diesen Überschußbetrag als ungerechtfertigte Bereicherung von dem im Verteilungsverfahren der Zwangsvollstreckung befriedigten Schiffshypothekengläubiger kondizieren; das Schiff war in England versteigert worden; auch der Versteigerungserlös kam hier zur Verteilung. Das durch die Hypothek gesicherte Darlehen lautete auf holländische Gulden und unterstand nach Meinung des OLG Hamburg dem deutschen Recht. Nach dem Vertrag brauchte das Darlehen nicht in holländischen Gulden zurückbezahlt [zu] werden. Darlehensschuldnerin war eine in Konkurs gefallene deutsche Aktiengesellschaft. Die Klage des Konkursverwalters wurde nur deshalb abgewiesen, weil die Bereicherung nicht auf Kosten der Konkursmasse, sondern des nachfolgenden Hypothekengläubigers erfolgt war.
Es ist hier darauf hinzuweisen, daß dieses Problem nicht nur durch die anglo-amerikanische compulsory-conversion-rule ausgelöst wird, sondern auch durch all diejenigen Normen, die eine Umrechnung aus prozessualen Gesichtspunkten157 (Zwangsvollstreckung, Konkurs) vornehmen. Da es in den erwähnten Entscheidungen um eine Frage der Zwangsvollstreckung ging, kann auch der umgekehrte Fall eintreten (deutsche Zwangsvollstreckung, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung werden in Italien158 geltend gemacht).
Für unseren Problemkreis ist die Feststellung des Gerichts von Interesse, daß die englische Umrechnungsbestimmung wie § 244 BGB eine materiellrechtliche und keine prozessuale Vorschrift sei; auf den Vertrag selbst sei deutsches Recht anzuwenden, so daß es auf die englische Norm gar nicht ankomme. Soweit das OLG Hamburg davon ausgeht, daß die englische Umrechnungsregel dem materiellen Recht angehört, ist die Entscheidung mit Ge- 439 wißheit unzutreffend159 . Dies ergibt sich schon daraus, daß die englische Regel zumindest auch die amtlichen Organe insoweit bindet, als ihnen die Zusprechung (hier Verteilung des Erlöses) einer auf ausländische Währung lautenden Geldsumme in dieser Währung untersagt ist. Die Prozeßnorm des englischen Rechts braucht aber gar nicht in eine materiellrechtliche Norm umgedeutet werden, weil letzten Endes der Schuldgegenstand eindeutig in Gulden festgelegt ist. Der Hypothekengläubiger kann von seinem Schuldner nicht mehr erhalten, als was ihm nach dem Vertrag zusteht, gleichgültig, ob die Leistung freiwillig erfolgt oder zwangsweise beigetrieben wird. Was dem Gläubiger geschuldet wird, bestimmt der Vertrag und die ergänzend eingreifenden Normen der lex contractus. Das bedeutet auf unseren Fall bezogen, daß nach § 244 BGB die zur Zeit der Zahlung nach dem am Zahlungstage und für den Zahlungsort maßgebenden Kurs sich berechnende Geldsumme dem Gläubiger zusteht; daß die Forderung hypothekarisch gesichert ist, ändert daran nichts. Eine freiwillige Zahlung erfolgte nicht, jedoch bleibt dies für den Zweck des § 244 BGB unerheblich. Des weiteren macht es keinen Unterschied, wenn die Zahlung im Ausland erfolgt. Bei der Auslegung des § 244 BGB müssen diese Beziehungen zum Ausland entsprechend berücksichtigt werden; § 244 BGB ist der besonderen Sachlage anzugleichen160 .
Soweit eine dem englischen Recht unterstehende nicht effektive Valutaschuld etwa in Deutschland zu erfüllen ist, fehlt zwar eine gefestigte englische Umrechnungsregel, sie kann aber trotzdem als existent angesehen werden161 . Eine eigentliche materielle Lücke des englischen Rechts besteht nicht, so daß auf § 244 BGB mit Hilfe der (im Schuldrecht ohnehin fraglichen) Rückverweisung auf das Erfüllungs- bzw. Zahlungsstatut162 nicht zurückgegriffen [zu] werden braucht.
Die praktische Bedeutung der hier behandelten Problematik wird durch die seit einigen Jahren laufenden Bemühungen des Europarates um die Vereinheitlichung des Rechts über das Zahlungsgeschäft unterstrichen. Bislang mündeten diese Anstrengungen in der Ausarbeitung zweier Abkommen: der Convention européenne relative aux obligations en monnaie étrangère vom 11. 12. 1967163 (Europäisches Abkommen über Fremdwährungsschulden) und der Convention européenne relative au lieu de paiement des obligations monnétaires vom 16. 5. 1972164 (Europäisches Abkommen über den Zahlungsort bei Geldschulden). Wesentliche Vorarbeiten hatte dazu bereits die International Law Association (ILA) auf ihren Konferenzen in Dubrovnik (1956) und Helsinki (1966) geleistet165 . Die vom Europarat zur Unterzeichnung und Ratifizierung vorgelegten Abkommen, die bisher nicht in Kraft getreten sind, und deren Erfolgschancen teilweise skeptisch beurteilt werden166 , befassen sich jeweils in ihrem Annex mit verschiedenen Aspekten unserer Fragestellung. Es muß allerdings an dieser Stelle darauf verzichtet werden, beide Abkommen umfassend und detailliert wiederzugeben und zu erläutern.
Art. 1 des Annexes des Abkommens über Fremdwährungsschulden bestimmt allgemein:
1. Une somme d'argent due dans une monnaie autre que celle du lieu de paiement peut être payée dans la monnaie du lieu de paiement, sauf intention contraire des parties, ou usage différent.
2. Le débiteur ne peut se prévaloir de cette faculté s'il sait ou devrait savoir que le paiement dans la monnaie du lieu de paiement entraîne pour le créancier un préjudice sensible.
(1. Eine in einer anderen Währung als derjenigen des Zahlungsortes geschuldeten Geldsumme kann in der Währung des Zahlungsortes bezahlt werden, es sei denn, daß die Parteien Gegenteiliges vereinbart haben oder eine abweichende Verkehrssitte besteht.
2. Der Schuldner kann sich nicht auf diese Befugnis berufen, wenn er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Zahlung in der Währung des Zahlungsortes für den Gläubiger einen spürbaren Nachteil mit sich bringt167 .)
Art. 3:
Lorsqu'en application des articles 1 ou 2, le débiteur s'acquitte dans la monnaie du lieu de paiement, la conversion est faite au taux de change au jour du paiement effectif.
(Wenn der Schuldner sich in Anwendung der Art. 1 oder 2 in der Währung des Zahlungsortes befreit, hat die Umrechnung zum Kurs des Tages der tatsächlichen Zahlung zu erfolgen.)
Art. 8:
Le lieu de paiement au sens des articles précédents est le lieu ou le paiement doit être fait.
(Zahlungsort im Sinne der vorangegangenen Artikel ist der Ort, an dem die Zahlung zu erfolgen hat.)
Eine Festlegung des im gerade angeführten Art. 8 offengelassenen Begriffs des Zahlungsortes erfolgt nunmehr für den Fall der Geldschuld im Annex 1 des Abkommens über den Zahlungsort.
Art. 1 bestimmt:
En l'absence d'une intention contraire des parties ou d'un usage différent, le lieu de paiement des obligations monétaires est déterminé par les dispositions suivantes.
(Soweit ein gegenteiliger Wille der Parteien oder eine abweichende Verkehrssitte fehlt, bestimmt sich der Zahlungsort nach den folgenden Bestimmungen).
Art. 2:
1. Le paiement doit être fait à la résidence habituelle du créancier au moment du paiement.
2. Toutefois, si le créancier l'exige, le paiement doit être fait en tout autre lieu de l'Etat de la résidence habituelle du créancier au moment du paiement, ou en tout lieu de l'Etat de la résidence habituelle du créancier au moment de la naissance de l'obligation.
440(1. Die Zahlung hat am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Gläubigers zu erfolgen, den er zum Zeitpunkt der Zahlung besitzt.
2. Sofern der Gläubiger dies fordert, hat die Zahlung jedoch an jedem anderen Ort des Staates zu erfolgen, in dem der Gläubiger im Zeitpunkt der Zahlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder an jedem Ort des Staates, in dem der Gläubiger im Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte168 .)
Nach Art. 4 hat aber der Gläubiger alle zusätzlichen Kosten und finanziellen Einbußen zu tragen, die sich aus einem Wechsel des Zahlungsortes nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit ergeben. Statt der "résidence habituelle" gilt nach Art. 5 bei Handel und Gewerbe der "lieu d'établissement" (Ort der Niederlassung).
Festzustellen ist zunächst, daß beide Abkommen weder kollisionsrechtliche Normen noch international einheitlich geltendes materielles Recht enthalten, vielmehr sollen die einzelnen Staaten ihr nationales Recht im Sinne der Abkommen umgestalten. Dies bedeutet für die Bundesrepublik Deutschland, daß § 244 BGB zu präzisieren und zu ergänzen sein wird, während bei Geldschulden (nicht nur bei Fremdwährungsschulden) als Zahlungsort - und zwar verstanden als Erfüllungsort - in Abweichung von der bisherigen Regelung der §§ 269, 270 BGB nicht mehr der Wohnsitz des Schuldners sondern der gewöhnliche Aufenthaltsort (!) des Gläubigers (!) fungiert. Für die übrigen Verbindlichkeiten bliebe es aber beim Wohnsitz des Schuldners als ihrem Erfüllungsort. Ob es glücklich wäre, eine solche Differenzierung bestehen zu lassen, ist eine andere, hier nicht zur Debatte stehende Frage.
Für Staaten, die beide Abkommen ratifizieren, würden somit nicht nur inhaltlich einheitliche Regeln für die Umrechnungsbefugnis sondern auch für den Zahlungsort geschaffen, obwohl festzuhalten ist, daß die Abkommen selbständig nebeneinander stehen, also jeweils einen eigenen, besonderen Regelungsgehalt besitzen.
Da vor allem das Abkommen über Fremdwährungsschulden keine kollisionsrechtlichen Regelungen trifft, bleibt nach wie vor die Frage offen, nach welcher Rechtsordnung sich die Einräumung der Umrechungsbefugnis beurteilt. Ohne Interesse ist dieses Problem nur dann, wenn alle in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu solchen Staaten gehören, die das Abkommen ratifiziert haben; denn in diesem Fall gilt inhaltlich überall das gleiche Recht.
1 Zur Frage der Zulässigkeit von Valutaschulden vgl. Seetzen, Zur innerstaatlichen und internationalen Zulässigkeit von Fremdwährungsschulden und -klauseln, AWD 1969 S. 253 ff.
2 Beide Fragen werden oft nicht genügend auseinandergehalten. Dies beruht meist darauf, daß man sich von dem Begriff des "Währungsstatuts" blenden läßt. Verweisungen auf das "Währungsstatut" sind im eigentlichen Sinne nicht kollisionsrechtlicher Natur, weil die Frage nach dem Schuldgegenstand eine materiellrechtliche Frage ist (Ausdruck und wertmäßige Festlegung der Schuld in einer bestimmten Währung). Nach W. Mayer, Die Valutaschuld nach deutschem Recht, 1934, S. 43 ff. (zit.: W. Mayer) handelt es sich um eine "institutionelle" Verweisung auf das fremde Währungsrecht.
3 Die tatsächliche Umrechnung findet vielfach erst später statt.
4 Diese Momente werden bei der Diskussion allzu sehr vernachlässigt.
5 Der Begriff der Geldschuld ist vieldeutig. Über die verschiedenen Arten von Geldschulden: Nussbaum, Das Geld in Theorie und Praxis des deutschen und ausländischen Rechts, 1925, S. 64 ff. (zit.: Das Geld).
6 Über die Typen von Valutaschulden vgl. M. Wolff, Das Geld, in: Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd. IV/1, 1917, S. 640 ff.; Nussbaum, Das Geld, S. 187 ff.; ders., Money in the Law - National and International, Brooklyn 1950, S. 340 ff. (zit.: Money); W. Mayer, S. 10 ff.; F. A. Mann, Das Recht des Geldes, 1960, S. 138 ff. (zit.: Mann); Fögen, Geld- und Währungsrecht, 1969, S. 122 f.; Ascarelli, Obbligazioni pecuniarie Art. 1277 - 1284, in Scialoja-Branca, Commentario del codice civile, Bologna - Roma 1959, S. 39 ff.; Staudinger/ Weber, BGB, 11. Aufl., 1967, § 244 Anm. 5 ff. Im folgenden wird hier unter Valutaschuld die echte Valutawertschuld verstanden.
7 Beispiel aus der Rechtsprechung: LG Köln, 21.4.1967, FamRZ 1968 S. 479 (Vollstreckung eines auf ausländische Währung lautenden Unterhaltstitels).
8 Vgl. etwa OLG Frankfurt a. M., 3.6.1970, AWD 1971 S. 409 (Zur maßgeblichen Währung bei Einlösung von Fremdwährungsschecks).
9 Diese Fragen bleiben gesonderter Behandlung vorbehalten.
10 Zur näheren Orientierung sei verwiesen auf Koeppel. Die deutsche Devisengesetzgebung im internationalen Privatrecht, 1938; Neumann, Devisennotrecht und Internationales Privatrecht, 1938/41; Nussbaum, Money, S. 446 ff.; Mann, S. 338 ff.; Kägi, Der Einfluß des Devisenrechts auf internationale schuldrechtliche Verträge, Diss. Zürich 1961; Böse, Der Einfluß des zwingenden Rechts auf internationale Anleihen, 1963, S. 67 ff.; van Hecke, Problèmes juridiques des emprunts internationaux, Leiden 1955, S. 200 ff.; Hjerner, Främmande valutalag och internationell privaträtt, Uppsala 1956; Bonet Correa, El control de cambios y las obligaciones monetarias, Roma - Madrid 1967; Treves, Il controllo dei cambi nel diritto internazionale privato, Padova 1967, sowie Rodriguez Sastre, Las obligaciones en moneda extranjera, Madrid 1968, S. 43 ff.
11 Näheres unter II.
12 Auch die einschlägigen Lehrbücher des Schuldrechts führen ihn nicht auf.
13 Für die Überweisung ist aber die Frage von Bedeutung, ob das Datum der Zahlungshandlung oder das des Empfangs der Zahlung der Kursberechnung zugrunde zu legen ist. Die Antwort hierauf hängt davon ab, ob der Gläubiger- oder Schuldnerwohnsitz Erfüllungsort der betreffenden Schuld ist. Ist der Schuldnerwohnsitz Erfüllungsort, ist der Kurs zum Zeitpunkt der Zahlungshandlung maßgebend (so auch Soergel/Schmidt, BGB, 10. Aufl., § 244 Anm. 7); wenn am Wohnsitz (Geschäftsniederlassung) des Gläubigers zu erfüllen ist, kommt es auf den Kurs des Zeitpunkts an, zu dem der Gläubiger in der Lage ist, über den geschuldeten Betrag zu verfügen. Hinsichtlich der letzten Alternative ebenso Schwarzhaupt, Fremdwährungsklauseln nach deutschem Schuldrecht, Diss. Frankfurt 1935, S. 33. Siehe auch unten I 3 d.
14 Diese Terminologie (Normal-, Ersatz-, Kurz-, Notabwicklung) ist Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. 1960, S. 297 ff., entnommen.
15 Vgl. dazu Birk, Aufrechnung von Fremdwährungsforderungen und internationales Privatrecht, AWD 1969 S. 12 ff.
16 Gleichbedeutende Begriffe sind: facultas alternativa, Ersetzungsbefugnis, Umrechnungsbefugnis, Abfindungsbefugnis; Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Bd. III/2, 1930, S. 194 ff. (zit.: Neumeyer) verwendet unglücklicherweise den unzutreffenden Ausdruck "Umwandlungsbefugnis", weshalb dann W. Mayer, S. 78 ff., gegen diese Auffassung nur äußerlich zu Recht polemisiert, weil Neumeyer sachlich gar nicht behauptet, daß eine Schuldumwandlung erfolge. Auch Mann, S. 265 ff., spricht von "Umwandlung". Diese Ungenauigkeit dürfte aber an der unzutreffenden Übersetzung des Begriffs "conversion" liegen, der im englischen Original "The legal aspect of money", 2. Aufl., Oxford 1953, S. 275 ff., verwendet wird (im folgenden wird neben der deutschen Ausgabe die 3. Aufl., Oxford 1971, zitiert, da die deutsche Übersetzung nach der 2. Auflage erfolgte).
17 Schuldrecht, Bd. I, 3. Aufl. 1968, S. 122. Unklar ist die Auffassung von W. Mayer, S. 79 ("ordentlicher Leistungsgegenstand").
18 Nussbaum, Das Geld, S. 209 ff.; W. Mayer, S. 77 ff.; Bamberger, Die Valutaschuld und ihre rechtliche Behandlung unter dem Einfluß der Geldentwertung, Diss. Heidelberg 1924 (Masch.), S. 11 ff.; ferner durchweg die Kommentare zum BGB (z. B. Soergel/Schmidt, BGB, § 244 Anm. 6) und HGB (bei § 361 HGB). Aus der Rechtsprechung: RGZ 101 S. 313.
19 Siehe vorige Fußnote.
20 S. 121 f.
21 Zu deren Begriff vgl. Nussbaum, Das Geld, S. 203 ff.
22 Die Erfüllung, Erster Teil, 1906, S. 136.
23 In der gleichen Richtung liegt auch Reichel, Rückwirkung der Aufrechnung gegen Fremdgeldforderungen, AcP 126 (1926) S. 313, 328 f.
24 S. 194 ff.
25 Gernsheim, Die Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) im deutschen bürgerlichen Recht, 1906, S. 12.
26 Näheres bei Birk, AWD 1969 S. 16.
27 Dies wird von den Befürwortern der Anwendbarkeit des § 244 BGB übersehen.
28 Rechtsvergleichende Übersichten geben Nussbaum, Das Geld, S. 210 f.; ders., Vertraglicher Schutz gegen Schwankungen des Geldwertes, 1928, S.60; Neumeyer, S. 196 ff.; Mann, S. 265 ff. = Legal Aspect, S. 313 ff.; Ascarelli, Studi giuridici sulla moneta, Milano 1952, S. 175 ff. (auch historisch) sowie Dach, Conversion of foreign money - A comparative study of changing rules, American Journal of Comparative Law 3 (1954) S. 155 ff.
29 Eine modifizierte Anwendung von § 244 BGB schreibt § 661 HGB vor; vgl. hierzu Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht, Bd. II, Berlin 1962, § 661 Anm. 1; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht, 2. Aufl., § 661 Anm. 2.
30 § 244 BGB: Ist eine in inländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist. Art. 84 OR: Geldschulden sind in Landesmünze zu zahlen. Ist in dem Vertrage eine Münzsorte bestimmt, die am Zahlungsorte keinen gesetzlichen Kurs hat, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Werte zur Verfallszeit dennoch in der Landesmünze bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes "effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrages ausbedungen ist. Art. 8 Nr. 8 der VO vom 24.12.1938: Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Schillingwährung erfolgen, es sei denn, daß die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist. Art. 1278 Codice civile: Se la somma dovuta è determinata in una moneta non avente corso legale nello Stato, il debitore ha facoltà di pagare, in moneta legale, al corso del cambio nel giorno della scadenza e nel luogo stabilito per il pagamento. Art. 291 griechisches ZGB: Bei einer Geldschuld in ausländischer Währung, welche im Inland zu zahlen ist, ist der Schuldner berechtigt, wenn nicht das Gegenteil vereinbart wurde, in inländischer Währung nach dem Kurswert der ausländischen Währung in der Zeit und an dem Ort der Zahlung zu leisten. Art. 947 brasilianisches ZGB: Eine Zahlung in Geld ist, falls die Münzsorte nicht bestimmt wurde, in der am Erfüllungsort der Verbindlichkeit in Umlauf befindlichen Münze zu entrichten. § 1 - den Parteien steht jedoch frei zu vereinbaren, daß sie in einer bestimmt bezeichneten inländischen oder ausländischen Münzsorte zu erfolgen habe. § 2 - Im Falle des vorhergehenden Paragraphen kann der Schuldner wählen zwischen Zahlung in der im Schuldtitel bezeichneten Münzsorte und deren Gegenwert in der am Erfüllungsort in Umlauf befindlichen Münze zum Kurse des Fälligkeitstages. Mangels einer Notierung an diesem Tage gilt die unmittelbar vorhergehende.
31 Siehe dazu Mater, Traité juridique de la monnaie et du change, Paris 1925, S. 258 ff.; Béquignon, La dette de monnaie étrangère, Paris 1925, S. 119.
32 Text in: Sveriges Rikes Lag, 18. Aufl., Stockholm 1958, S. 631.
33 Zur Umrechnungsproblematik in den skandinavischen Ländern vgl. Kôersner, Valutafragor i rättslig belysning. Det s.k. omräkningsproblemet, Svensk Juristtidning 11 (1926) S. 26 ff.; Ussing, Forpligtelser i fremmed Mynt og deres Indfrielse med indenlandsk Mynt, ebenda S. 177 ff.; ders., Forpligtelser i fremmed Mynt under den nyeste Tids Forhold, Ugeskrift for Retsvaesen 1941 B 127 ff.; Einar Hansen, Noen bemerkninger angaende omregning til innenlandsk mynt av forpliktelser uttrykt i utenlandsk mynt, Tidsskrift for Rettvitenskap 54 (1941) S. 569 ff.
34 Abgedruckt bei Mann, S. 273.
35 Eine ähnliche Bestimmung sieht der Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zum 2. Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vor (RdA 1971 S. 355, 356): Lohnzahlung - Abs. 1, Satz 1: "Das in Geld zu leistende Arbeitsentgelt ist in gültiger Inlandswährung entsprechend den für das Arbeitsverhältnis bestehenden Vereinbarungen bar oder durch Überweisung auf ein vom Arbeitnehmer bestimmtes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen."
36 Vgl. Béquignon (Fußnote 31), S. 102 ff.; Rozis, L'exécution des obligations et les variations de valeur de la monnaie (La monnaie de paiement), Paris 1925, S. 43 ff., 109 ff., 145 ff., 155 ff.; Schkaff, La dépréciation monétaire, 2. Aufl., Paris 1926, S. 139 ff.; Aubry/Rau/Bartin, Cours de droit civil français, 6. Aufl., t. IV., § 300 (S. 68 ff.); Planiol/ Ripert/Radouant, Traité pratique de droit civil français, 2. Aufl., Paris 1954, t. VII; Obligations - 2me partie, Nr. 1193 (S. 598 f.), allerdings ist dabei bestritten, ob es sich um eine zwingende oder dispositive Regel handelt; vgl. Degand, in: Lapradelle-Niboyet (éd.), Répertoire de droit international, vol. III, Paris 1929, v. Change, cours forcé, monnaie de paiement, valorisation Nr.67 (S.248); Loussouarn, Note, Revue critique de d.i.p. 1953 S. 387; ders., Note, ebenda 1960 S. 72; Anselme Rabinovitch, Note ebenda 1957 S. 47; E. Mezger, Note, ebenda 1960 S. 61; Blach, Influence de la dépréciation monétaire sur les rapports de droit international privé, in: Influence de la dépréciation monétaire sur la vie juridique privée-études de droit privé, Paris 1961, S. 311 (328 Anm. 40); Eck, in: Francescakis (éd.), Repertoire de droit international, vol. II, Paris 1969, v. Payement Nr.56 ff. (S.572); Batiffol/Lagarde, Droit international privé, 5. Aufl., vol. II, Paris 1971, Nr. 613 (S. 268 ff.). - Nach der Entscheidung der Cour de cassation, 17.2.1937, Sirey 1938.1.140, muß sogar jede in Frankreich vorzunehmende Zahlung in französischer Währung erfolgen; absolute "Geltung" kommt diesem Urteil aber nicht zu, wie sich vor allem aus der späteren Rechtsprechung ergibt.
37 Vgl. van Hecke (Fußnote 10), S. 160 f.
38 Asser/Rutten, Handleiding tot de beoefening van het Nederlands Burgerlijk recht, Deerde deel - Verbintenissenrecht, Eerste stuk - De verbintenis, 2. Aufl., Zwolle 1958, S. 356 ff.; Okma, De "tegenwaarde in Ned. Ct." en de "Wet op de goudclausules 1936", Nederlandsch Juristenblad 1937 S. 172, 175; Royer, Verbintenissenrechtlijke aspecten van de geldontwaarding, Broederschap der Notarissen in Nederland, Prae-Adviez 1967, S. 20 f.; van Eck, Juridische aspecten van geld - Valutaproblemen bij dekolonisatie, Deventer 1970, S. 202 ff., 231 ff., 236 ff. Die Rb. Amsterdam, 11.5.1928, Weekblad van het recht (W.) Nr. 11861; 15.6.1926, W. 12155; Rb. Haarlem, 29.5.1951, Nederlandse Jurisprudentie (N.J.) 1952 Nr. 300, wollen dies mit dem "Zwangskurs" rechtfertigen; dagegen aber Rb. Groningen, 9.5.1930, N.J. 1930, 1458. - Ein ähnlicher Gedanke wie bei der Rb. Amsterdam findet sich beim BFH; 26.3.1954, IPRspr. 1954-55 Nr. 21.
39 Vgl. hierzu Eck, Place actuelle de la théorie du paiement international dans le droit monétaire français, Revue critique de d.i.p. 1964 S. 441 ff.
40 S. 273-275 = Legal Aspect, S. 322-324; wohl auch Kahn-Freund, Foreign money debts - conversion into Sterling, Modern Law Review 3 (1939) S. 228, 230. R.H.G. (Graveson), A further comment, International and Comparative Law Quarterly 9 (1960) S. 704, 706 f., hält eine Kursvereinbarung der Parteien für zulässig.
41 Nussbaum, Money, S. 373; Dach (Fußnote 28), S. 156.
42 Vgl. Dach, passim. Gegen den von Dach dargestellten Rechtszustand lassen sich freilich bisweilen Erinnerungen erheben (siehe Ascarelli, Obbligazioni pecuniarie, S. 386 Anm. 3).
43 Art. 3 des Annexes des Europäischen Abkommens über Fremdwährungsschulden (Näheres unter V) sieht als maßgeblichen Umrechnungszeitpunkt denjenigen der tatsächlichen Zahlung an, aber es ist gem. Art. 4 ein zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Zahlung eintretender Währungsschaden zu ersetzen.
44 Vgl. die Ausführungen bei Mann, S. 307 ff. = Legal Aspect, S. 363 ff.
45 Gemeint ist sowohl das Recht der Einzelstaaten als auch Bundesrecht. Vgl. im übrigen Note, Conversion Date of Foreign Money Obligations, Columbia Law Review 65 (1965) S. 490 ff.
46 Diese Regel ist ursprünglich auf Richter Holmes im Fall Deutsche Bank, Filiale Nürnberg v. Humphrey 272 U.S. 517 (1926) zurückgeführt worden, da er in der Entscheidung ausgeführt hatte, daß die Umrechnung zu dem Zeitpunkt vorzunehmen sei, "at the moment when the suit is brought". In der Folgezeit wurde dann die Stelle so verstanden, daß es sich in Wahrheit um den Zeitpunkt des Urteils handle (so Note, Fluctuating rates of exchange and the conflict of laws, Harvard law Review 40 (1926-27) S.619 (625); Nussbaum, Money, S. 367; Note, Dollar damage awards to foreign plaintiffs: conversion and revaluation of foreign currencies, Yale Law Journal 61 (1952) S. 758, 759, Anm. 9 auf S. 760; Dach (Fußnote 28), S. 158 Anm. 11. Auf Grund des Briefwechsels von Holmes mit Pollock (auszugsweise abgedruckt bei Galleski, United States: conversion of foreign money obligations, American Journal of Comparative Law 6 (1957) S. 113 Anm. 3) ist aber anzunehmen, daß Holmes' Auffassung wörtlich zu nehmen war. Es ist daher Holmes' Ansicht von Viscount Simonds in re United Railways of the Havana and Regla Warehouses, Ltd. (1960) 2 All E.R. 332 (343) richtig interpretiert worden.
47 S. auch Dach (Fußnote 28), S. 181, und Ascarelli, Obbligazioni pecuniarie, S. 387.
48 Das Schweizerische Bundesgericht hat mehrfach bzgl. Art. 84 OR ausgesprochen, daß es hierbei nur um das "comment" der Bezahlung gehe (BGE 44 II S.218; 54 II S. 266; 57 II S. 72), nicht um das "combien".
49 In RGZ 96 S. 123, 264 wurde noch der Zeitpunkt der Fälligkeit als entscheidend angesehen.
50 Vgl. statt vieler Staudinger/Weber, BGB, § 244 Anm. 73; Soergel/Schmidt, BGB, § 244 Anm. 6; Erman/Sirp, BGB, 5. Aufl., § 244 Anm. 21.
51 Vgl. zum österreichischen Recht insbesondere von Ohmeyer, Zahlung von Geldschulden, die auf fremde Währung lauten, mit inländischem Gelde, Allg. österr. Gerichtszeitung 69 (1918) S. 273 ff., 296 ff., sowie H. Rosenberg, Die Valutafrage, Wien 1918, S. 21, 25, 26.
52 Van Hecke (Fußnote 10), S. 160 f.
53 Van Praag, Koers der omrekening van vreemd in Nederlandsch geld, Weekblad voor Privaatrecht, Notarisambt en Registratie 1924 Nr. 2842 (S. 313) und Asser/Rutten (Fußnote 38), S. 357 mit Nachweisen.
54 Vgl. Planiol/Ripert/Radouant (Fußnote 36), Nr. 1193 (S. 599, 600 Anm. 1) sowie Eck, Répertoire de droit international, vol. II, v. Payement Nr. 56 (S. 572). Cass., 3.5.1946, Sirey 1951. 1. 33 mit Anmerkung von R. Plaisant, die eine Darstellung des Sach- und Streitstandes enthält; 24. 1. 1956, Dalloz 1956 S. 317 mit Anmerkung von Lenoan; Trib. com. Marseille, 6.12.1955, Revue critique de d.i.p. 1957 S. 714; Cour d'appel de Paris, 6. 11. 1956, Revue critique de d.i.p. 1958 S. 768. Vor allem im Interesse der Rechtssicherheit dürfte die Ansicht von Mann, S. 269 = Legal Aspect, S. 317, der die französische Lösung als nahezu "ideal" bezeichnet, angreifbar sein.
55 Zur Problematik dieser Bestimmung H. Meyer, Bestimmung des Umrechnungskurses bei Bezahlung von Markschulden in Frankenwährung, SchwJZ 13 (1916/17) S. 8 ff.; Picot, Le cours du change et le droit, ZSR 40 (1921) S. 293, 308 f.; Reichel, Schulden in Auslandswährung, SchwJZ 17 (1920/21) S. 213 ff.; ders., Frankenforderungen gegen österreichische Schuldner, SchwJZ 30 (1933/34) S. 80; von Tuhr, Umrechnung von Markschulden in Frankenwährung, SchwJZ (1922/23) S. 17 ff.; H. Müller, Die Einwirkung der Währung auf die privatrechtlichen Verhältnisse, ZSR 43 (1924) S. 95a, 171a ff.; Pictet, L'option de change, ZSR 54 (1935) S. 310 ff.; Thormann, Die Geldschuld im schweizerischen Privatrecht, ZSR 56 (1937) S. 10, 54; Henggeler, Die Abwertung des Schweizerfrankens und ihr Einfluß auf die zivilrechtlichen Verhältnisse, ZSR 56 (1937) S. 157 a, 219 a; ebenda Guisan, S. 287 a; Wyler, Der Wert von Schulden in Auslandswährung, SchwJZ 37 (1940/41) S. 193 ff.; Bodenheimer, Nochmals: Der Wert von Schulden in Auslandswährung, SchwJZ 37 (1940/41) S. 360 ff.; Braun, Zur Problematik von Art. 84 OR, SchwJZ 39 (1942/43) S. 17 ff.
56 Vgl. im einzelnen Ascarelli, Obbligazioni pecuniarie, S. 385 ff., ferner noch Scaduto, I debiti precuniarie e il deprezzamento monetario, Milano 1924, S. 105 ff. Bei letzterem ist die Rechtslage noch nach Art. 39 Codice di commercio, dem Vorgänger von Art. 1278 Codice civile, dargestellt.
57 Der Ruf von Mann, The rate of exchange; an urgent appeal for a minor reform of the Law, Modern Law Review 15 (1952) S.369, 371, nach einem Abgehen von der breach-day-rule blieb also unerhört.
58 Note, Yale Law Journal 61 (1952) S. 759; Dach (Fußnote 28), S. 158; Note, Columbia Law Review 65 (1965) S. 490 ff. Siehe auch §§ 423, 424 Restatement of the Law of conflict of laws.
59 Ausführlich dazu Weitnauer, Das Urteil des Schiedsgerichtshofs für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 3. 7. 1958 und die Frage des Zahlungsortes, WM 1960 S. 1286 ff., sowie insbesondere Küng, Zahlung und Zahlungsort im internationalen Privatrecht, Freiburg/Schweiz 1970, passim. Siehe weiter auch bei V.
60 OGH, 1. 2.1933, RabelsZ 9 (1935) S. 739.
61 OGH, 16 2. 1933, ZBl. 1933 S. 311.
62 Hierzu Mann, Problems of the rate of exchange, Modern Law Review 8 (1945) S. 177 ff.; ders., Das Recht des Geldes, S. 377 ff. = Legal Aspect, S. 456 ff., unter teilweiser Abweichung von der zuerst genannten Abhandlung.
63 Für das deutsche Recht: Nussbaum, Das Geld, S. 223; England: Mann, S. 309 = Legal Aspect, S. 365; Italien: Ascarelli, Studi giuridici sulla moneta, S. 192. Beispiel aus der deutschen Rechtsprechung: BGH, 29.4.1965, WM 1965 S. 843.
64 Das Geld, S. 60 f., 221 f.
65 Zum Begriff der Auszahlung vgl. Rosenthal, Die Auszahlung - Ein Beitrag zum Recht des internationalen Zahlungsverkehrs, 1927.
66 S. 385 = Legal Aspect, S. 464.
67 Bei Währungen von Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds, die sich also auf den Pariwert stützen, sind ohnehin keine wesentlichen Abweichungen möglich.
68 S. 385 = Legal Aspect, S. 464.
69 Vgl. Nussbaum, Das Geld, S. 222.
70 Nach Palandt/Heinrichs, BGB, 32. Aufl., §§ 244, 245, Anm. 4 b, ist dies der Briefkurs. Siehe auch noch Fögen, Geld- und Währungsrecht, S. 127, für den Fall des Fehlens eines "amtlichen" Kurses.
71 Nach Mann, S. 279 = Legal Aspect, S. 329, ist zwar die Umrechnungsbefugnis als Erfüllungsmodalität anzusehen, der anwendbare Kurs ist aber dem Schuldstatut zu entnehmen. Über diese Ansicht unten II 3 b.
72 Ausführlich darüber de Nova, L'estinzione delle obbligazioni convenzionali nel diritto internazionale privato, in: Studi nelle scienze giuridiche e sociali pubblicati dall'Istituto di esercitazioni presso la Facoltà di Giurisprudenza, vol. XVI, Pavia 1931, S. 77 ff., 151 ff.; Zannini, Efficacia della lex loci executionis nel regolamento internazionalprivatistico delle obbligazioni contrattuali, Annali di diritto internazionale 1949, S. 79 ff.; Broggini, Le modalità d'esecuzione dei contratti in diritto internazionale privato, Freiburg/Schweiz 1951; Conforti, L'esecuzione delle obbligazioni nel diritto internazionale privato, Napoli 1962.
73 L'acte juridique en droit privé international, Thèse Paris 1904, S. 372 f.
74 Broggini (Fußnote 72), S. 98, will keine scharfe Abgrenzung, sondern eine Abstufung der einzelnen Erfüllungshandlungen nach ihrer Bedeutung für die Parteiinteressen vornehmen.
75 Vgl. Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht, 1932, S. 240 f., 259.
76 So insbesondere Melchior, Die Grundlagen des deutschen internationalen Privatrechts, 1932, S. 285 ff.; Neumeyer (Fußnote 16) S. 320, und wohl auch Nussbaum, Das Geld, S. 216, während er später die Anwendung des § 244 BGB nur mit der Regel von der Maßgeblichkeit der lex loci solutionis für die Erfüllungsmodalitäten begründet. Unter währungsrechtlichen Aspekten hat anscheinend auch M. Wolff, (Fußnote 6), S. 640 ff., den § 244 BGB betrachtet, später aber seine Meinung revidiert (vgl. Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. 1954, S. 156 f.). Aus welchem Grunde Wieland, Buchbespr., ZHR 83 (1920) S. 307, die Sonderanknüpfung des § 244 BGB rechtfertigt, ist unklar. Auch nach Kegel, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 1972, S. 458, stellt § 244 BGB eine währungsrechtliche Norm dar; anders jedoch Treves, Il controllo dei cambi nel diritto internazionale privato, S. 67.
77 Dies dürfte in gewisser Weise die Sicht von M. Wolff in seinem IPR sein.
78 Von den in den Fußnoten 72/73 Genannten lehnt Dreyfus (Fußnote 73), S. 371 mit Fußnote 2 die besondere kollisionsrechtliche Behandlung der Erfüllungsmodalitäten ganz ab, während Zannini ihren Anwendungsbereich ziemlich einschränken will. Skeptisch ist auch Haudek, Die Bedeutung des Parteiwillens im internationalen Privatrecht, 1931, S. 27, 70 (bzgl. der Zahlungspflicht sagt er zur Rechtsprechung des Reichsgerichts: "Die Scheidung zwischen der Substanz der Obligation und dem Inhalt der Leistungspflicht ist durchaus nichtssagend, da nicht zu ersehen ist, welche Substanz dem Schuldverhältnis noch verbliebe, wenn man erst die Leistungspflicht wegdenkt." Riemann, Die Schuldverträge im internationalen Privatrecht, Diss. Leipzig 1939, S. 52 Fußnote 21, meint sogar, es handle sich nur um eine materiellrechtliche Verweisung der lex contractus auf die Vorschriften der lex loci solutionis, nicht aber um eine kollisionsrechtliche Verweisung der lex fori; ähnlich Niederer, Kollisionsrechtliche Probleme bei internationalen Anleihen, in: Festgabe f. E. Großmann, Zürich 1949, S. 274, 289. Scharfe Ablehnung einer Sonderanknüpfung des Erfüllungsgeschäfts auch durch Ch. Behrend, Die Wirkung der Aufhebung der Goldklauseln, Diss. Berlin 1936, S. 34 - 37.
79 Für die Sonderanknüpfung der Erfüllungsmodalitäten treten in mehr oder weniger großem Umfang ein (einschl. Zahlungsmodalitäten): D e u t s c h l a n d : von Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl., Bd. II, Hannover 1889, S. 87 f.; vgl. auch Ficker, Internationales Privatrecht/Obligationenrecht, RvgIHWb, Bd. 4, 1933, S. 385; Treumann, Die Parteiautonomie im Deutschen Internationalen Privatrecht, Diss. Halle 1933, S. 40 f.; Rabel, The conflict of laws, A comparative study, vol. III, Ann Arbor - Chicago 1950, S. 42 Fußnote 96. Leonhard, Erfüllungsort und Schuldort, 1907, S. 93, 167 (anders in: Allg. Schuldrecht, S. 113 bzgl. § 244 BGB); -S c h w e i z : Sauser/Hall, Gutachten - abgedruckt bei Plesch, Die Goldklausel, Wien 1936, S. 78; Gutzwiller, Der Geltungsbereich der Währungsvorschriften, Freiburg/ Schweiz 1940, S. 104; ders., La commission, le courtage et le mandat commercial en droit international privé (Rapport), Annuaire de L'Institut de Droit International, vol. 43 II (1950) S. 75, 100 ff.; ders. in Gützwiller-Niederer, Beiträge zum Haager Internationalprivatrecht 1951, Freiburg/Schweiz 1951, S. 28 - 30, 54 - 63; Schönenberger/ Jäggi, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. V 1a, 1. Lieferung: Internationales Privatrecht, Zürich 1961, Rdnr. 359, 360; Vischer, Internationales Vertragsrecht, Bern 1962, S. 161 ff.; ders., Internationales Privatrecht, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. I, Basel und Stuttgart 1969, S. 703 f.; F r a n k r e i c h : Olive, Etude sur la théorie de l'autonomie en droit international privé, Thèse Paris 1899, S. 128 f.; Valéry, Manuel de droit international privé, Paris 1914, Nr. 686, 689 (S. 989 ff.); Arminjon, Précis de droit international privé, vol. II, 3. Aufl., Paris 1958, Nr. 128 (S. 350 f.); Batiffol, Traité Nr. 627 (S. 677 ff.); Sitz, Le payement en France des obligations en monnaie dirigée et controlée, Clunet 66 (1939) S. 545, 576; Hubert, Sirey 1928. 1. 161 (163, 1. Sp.); wohl auch Niboyet, Des conflits de lois relatifs aux paiements Revue de droit international privé XX (1925) S. 161 (148 Anm. 1, 179 Anm. 1 u. 2); Loussouarn, Revue critique de d. i. p. 1953 S. 384, 386 f.; - I t a l i e n : Diena, Trattato di diritto commerciale internazionale, vol. I, Firenze 1900, S. 389, 423 mit Fußnote 2; ders., Prinzipi di diritto internazionale,vol. II: Diritto internazionale privato, 2. Aufl., Napoli 1917, S. 253, 261; Cereti, Le obbligazioni nel diritto internazionale privato, Torino 1925, S. 113 f.; Fedozzi, Il diritto internazionale privato, Padova 1935, S. 713; Cavaglieri, Il diritto internazionale commerciale, Padova 1936, S. 322; Cansacchi, Scelta e adattamento delle norme straniere richiamate, Torino 1939, S. 251 Anm. 1; Balladore Pallieri, Diritto internazionale privato, 2. Aufl., Milano 1950, S. 226; Conforti (Fußnote 72), S. 283 f. (bzgl. Art. 1278 Codice civile); Monaco, L'efficacia della legge nello spazio, 2. Aufl., Torino 1964, S. 288 f.; - E n g l a n d : Mann, Proper law and illegality in private international law British Year Book of International Law, vol. XVIII (1937) S. 97, 107 f.; Kahn-Freund, Recent currency cases, Modern Law Review 2 (1938) S. 69ff.; Wolff, Private international law, 2. Aufl., Oxford 1950, S. 454; Kahn-Freund, in Dicey-Morris, Conflict of Laws, B. Aufl., London 1967, S. 721, 776, 885 f.; Cheshire, Private International Law, 7. Aufl., Oxford 1965, S. 230 f.; Graveson, The Conflict of Laws, 6. Aufl., London 1969, S. 452 - 454. - U S A : § 364 Restatement of the Law of the conflict of laws; Note, Conflict of laws and the discharge of contracts: an approach, Columbia Law Review 57 (1957) S. 700, 703 ff.; Ehrenzweig, A treatise on the Conflict of laws, St. Paul/Minn. 1962, S. 493; - f e r n e r : Testa, De inhoud der overeenkomsten in het internationaal privaatrecht, Diss.. Amsterdam 1886, S. 127 ff.; Nial, Internationell förmögenhetsrätt, 2. Aufl., Stockholm 1953, S. 48 f.; Borum, Lovkonflikter, 8. Aufl., Kobenhavn 1970, S. 153 ff. Siehe auch Evan, The ILA Draft Convention on payment of foreign money obligations, Clunet 85 (1958) S. 406, 438 ff.
80 Am klarsten wird die Problematik in englischen Entscheidungen behandelt. Was zur 'mode of performance', gehört, beurteilt sich nach der lex loci solutionis: Auckland City Council v. Alliance Co., Ltd. (1937) 1 All E.R. 645, 655 (Privy Council) = British Yearbook of International Law (BYBIL) XIX (1938), 257; Mount Albert Borough Council v. Australasian Temperance and General Mutual Life Assurance Society, Ltd. (1937) 4 All E.R. 206, 215 (Privy Council); siehe ferner St. Pierre and others v. South American Stores, (1937) 3 All E.R. 349, 352 (C. A.). - Vgl. auch noch zur Abgrenzung substance/performance Anselme Rabinovitch, Note, Revue critique de d.i.p. 1959, S. 113, 116. - Zum Anwendungsbereich der lex loci solutionis wird die Zahlungsbefugnis des Schuldners u.a. von folgenden Entscheidungen gerechnet: Broken Hill Proprietary Co., Ltd. v. Latham, (1933) Ch. 373 (C. A.) = BYBIL XV (1934), 187; Adelaide Electric Supply Co., Ltd. v. Prudential Assurance Company, (1933) A. C. 122 (H. L.) = BYBIL XV (1934), 190; British & French Trust Corp. v. New Brunswick Railway Co., (1937) 4 All E.R. 516, 526 (C. A.); Re Parana Plantations, Ltd., (1946) 2 All E.R. 214, 218 (C. A.). Die älteste diesbezügliche Entscheidung ist Willshalge v. Davidge, (1586) zit. in Heisler v. Anglo-Dal, Ltd., (1954) 2 All E.R. 770, 773.
81 Ficker (Fußnote 79), S. 385.
82 §§ 332, 358.
83 Eine solche versucht noch Messner, Vertragsschulden im Grenzrecht, Diss. Marburg 1928, unter Verwendung des Leonhardschen Begriffs des Schuldorts aufrechtzuerhalten.
84 In neuerer Zeit hat Venturini, Diritto internazionale privato - Diritti reali ed obbligazioni, Padova 1956, S. 164, 166, auch die Erfüllungsmodalitäten dem Schuldstatut unterstellt.
85 Vgl. auch Ch. Behrend (Fußnote 78), S. 34.
86 Vgl. Vischer (Fußnote 79), S. 54 f.
87 St. Pierre and others v. South American Stores, Ltd., (1937) 3 All E.R. 349, 352 per Greer, L.J. (C.A.).
88 Weil die Gerichte die Frage ausdrücklich nicht anschneiden, fehlen in der Regel klare Erörterungen. Im einzelnen sind folgende Entscheidungen zu erwähnen: D e u t s c h l a n d : OLG Hamburg, 22. 10. 1953, IPRspr. 1952-53 Nr. 275 (S. 549); LG Berlin, 12. 7. 1952, NJW 1952 S. 1380 mit Anmerkung von Beitzke; LG Stuttgart, 14. 3. 1957, IPRspr. 1956-57 Nr. 29 (S. 118) ausdrückliche Erörterung des Problems; AG Hamm, 4. 7. 1957, IPRspr. 1956-57 Nr. 130a (S. 416); OLG Köln, 5. 2. 1971, AWD 1971 S. 485; vgl. auch noch BGH, 30. 9. 1968, WM 1969 S. 26, 27. S c h w e i z BGE 44 II 213 (27.6.1918); BG, 26.10.1920, Praxis d. Bundesgerichts IX (1920) Nr. 141 (S. 313); I t a l i e n : App. Trieste, 7.1.1937, Giur. it. 1937 I 2, 66; Cass., 26.8.1946, Giur. it. 1947 I 1, 143; 24.1.1951, Giur. it. 1951 I 1, 258; 2. 7. 1953, Giur. it. 1954 I 1, 46; 7. 11. 1956, Giur. it. 1957 I 1, 993. - In den N i e d e r l a n d e n "umgehen" die Gerichte das Problem meist dadurch, indem sie lediglich bei Schulden, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, keine echte, sondern eine unechte Valutaschuld annehmen, z. B. Hof's Hertogenbosch, 11. 1. 1938, Nederlandse Jurisprudentie (N.J.) 1938 N. 759; Rb. Zutphen, 11. 4. 1940, N.J. 1940 Nr. 853; Rb. 's Gravenhage, 6.4.1955, N.J. 1956 Nr. 165; Hof Arnhem, 27.12.1960, N.J. 1961 Nr. 291; Hoge Raad, 18.1.1957, N.J. 1959 Nr, 110; 15.5.1964, N.J. 1964 Nr. 414.
89 30.4.1953, SZ XXVI (1953) Nr. 117. Vgl. auch OLG Hamburg, 15.5.1929, HansRGZ 1929 B Nr. 227 = IPRspr. 1929 Nr. 51, das § 244 BGB als materiellrechtliche Bestimmung auffaßt und daher nur bei deutschem Schuldstatut anwendet. In dieser Richtung ist wohl auch RGZ 167 S. 62, zu verstehen, wo es heißt: " . . . Damit waren die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 BGB gegeben. Etwas anderes müßte freilich dann gelten, wenn davon auszugehen wäre, daß die gesamten Geschäftsbeziehungen der Parteien nach ausländischem Rechte zu beurteilen seien."
90 A.a.O. (Fußnote 16), S. 320 f.
91 A.a.O. (Fußnote 76), S. 285 ff. Ablehnend Treves, Il controllo dei cambi, S. 67.
92 A.a.O. (Fußnote 76), S. 286 f. Kegel, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., S. 458, bezieht sich gleichfalls auf Melchior und die Materialien, läßt aber im Ergebnis offen, ob er in § 244 BGB eine öffentlichrechtliche Norm sieht.
93 Motive, Bd. II, S. 13; Protokolle, Bd. I, S. 289 f.
94 Diese Formulierung hat bereits G. Hartmann, Internationale Geldschulden, AcP 65 (1882) S. 147, 162, vor dem Inkrafttreten des BGB kritisiert.
95 A.a.O. (Fußnote 16), S. 138, 320.
96 Im Ergebnis ebenso österr. OGH, 16.2.1933, ZBl. 1933, 311.
97 Vgl. dazu den vom LG Köln, 21. 4. 1967, FamRZ 1968 S. 479, entschiedenen Fall.
98 A.a.O. (Fußnote 16), S. 195.
99 A.a.O. (Fußnote 16), S. 195 Fußnote 49, S. 204.
100 Vgl. Rb. Rotterdam, 17.12.1928, N.J. 1938 Nr. 469; Cass., 1. 12.1954, Revue critique de d.i.p. 1957 S. 43.
101 Das Geld, S. 216.
102 Über das sog. Währungsstatut vgl. auch Fröhlicher, Das Währungsstatut im internationalen Privatrecht, Bern 1941.
103 Vgl. insbesondere Wengler, Studie zum internationalen Obligationenrecht, Sonderdruck aus Bd. II (nicht mehr erschienen) Mélanges Streit, Athen 1941, S. 535-568 (zugänglicher unter dem Titel: Die Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts im internationalen Privatrecht, ZverglRW 54 (1941), S. 168 ff.); Zweigert, Nichterfüllung auf Grund ausländischer Leistungsverbote, RabelsZ 14 (1942) S. 283 ff.; Neumeyer, Die Notgesetzgebung des Wirtschaftsrechts im internationalen Privatrecht, in: Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Heft 2, 1958, S. 35 ff. = Autonomie de la volonté et dispositions impératives, Revue critique de droit international privé, 1958 S. 59 ff.
104 Zu dieser Bestimmung Neumeyer (Fußnote 16), S. 324.
105 Siehe aber die widersprüchliche Ansicht von Böse (Fußnote 10), der in der Kapitelüberschrift (S. 67) von "zwingenden Vorschriften des privaten Rechts, die nicht Bestandteil des Vertragsstatuts sind", spricht, auf S. 69 ff. aber die Erfüllungsmodalitäten, zu denen er auch die Umrechnungsbefugnis nach § 244 BGB zählt, in diesem Kapitel behandelt. Es ist aber ein Irrtum, Erfüllungsmodalitäten als Ausfluß des zwingenden Privatrechts anzusehen. Die Sonderanknüpfung der Erfüllungsmodalitäten beruht nicht auf den Gründen, die für die Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts maßgebend sind, nämlich auf einer Spezialisierung der "positiven Funktion des ordre public" (hierzu vgl. Neumeyer, Zur positiven Funktion des ordre public der kollisionsrechtlichen Vorbehaltsklausel, in: Vom deutschen zum europäischen Recht, Festschr. f. H. Dölle, Bd. II, 1963, S. 179 ff.). Grund ihrer Sonderanknüpfung ist die angebliche Praktikabilität.
106 Das internationale Privatrecht Deutschlands, S. 156 f.
107 A.a.O. (Fußnote 6), S. 156.
108 Die Meinungen von Neumeyer (Fußnote 16), Melchior (Fußnote 76) und Nussbaum (Das Geld, S. 216) beruhen daher auf einer allzu zeitbedingten Interpretation des § 244 BGB. In den zwanziger und dreißiger Jahren drängte sich diese Sicht natürlich eher auf als heute.
109 Ausführlich hierüber G. Hartmann (Fußnote 94), passim; Bekker, über die Couponsprozesse der österreichischen Eisenbahngesellschaften und über die internationalen Schuldverschreibungen, Weimar 1881, und Wacker, Internationales Privatrecht; 5. Aufl., Wien 1934, S. 465 ff.
110 Vgl. Quadri, L'interpretazione dei negozi giuridici nel diritto internazionale privato, in: Studi critici di diritto internazionale - Diritto internazionale privato, vol. I, 1, Milano 1958, S. 241, 255 ff, sowie Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, Bd. III/2, S. 311; Bd. IV: Allgemeiner Teil, Zürich-Leipzig 1936, S. 53 Anm. 3.
111 Diese Lösung ist angedeutet in der Entscheidung des LG Berlin, 7.4.1959, IPRspr. 1958-59 Nr. 167 (S. 546 f.). Ausdrücklich Wahle, Beiträge zum Devisenrecht, Wien 1933, S. 26; a.A. Krispis, Money in Private International Law, Recueil de Cours 1967 I 195 (269).
112 So Neumeyer (Fußnote 16), S. 93; Godin in RGR-Komm. z. HGB, 2. Aufl., Bd. III, § 361 Anm. 1 u. 2; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 4. Aufl., § 361 Anm. 4.
113 So aber Böse (Fußnote 10). S. 70 und Küng (Fußnote 59), S. 40.
114 Ein von Pillet (vgl. etwa Traité pratique de droit international privé, vol. II, Paris-Grenoble 1924, Nr. 524, S. 249) geprägter, bekannter Ausdruck.
115 Dies wird von Krispis (Fußnote 111), S. 269 nicht genügend beachtet.
116 Vgl. z. B.: RGZ 107 S. 111; BGH, 17.12. 1953, IPRspr. 1952-53 Nr. 20 (S. 55).
117 Ebenso für das d e u t s c h e Recht: Zitelmann, Internationales Privatrecht, Bd. II, 1912, S. 396; Nussbaum, Juristische Valutafragen, JW 1920 S. 14; Reichel (Fußnote 23), S. 321 Fußnote 5, 322; ders., Frankenforderungen gegen Österreichische Schuldner, SchwJZ 30 (1933/34) S. 80; Ulmer, Die Aufrechnung von Heimwährungs- und Fremdwährungsforderungen, Diss. Tübingen 1931, S. 65; W. Mayer, S. 101-103; wohl auch Dölle, Die Kompensation im internationalen Privatrecht, RheinZ 13 (1924) S. 32, 47 Fußnote 55; Rausch, Die Aufrechnung im französischen, englischen und deutschen Recht, insbesondere im deutschen internationalen Privatrecht, Diss. Bonn 1937, S. 84; Ratz, in: RGR-Komm. z. HGB, § 361 Anm.8; Benkard, JW 1927 S. 2291; Leonhard, Allgemeines Schuldrecht, 1929, S. 113; Staudinger/Weber, BGB, § 244 Anm. 50; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Aufl., § 11 II 2 (S. 46, nicht ganz eindeutig); Birk, Schadensersatz und sonstige Restitutionsformen im internationalen Privatrecht, 1969, S. 135. S c h w e i z : H. Meyer, SchwJZ 13 (1916/17) S. 8 (nur mittelbar); Thormann, ZSR 56 (1937) S. 54 (implizit); Wyler, SchwJZ 37 (1940/41) S. 193 (mittelbar); ausdrücklich Niederer (Fußnote 78), S. 288. Ö s t e r r e i c h : Plesch/Domke, Die Österreichische Völkerbundanleihe, Zürich 1936, S. 41; Köhler, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Wien 1966, S. 158; Wahle, Beiträge zum Devisenrecht, S. 26; vgl. auch Bachofner, Aus der Rechtsprechung zu Fragen der Währungstrennung, öJZ 1955 S. 241. B e l g i e n : van Hecke (Fußnote 10), S. 164. F r a n k r e i c h : Dreyfus (Fußnote 73) S. 371, Fußnote 2 auf S. 372; unklar Mater (Fußnote 31) S. 255 ff. I t a l i e n : Diena, Trattato, vol. II, S. 76; Scaduto (Fußnote 56), S. 88 Fußnote 62; Zannini (Fußnote 72) S. 92 f.; Venturini (Fußnote 84) S. 164; Ascarelli, Obbligazioni pecuniarie, S. 192 Anm. 1, 367 Anm. 1, 370 (anders in la moneta, Padova 1928, S. 271); referierend: Treves, Problemi internazionalprivatistici delle obbligazioni pecuniarié nella giurisprudenza italiana, Rivista di diritto internazionale privato e processuale 1965, S. 246, 273, 276, bejahend aber in: Il controllo dei cambi, S. 198. E n g l a n d : Wolff, Privat International Law, S. 461; Kahn-Freund, Modern Law Review 2 (1938) S. 70. S c h w e d e n : Michaeli, Internationales Privatrecht, Stockholm 1948, S. 324 mit Fußnote 40 ; a. A. bzgl. des § 7 Skuldebrevslagen Nial (Fußnote 79), S. 48, 152. D ä n e m a r k : Madsen/Mygdal, Ordre public og Territorialitet, Bd. I, Kobenhavn 1946, S. 157.
118 A.A. aber z. B. Soergel/Schmidt, BGB, § 244 Anm. 6; Ermann/Sirp, BGB, § 244 Anm. 20; Palandt/Heinrichs, BGB, §§ 244, 245 Anm. 4b.
119 D e u t s c h l a n d : auf die kollisionsrechtliche Problematik unmittelbar eingehend RGZ 96 S. 272; RG, JW 1922, S. 1324 RGZ 126 S. 207; OLG Hamburg, 15.3.1922, JW 1922 S. 1143; LG Frankfurt, 3.5.1955, IPRspr. 1954-55 Nr. 198 (S. 591); LG Berlin, 7.4.1959, IPRspr. 1958-59 Nr. 167 (S. 546 f.); Oberstes Gericht der DDR, 7.11.1951, IPRspr. 1950-51 Nr. 101 (S. 226), Mittelbar: RGZ 96 S. 123, 263; 106 S. 100; 107 S. 117; 109 S. 62, 89; 111 S. 316; 120 S. 78 ff.; 141 S. 213, 216; 149 S. 3 f.; OLG Hamburg, 14. 2. 1924, OLGE 45 S. 120; BGH, 17.12.1953, IPRspr. 1952-53 Nr. 20 (S. 53 f.); 22.5.1958, IPRspr. 1958-59 Nr. 100 (S. 334); KG Berlin, 19. 10. 1956, IPRspr. 1956-57 Nr. 81a (S. 261); OLG Hamburg, 5. 8. 1958, IPRspr. 1958-59 Nr. 164 (S. 540 f.). OLG Köln, 5.2.1971, AWD 1971 S. 485. Unklar: RGZ 112 S. 61; 117 S. 127; LG Bremen, 24.4.1952, IPRspr. 1954-55 Nr. 178 (S. 501); LG Offenburg, 19.5.1953, IPRspr. 1952-53 Nr. 273 (S. 546) = MDR 1953 S. 482. S c h w e i z : Aus folgenden schweizerischen Urteilen läßt sich mittelbar unser Grundsatz entnehmen: BGE 51 II 308; 57 II 368; Handelsgericht Zürich, 5.10.1937, BLZR XXXVII (1938) Nr. 180. (Ö s t e r r e i c h : ganz klar OHG, 30. 4. 1953, SZ XXVI (1953) Nr. 117. I t a l i e n : App. Firenze, 8. 2. 1950 und Trib. Milano, 13. 7. 1961 (beide zit. nach Treves, Riv. dis. int. priv. e proc. 1965, 274).
120 Nimmt man an, daß z. B. Deliktsschulden immer nicht effektive Valutaschulden sind, dann bleibt die Umrechnungsbefugnis dem Schuldner natürlich erhalten. Wann eventuell Deliktsschulden als effektive Valutaschulden angesprochen werden können, kann hier nicht dargelegt werden (vgl. dazu Neumeyer, S. 167, 203 Fußnote 86, 204, der die Frage kurz streift).
121 S. 279 = Legal Aspect, S. 329; ferner Kahn-Freund in: Dicey/Moris, S. 885, 887 sowie Graupner, Rechtliche Folgen der britischen Abwertung für den deutsch-britischen Wirtschaftsverkehr, AWD 1968 S. 99, 100, 101, 103.
122 Sie wird ebenfalls von Nial (Fußnote 79) S. 48 f. vertreten. Im Ergebnis teilt sie wohl auch Vischer (Fußnote 79) S. 225, der nur von dem Fall des Verzuges spricht.
123 So auch Raape, Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 1961, S. 471; Vischer (Fußnote 79) S. 59, will dies immer tun.
124 Hierbei kommt es dann weniger darauf an, ob es sich um eine zwingende Norm des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt.
125 A.a.O. (Fußnote 2), S. 80 ff.
126 Eine ähnliche Auffassung findet sich bei Gutzwiller, Der Geltungsbereich der Währungsvorschriften, S. 111 (siehe auch S. 102 Fußnote 20) und Rutz, Die Schuldwährung der Ansprüche aus Immaterialgüterrechtsverletzungen, Freiburg/Schweiz 1962, S. 17 f.; siehe ferner RGZ S. 109, 62. A.A. insbesondere Neumeyer, S. 156, 158.
127 Diese Formel ist völlig unklar und nichtssagend.
128 W. Mayer (Fußnote 2) S. 82.
129 Freilich ist dies nicht zwingend zu belegen. Letztlich kommt es nicht entscheidend darauf an, da § 244 BGB mindestens analog anzuwenden ist.
130 Zu welchem Zeitpunkt ist allerdings streitig. Nach Rutz (Fußnote 126), S. 17, soll der Zeitpunkt des Urteilserlasses maßgebend sein.
131 Zu dieser Problematik eingehend Küng (Fußnote 59) S. 31 ff., 66 ff., 89 ff.
132 Zum deutschen Recht insbesondere Weitnauer, WM 1960 S. 1286, 1291 ff. und Küng (Fußnote 59), S. 66, 68, 89 ff. 96 ff.; vgl. auch noch W. Lewald, Ausländischer Zahlungsort nach dem Londoner Schuldenabkommen, NJW 1959 S. 1017 ff.
133 Rechtsvergleichende und historische Bemerkungen zur Frage des Erfüllungsorts bei Meijers, De plaats van Levering van naar de soort bepaalde zaken, Rechtsgeleerd Magazijn Themis 1952 S. 645 ff.
134 So Staudinger/Weber, BGB, § 244 Anm. 72.
135 Herrschende Meinung (vgl. etwa Erman/Sirp, BGB, § 244 Anm. 20-22; Palandt/Heinrichs, BGB, §§ 244, 245 Anm. 4). Aus der Rechtsprechung: RGZ 96 S. 263, 272; 120 S. 78 ff.; RG, JW 1922 S. 1324; BGH, 11. 7. 1957, IPRspr. 1956-57 Nr. 81 (S. 269); OLG Dresden, 11.10.1917, JW 1918 S. 275; OLG Hamburg, 14. 2. 1924, OLGE 45 S. 121; 22.10.1953, IPRspr. 1952-53 Nr. 275 (S. 549); LG Frankfurt, 3.5.1955, IPRspr. 1954-55 Nr. 198 (S. 591); LG Stuttgart, 14.3.1957, IPRspr. 1956-57 Nr.29 (S. 118); österr. OGH, 21. 9. 1927, RabelsZ 4 (1930) S. 97.
136 "Zahlung" bedeutet in diesem Zusammenhang nicht der Zahlungserfolg sondern die Zahlungshandlung (in gleichem Sinne Weitnauer, WM 1960 S. 1293 unter III 5).
137 Ebenso Weitnauer, WM 1960 S. 1293 f.
138 Das Geld, S. 215. Wie hier auch Wahle, Beiträge zum Devisenrecht, S. 24.
139 S. 321.
140 Das Geld, S. 216.
141 Eine andere - von Küng (Fußnote 59), S. 94 verneinte -Frage ist es, ob man die dargelegte deutsche Lösung als Vorbild für ein internationales Abkommen über den Zahlungsort empfehlen sollte. Zum Europäischen Abkommen über den Zahlungsort siehe unten V.
142 Wolff, IPR, S. 156.
143 Zu dieser Problematik auch Küng (Fußnote 59), S. 31 f., 75-78.
144 So auch Geiser, Das Internationalprivatrecht der Verrechnungsabkommen, Freiburg/Schweiz 1958, S. 71; wohl auch Perroud, La détermination de la monnaie de paiement, la clause "paiement or" et le problème du change, Clunet 1924 S. 628, 635; a. A. Raape, IPR, S. 532. - Allgemein für die Erfüllungsmodalitäten meint Broggini (Fußnote 72) S. 131: ". . . notiamo, che la nostra norma di collegamento si riferisce a qualsiasi luogo d'esecuzione materiale, dove l'attività del debitore si manifesta e non al luogo che alla lex fori piacerà designare come luogo d'esecuzione: momento di collegamento eventuale della legge propria del contratto."
145 Vgl. zur Lehre von der Qualifikation nach der lex causae Kegel in Soergel/Siebert, Kommentar zum BGB, Band, 7, Einführungsgesetz, Randnr. 37 vor Art. 7 EGBGB, mit weiteren Hinweisen.
146 Nussbaum, DIPR, S. 259, nennt das eine "inländische Sachnorm mit ausländischem Tatbestandsmerkmal."
147 Nach Palandt/Heinrichs, BGB, §§ 244, 245 Anm. 4 a, liegt im Zweifel hier eine echte Valutaschuld vor; für Art. 84 OR hat das Trib. cant. Vaud, 8.4.1937 - SchwJZ 34 (1937/38) S. 312, dessen Anwendbarkeit bei einem ausländischen Zahlungsort abgelehnt.
148 Wolff, IPR, S. 156; entgegengesetzter Meinung Raape, IPR, S. 532, weil er in § 244 BGB eine Norm sieht, die die deutsche Währung begünstigen soll (ebenso Erman/Sirp, BGB, § 244 Anm. 20). Dies ist aber gerade nicht der Fall (vgl. W. Mayer [Fußnote 2], S. 102).
149 Offengelassen wurde die Frage durch RGZ 96 S. 272. Das LAG Stuttgart, 31.3.1955, IPRspr. 1954-55 Nr. 19 (S. 61), hat unzutreffend § 244 BGB direkt bei einem in Italien zu erfüllenden und auch italienischem Recht unterliegenden Dienstverhältnis angewandt.
150 Das ist auch der Grund für die unterschiedlichen Auffassungen.
151 Aus der Praxis zu dieser Bestimmung: OLG Frankfurt a. M., 3. 6. 1970, AWD 1971 S. 409.
152 Vgl. W. Mayer (Fußnote 2), S. 102. Von einem Schutz der Inlandswährung kann also bei § 244 BGB nicht gesprochen werden. Wahl, Beiträge zum Devisenrecht, S. 26, nennt die Regelung des § 244 BGB kleinlich und chauvinistisch. - Zu Art. 1278 Cc und dessen Anwendung bei ausländischem Zahlungsort Treves, Il controllo dei cambi, S. 63 ff., 198 f.
153 Siehe Wengler (Fußnote 103), S. 550. Ein Verstoß gegen den ordre public der lex fori dürfte in der Anwendung der ausländischen Norm nicht liegen, da sie keine gravierende Benachteiligung, die gegen elementare Gerechtigkeitsvorstellungen verstößt, mit sich bringt. Zu weit geht daher wohl die Auffassung von Neumeyer (Fußnote 16), S. 321 ("Eine aktive Förderung ausländischer Staatseinrichtungen kann nach den gegenwärtig geltenden Anschauungen nicht gefordert werden, . . . ."). Im Ergebnis wie hier Nussbaum, Das Geld, S. 216.
154 Über die analoge Anwendung des § 244 BGB in der Zwangsvollstreckung; LG Köln, 21.4.1967, FamRZ 1968 S. 479.
155 HansRGZ 1929 B Nr. 227 = IPRspr. 1929 Nr. 51.
156 RG, HRR 1930 Nr. 1448 = IPRspr. 1930 Nr. 50.
157 Dazu Neumeyer (Fußnote 16), S. 185 ff.
158 Wird der Rechtsstreit in England ausgetragen, findet daher eine doppelte Umrechnung statt.
159 Vgl. Mann (Fußnote 6), S. 306 = Legal Aspect, S. 362 und Kahn-Freund, Modern Law Review 3 (1939) S. 228, 229.
160 Allgemein Schröder, Die Anpassung von Kollisions- und Sachnormen, Berlin 1961.
161 Vgl. Kahn-Freund, Modern Law Review 3 (1939) S. 228, 230; Mann (Fußnote 6), S. 275 = Legal Aspect, S. 323 f.; siehe auch Wolff, Private international law, S. 461 Anm. 5 und Kahn-Freund, in: Dicey-Morris, Conflict of laws, S. 885 sowie Graupner AWD 1968 S. 99, 100 f.
162 Dies ist der Fall, wenn die lex fori die Umrechnungsbefugnis der lex causae, das englische Recht sie aber der lex loci solutionis unterstellt und die Rückverweisung von der lex fori auf dem Gebiet des Schuldrechts anerkannt wird. Vgl. in diesem Sinne auch Krispis, Money in Private International Law, S. 267.
163 Série des Traités européens Nr. 60, Strasbourg 1967; dazu die Erläuterungen: Rapport explicatif sur la Convention européenne relative aux obligations en monnaie étrangère, Strasbourg 1968. Ausführlich darüber Küng (Fußnote 59), S. 7-22.
164 Série des Traités européens Nr. 75, Strasbourg 1972; Rapport explicatif sur la Convention européenne relative au lieu de paiement des obligations monétaires , Strasbourg 1972. Vgl. auch Mezger, L'unification du lieu de paiement des obligations monétaires, Clunet 94 (1967) S. 584 ff.
165 Über die Bemühungen der ILA vgl. Report of the 47th Conference (1956), S. 287 ff., Report of the 52nd Conference (1966), S. 541 ff. sowie Evan, Clunet 85 (1958) S. 406 ff.
166 So z. B. Mann, Legal Aspect, S. 314 Fußnote 2; ders., RabelsZ 35 (1971) S. 349, 350.
167 Deutsche Übersetzung durch den Verfasser.
168 Vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 59 des Haager Kaufrechtsabkommens: 1. L'acheteur doit payer le prix au vendeur à son établissement ou, à défaut, à sa résidence habituelle; lorsque le paiement doit être fait contre remise de la Chose ou des documents, il doit être effectué au lieu de cette remise. 2. Lorsque, par suite d'un changement d'établissement ou de résidence habituelle du vendeur après la conclusion du contrat, les frais de paiement sont augmentés, le vendeur doit supporter cette augmentation.