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Hier lassen sich einige allgemeine Grundsätze leicht herausarbeiten, da sie sich - mehr oder weniger klar - in der CISG bereits formuliert finden 48 . Translation Zu den ausdrücklich vorgesehenen allgemeinen Grundsätzen scheint das Gebot von Treu und Glauben zu zählen 49 (Art. 7 Abs. 1 CISG), welches auch unter dem EKG zu den allgemeinen Grundsätzen gerechnet wurde50 .
Das Prinzip des Vorranges des Parteiwillens ist nicht nur 12 zu den allgemeinen, ausdrücklich festgelegten (Art. 6 CISG) Grundsätzen zu zählen 51 : Es wird generell als der wichtigste allgemeine Grundsatz der Wiener Kaufrechtskonvention angesehen52 , mit der Folge, daß man davon ausgehen muß, daß die Konvention selbst lediglich eine subsidiäre Rolle spielt, also nur dann greift, wenn die Vertragsparteien keine andere Absprache getroffen haben 53 . Daraus folgt, daß im Fall eines Konflikts zwischen dem Prinzip der Parteiautonomie und irgendeinem anderen allgemeinen Prinzip das erstere Vorrang hat54 .
Daneben finden sich im Wiener Übereinkommen von 1980 auch andere ausdrücklich formulierte allgemeine Grundsätze: der der Formfreiheit von Erklärungen (Art. 11)55 , der jedoch eine Ausnahme erfährt, "wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben hat"56 , wonach für diesen die Bestimmungen des Art. 11 CISG nicht gelten; das Prinzip der Pflicht zur Schadensminderung (Art. 77), aufgrund dessen der Schadensgläubiger den Schaden so gering wie möglich halten muß 57 ; Translation der Grundsatz der Verbindlichkeit von im internationalen Handel allgemeinbekannten und regelmäßig beachteten Gebräuchen (Art. 9) 58 ; der Grundsatz, wonach der Gläubiger bei Zahlungsverzug Anspruch auf Zinsen hat, und zwar vom Tag ihrer Fälligkeit an (Art. 78) 59 ; das Prinzip kontinentalen Ursprungs, das den ersetzbaren Schaden auf den voraussehbaren begrenzt (Art. 74) 60 ; das Prinzip, "daß für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen ihre Absendung genügt [...], soweit nicht die Konvention ausdrücklich Zugang verlangt" 61 , sowie das Prinzip, wonach Feiertage in Fristen einzurechnen, diese bei Zustellungsunmöglichkeit aber zu verlängern sind (Art. 20 Abs. 2 CISG) 62 .
Ein Großteil der allgemeinen Grundsätze des Wiener Kaufrechtsübereinkommens ist jedoch nicht in einzelnen Vorschriften niedergelegt, sondern muß verschiedenen Vorschriften entnommen werden 63 . Daß der Rechtsvergleichung dabei eine Rolle zukommen kann, ist auszuschließen 64 : Während nach Art. 17 EKG noch vertreten wurde, daß auch rechtsvergleichend ermittelteallgemeine Prinzipien zu beachten seien 65 , können gemäß Art. 7 Abs. 2 Lücken "nur nach aus dem CISG feststellbaren Grundsätzen [...] ausgefüllt werden" 66 .
Zu diesen allgemeinen Prinzipien zählt dasjenige, wonach die Parteien sich wie"vernünftige Personen" verhalten müssen 67 . Auf den "Maßstab des Vernünftigen"68 verweist die Konvention in der Tat des öfteren 69 , so zum Beispiel, wenn sie auf die Parteien als Subjekte mit den Qualitäten "vernünftiger" Personen abstellt 70 , oder wenn sie denselben auferlegt, innerhalb eines "angemessenen" Zeitraum seine bestimmte Handlung vorzunehmen oder eine bestimmte Mitteilung zu machen 7l .
Es fehlt auch nicht an anderen allgemeinen Grundsätzen, die aus den verschiedenen Bestimmungen der zu untersuchenden einheitlichen Rechtsvorschriften abgeleitet werden können. Beispielhaft seien hier erwähnt: das Prinzip, nach dem es den Parteien verboten ist, widersprüchlich zu handeln (venire contra factum proprium) 72 , ein mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der sich unter anderem aus Art. 16 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 ergibt, eng verknüpftes Prinzip 73 ; der Grundsatz des favor contractus 74 , wonach "die Lösung bevorzugt werden muß, die die Existenz der vertraglichen Bindung gegen ein vorzeitiges, von einer Partei herbeigeführtes Erlöschen schützt" 75 . Auch folgende Prinzipien müssen zu den allgemeinen Grundsätzen gerechnet werden, auf die das Wiener Kaufrechtsübereinkommen gründet: das Prinzip, nach dem jede Partei mit der anderen zusammenarbeiten muß 76 , um "ihr die Erfüllung zuermöglichen und [um] das Vertragsziel nicht zu gefährden" 77 , ein Grundsatz, der m. E. 78 auch eine generelle Informationspflicht umfaßt, bei der es sich auch um ein allgemeines Prin- 13 zip handelt 79 . Ob es möglich ist, auch für die Beweislast einen oder mehrere allgemeine Grundsätze aufzustellen, ist umstritten 80 .Obwohl ein Teil der Lehre dies ablehnt 8l , kann man durchaus davon ausgehen, daß das UN-Kaufrecht auch in diesem Bereich zumindest einen 82 allgemeinen Grundsatz vorsieht: Grundsätzlich hat derjenige die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorschrift zu beweisen, der einen Vorteil für sich aus ihr herleitet 83 . Daraus folgt m. E. auch, daß derjenige, der sich auf eine Ausnahmeregel beruft, ihre tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen hat 84 .
Wie sich unschwer aus der Anzahl der im vorigen Abschnitt aufgezählten allgemeinen Grundsätze der CISG ergibt, sind diese nicht sehr schwer auszumachen. Gleiches kann von den Prinzipien, auf denen die zwei Konventionen von Ottawa basieren, leider nicht behauptet werden. Dies liegt m. E. daran, daß diese Konventionen auf sehr knappe Art sehr spezifische Materien regeln 85 , im Gegensatz zum Wiener Kaufrechtsübereinkommen, das viel allgemeinere Fragen löst 86 , weshalb mitunter auch behauptet wurde, es könne als Regelung für internationale Verträge als solche dienen 87 .Dies bedeutet jedoch nicht, daß man für die zwei Konventionen von Ottawa nicht eine (wenn auch kurze) Liste erstellen könnte.
Hier sieht es auf den ersten Blick so aus, als müsse man den Vorrang der Parteiautonomie zu den allgemeinen Grundsätzen zählen. Dies liegt daran, daß ihr Art.3 Abs. 1 ausdrücklich vorsieht 88 , daß die Parteien die Konvention ausschließen können 89 , und dadurch ihr dispositiver Charakter festgelegt wird. Im Lichte aber des Wortlauts des 2. Absatzes des Art. 3 und eines Vergleichs mit Art. 6 des Wiener Kaufrechtsübereinkommens, aus dem sich, wie bereits erwähnt, entnehmen läßt, daß der Vorrang der Parteiautonomie dort zu den allgemeinen Grundsätzen zu zählen ist, muß aber angezweifelt werden, obdies auch für die Internationale Factoring-Konvention gilt. Während nämlich das Wiener Kaufrechtsübereinkommen nicht nur vorsieht, daß die Parteien dessen Anwendbarkeit gänzlich oder teilweise ausschließen können, sondern auch, daß sie, mit einer Ausnahme, von den Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern können 90 , erlaubt Art. 3 Abs. 2 der Internationalen Factoring-Konvention nur, diese im Ganzen auszuschließen 9l . Eine teilweise Abbedingung ist genauso ausgeschlossen wie eine Modifikation 92 .
Als "echter" der Internationalen Factoring-Konvention zugrunde liegender allgemeiner Grundsatz muß der angesehen werden, wonach die Forderungsabtretung soweit als möglich zu fördern ist 93 . Dieser Grundsatz ergibt sich nicht nur aus Art. 6 Abs. 1, kraft dessen die Abtretung von Forderungen trotz eines Abtretungsverbots wirksam ist 94 , sondern er kann auch aus Art. 5 entnommen werden, der nicht nur die Abtretbarkeit existierender und künftiger einzelner Forderungen, sondern auch Massenabtretungen - Globalzessionen - sowohl künftiger als auch gegenwärtiger Forderungen zuläßt 95 . Diesen Grundsatz kann man auch aus Art. 10 entnehmen, "wonach ein Vertragsbruch allein keinen Anspruch gegen den Zessionar entstehen läßt, falls ein Anspruch gegen den Lieferanten besteht" 96 . Diese Vorschrift ist ohne Zweifel geeignet, die Forderungsabtretung als solche zu fördern, da sie dem Factor ein Gefühl der Sicherheit vermittelt 97 und so den Abschluß von Factoringverträgen fördert.
Die Konvention zum internationalen Factoring scheint darüber hinaus, wie auch das Wiener Kaufrechtsübereinkommen98 , auf dem Gebot von Treu und Glauben zu basieren. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß dieses Gebot in Art. 4 Abs. 1 als Auslegungskriterium erwähnt wird 99 , sondern auch daraus, daß Art. 6 zwar die Wirksamkeit von Forderungsabtretungen trotz Abtretungsverbot vorsieht, aber zugleich vorschreibt, daß trotzdem alle Verpflichtungen nach Treu und Glauben, die der Lieferant gegenüber dem Schuldner hat, unberührt bleiben l00 .
Einen weiteren allgemeinen Grundsatz bildet das in Art. 9 Abs. 1 festgelegte Prinzip, wonach der Schuldner 14 durch die Forderungsabtretung in keine schlechtere Position gestellt werden darf als die, in der er sich ohne Abtretung befinden würde 101 . Dieser Grundsatz ergibt sich zum einen aus der genannten Vorschrift, die ausdrücklich normiert, daß "der Schuldner, den der Factor zur Zahlung der Forderung auffordert, die aus einem Warenkaufvertrag entstanden ist, dem Factor alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Einwendungen entgegenhalten kann, die er hätte geltend machen können, wenn die Zahlungsaufforderung durch den Lieferanten erfolgt wäre" 102 . Er ergibt sich aber auch aus der oben genannten Bestimmung des Art. 6, die zwar eine Abtretung der Forderung auch bei Bestehen eines pactum de non cedendo zuläßt, die Haftung des Lieferanten gegenüber dem debitor cessus wegen einer vertragswidrigen Zession aber unberührt läßtl03 .
Zu deren allgemeinen Prinzipien muß man m. E. den Vorrang der Privatautonomie zählen. Er läßt sich aus Art. 5 herleiten, der, ebenso wie Art. 6 CISG und Art. 3 der Factoring-Konvention, für die Parteien die Möglichkeit vorsieht, die Anwendbarkeit des Übereinkommens auszuschließen l04 . Im Unterschied zur Konvention über internationale Factoringverträge, die nur einen Ausschluß in toto erlaubt l05 und daher der Privatautonomie nur eine eher beschränkte Rolle zugesteht, erlaubt Art. 5 der Leasing-Konvention den Parteien auch, einzelne Bestimmungen abzubedingen oder ihre Wirkungen zu verändern. Ausgenommen sind nur bestimmte Vorschriften zum Schutz des Leasingnehmers l06 , wie zum Beispiel 107 das Verbot vertraglicher Abmachungen, die Ansprüche des Leasingnehmers abbedingen oder in Frage stellen, die gegenüber dem Leasinggeber bestehen, weil dieser seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, den ungestörten Besitz des Leasingnehmers am Leasinggut zu gewährleisten l08 .
Während es also zweifelhaft ist, ob der Vorrang des Parteiwillens als allgemeiner Grundsatz der Factoring-Konvention angesehen werden kann, ist er sicher zu den allgemeinen Prinzipien der Leasing-Konvention zu zählen. Daran ändert auch der Umstand, daß einige einzelne Bestimmungen nicht abdingbar sind, nichts: "Es handelt sich bei diesen zwingenden Bestimmungen um eine durchaus angemessene Regelung; die Vertragsfreiheit der Parteien wird keineswegs unangemessen eingeschränkt."109
Die Leasing-Konvention gründet ferner auf dem Prinzip des größtmöglichen Schutzes des Leasingnehmers. Dies läßt sich herleiten aus dem bereits erwähnten Verbot, einige spezifische Vorschriften zum Schutz des Leasingnehmers abzubedingen.110 Zu diesen Vorschriften zählt auch das Bereicherungsverbot zugunsten des Leasingnehmers 111 , demzufolge, "wo Schäden des Leasinggebers durch den Zahlungsverzug des Leasingnehmers verursacht werden, [. . .] der Nichterfüllungsanspruch zwangsläufig durch das Erfüllungsinteresse des Leasinggebers begrenzt [ist]; weitergehende Schadenersatzansprüche, welche die Restamortisationsgrenze überschreiten, stehen dem Leasinggeber daher nicht zu". 112
M. E. zählt auch der favor contractus zu den allgemeinen der Leasing-Konvention zugrunde liegenden Grundsätzen 113 : Danach soll der Vertrag nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden können. Dieser Grundsatz ergibt sich unter anderem daraus, daß der Leasingvertrag vom Leasinggeber nur dann gekündigt werden kann, wenn die Vertragsverletzung des Leasingnehmers "wesentlich" ist 114 .
Auch das als Zug-um-Zug-Leistung bekannte Prinzip muß als allgemeiner Grundsatz der Leasing-Konvention angesehen werden, ebenso wie es als ein allgemeines Prinzip des UN-Kaufrechts betrachtet werden muß 115 . Dies läßt sich aus Art. 12 Abs. 3 ableiten 116 , der dem Leasingnehmer mangels anderer Vereinbarung das Recht einräumt, die Ratenzahlungen so lange einzustellen, "bis der Leasinggeber das Objekt in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag anbietet oder der Leasingnehmer sein Recht zur Annahmeverweigerung verliert" 117 .
Nach Meinung einiger Autoren muß auch ein Grundsatz, der in Art. 7 der Leasing-Konvention vorgesehen ist, als allgemeiner Grundsatz betrachtet werden, die Regelung nämlich, nach der die dinglichen Rechte des Leasinggebers am Leasinggut im Falle der Konkurseröffnung auch gegenüber den Gläubigern des Leasingnehmers geltend gemacht werden können.
Zuletzt sei noch auf die Pflicht zur Schadensminderung hingewiesen, ein weiterer Grundsatz, auf dem die Leasing-Konvention basiert, der aber, wie bereits erwähnt 118 , auch dem Wiener Kaufrechtsübereinkommen zugrunde liegt 119 .
15Dieses Prinzip findet sich in Art. 13 normiert, wonach "der Leasinggeber nicht den Ersatz der Schäden verlangen kann, die bei Durchführung aller für ihn zumutbaren Vorkehrungen zur Schadensminderung nicht entstanden wären".
Quid iuris aber, wenn eine "interne" Lücke nicht durch allgemeine Grundsätze geschlossen werden kann? Diese Frage ist einfach zu beantworten, normieren doch die hier untersuchten Konventionen, daß in einem solchen Fall nach dem "Recht zu entscheiden [ist], das nach den Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden ist" 120 . Beim Rückgriff auf anhand des IPR des Forums zu bestimmendes unvereinheitlichtes Recht ist jedoch Vorsicht geboten: der Rückgriff soll nur als ultima ratio121 möglich sein122 - um nicht dem eigentlichen Zweck des Einheitsrechts, der Vereinheitlichung, entgegenzuwirken 123 .
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Translation [...] One of the explicitly included basic principles appears to be the principle of good faith. E49 (Art.7 (1) CISG), which was also considered as a basic principle under the CISGE50 . [...]
Translation [...] The Vienna Convention of 1980 also explicitly lays down further basic principles: [...] the principle that commonly known and regularly observed trade usages are bindingE58 [...]
[...] One of those basic principles is that the parties have to act like "reasonable persons"E67 .[...]
48So auch Adame Goddard (oben Fn. 40), S. 78; Ferrari (oben Fn. 17), S. 847-848; Schlechtriem/Herber (oben Fn. 19), Art. 7 CISG Rn. 36.
49Vgl. Honsell/Melis Art. 7 Rn. 13; Karollus (oben Fn. 24), S. 12; Magnus (oben Fn. 11), S. 480; zurückhaltender aber Ferrari (oben Fn. 31), S. 150; Loewe, Internationales Kaufrecht, 1989, S. 33.
50Vgl. zum EKG Dölle/Wahl Art. 17 EKG Rn. 55 f.
51Dazu Garro/Zuppi (oben Fn. 37), S. 58 Fn. 10; Honsell/Melis Art. 7 Rn. 23; Hyland, Liability of the Seller for Conformity of the Goods Under the UNConvention (CISG) and the UCC, in: Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationsrecht, 1987, S. 329 ff.; Kramen (oben Fn. 39), S. 149.
52So Honnold, Uniform Law for International Sales Under the 1980 United Nations Convention, 2. Aufl., 1991, S. 47.
53So Farnsworth, Rights and Obligations of the Seiler, in: Wiener Übereinkommen von 1980. Kolloquium Lausanne, 1985, S. 84; Magnus (oben Fn. 11), S. 480.
54Vgl. Kritzer (oben Fn. 27), S. 115
55So Ferrari (oben Fn. 31), S. 161; Reinhart, UN-Kaufrecht. Kommentar zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, 1991, S. 32; a. A. Jametti Greiner, Der Vertragsabschluß, in: Hoyer/Posch (Hrsg.), Das einheitliche Wiener Kaufrecht, 1992, S. 46-47.
56Art. 12 CISG.
57Vgl. Audit, La vente internationale, 1990, S. 52; Honnold (oben Fn. 52), S. 155; Magnus (oben Fn. 11), S. 483).
58So Dore/Defranco (oben Fn. 29), S. 63; Karollus (oben Fn. 24), S. 17; Plantand, Unnouveau droit uniforme de la vente internationale: La Convention des Nations Unies du 11 avril 1980, Journal du droit international 1988, 332.
59Vgl. Magnus (oben Fn.I1), S. 489; zur Zinsfrage insgesamt vgl. zuletzt Ferrari, Uniform Application and Interest Rates Under the 1980 Vienna Sales Convention, Review of the CISG 1995, S. 3 ff., mit weiteren Hinweisen.
60Dazu Frignani (oben Fn. 35), S. 308; Enderlein/Maskow (oben Fn. 38), S. 59;Maskow, The Convention an the International Sale of Goods from the Perspective of the Socialist Countries, in: La vendita internazionale, 1981, S. 57.
61Staudinger-Magnus, BGB, 13. Bearb. Art. 7 CISG Rn. 51.
62So auch Herber/Czerwenka, Internationales Kaufrecht, 1991, Art. 20 Rz. 7; Staudinger-Magnus (Fn. 61), Art. 7 CISG Rn. 50.
63Statt aller siehe hierzu Audit (oben Fn. 57), S. 51.
64Vgl. Ferrari (oben Fn. 17), S. 849; Enderlein/Maskow/Strohbach, Internationales Kaufrecht. Kommentar, 1991, S. 65; a. A. Bonell (oben Fn. 37), S. 81.
65Vgl. hierzu auch Magnus (oben Fn. 11), S. 476.
66Schlechtriem/Herber (oben Fn. 19), Art. 7 CISG Rn. 35.
67So Audit (oben Fn. 57),S. 51; Frignani (oben Fn. 35), S. 308; Karollus (oben Fn. 24), S. I6-17; Maskow (oben Fn. 60), S. 57; Schlechtriem (oben Fn. 12), S. 33.
68Staudinger-Magnus (Fn. 61), Art. 7 CISG Rn. 45.
69Es sei hier angemerkt, daß die Konvention sich verschiedentlich auch auf den Standard des "Unvernünftigen"bezieht; vgl. Art. 86 Abs. 2; Art. 87; Art. 88 Abs. 1; Art. 88 Abs. 2; vgl. auch Adame Goddard (oben Fn. 40), S. 78.
70Vgl. hierzu Art. 8 Abs.2; Art. 25; Art. 35 Abs. 2 lit. b); Art. 60 lit. a); Art. 79 Abs. 1; Art. 85; 86 Abs. 1; 88 Abs. 2
7lSiehe Art. 18 Abs. 2; Art. 33 lit. c); Art. 39 Abs. 1; Art. 43 Abs. 1; Art. 47 Abs. 1;Art. 49 Abs. 2 lit. a); Art. 63 Abs. 1; Art. 64 Abs. 2 lit. b); Art. 65 Abs. 1; Art. 65 Abs. 2; Art. 75.
72Dazu Enderlein/Maskow/Strohbach (oben Fn. 64), S. 64; Eörsi (oben Fn. IS), S. I1-12; Ferrari (oben Fn.25), S. 551; Reinhart (oben Fn. 55), S. 32.
73Vgl. hier Magnus (oben Fn. 11), S. 481, wo der Autor mit Bezug auf das Prinzip des Vertrauensschutzes ferner hervorhebt, daß "die Grenze zu jenen Fällen [verschwimmt], in denen das Verbot des venire contra factum proprium eingreift".
74So auch Heuzé, La vente internationale de marchandises. Droit uniforme, 1993, S.80; Honnold, Uniform Words and Uniform Application. The 1980 Vienna Sales Convention and International Judicial Practice, in: Schlechtriem (Hrsg.), Einheitliches Kaufrecht und nationales Obligationsrecht (oben Fn. 51), S. 140; Plantand (oben Fn. 58), S. 333; Rosenberg (oben Fn. 44), S. 452.
75Bonell, Commento all'art. 7 della Convenzione di Vienna, Nuove Leggi civilicommentate 1989, S. 25.
76In diesem Sinne auch Enderlein/Maskow (oben Fn. 38), S. 60; Karollus (oben Fn. 24), S. 16 Fn. 88; Kritzer (oben Fn. 27), S. 115.
77Staudinger-Magnus (Fn. 61), Art. 7 CISG Rn. 47.
78Vgl. hierzu schon Ferrari (oben Fn. 31), S. 162.
79So auch Audit (oben Fn. 57), S. 51; Hyland (oben Fn. 51), S. 331-332.
80Zu Fragen des Verhältnisses zwischen UN-Kaufrecht und Prozeßrecht im allgemeinen und der Beweislast im besonderen vgl. statt aller Hartwieg, Prozessuale Aspekte einheitlicher Anwendung der Wiener UN-Konvention über den internationalen Warenkauf (CISG), ZVgIRWiss. 1993, 282 ff.; Henninger, Die Frage der Beweislast im Rahmen des UN-Kaufrechts, 1995.
8lSo zum Beispiel Khoo, Art.2 in: Bianca/Bonell (oben Fn. 37), S. 39.
82Vgl.für eine Liste von drei Grundsätzen Magnus (oben Fn. I1), S. 489-40.
83In diesem Sinne auch Schlechtriem (oben Fn. 12), S. 33-34.
84So auch Staudinger-Magnus Art. 4 Rn. 64, der jedoch darin einen unabhängigen allgemeinen Grundsatz sieht.
85Vgl. auch Kramer (oben Fn. 39), S. 424, der von einem "ephemeren Zuschnitt" dieser Konvention spricht, deren "teleologischer Fundus" weniger ausgeprägt sei als der der CISG.
86In diesem Sinne schon Ferrari, I principi generali inseriti nelle convenzioni di diritto uniforme, Rivista trimestrale di diritto e procedura civile (im Druck).
87Vgl. für eine solche Behauptung Goldstaijn, Usages of Trade and Other Autonomous Rules of International Trade according to the UN(1980) Sales Convention, in: Sarcevic/Volken (Hrsg.), International Sale of Goods. Dubrovnik Lectures,1986, S. 55; contra Bydlinski, Das allgemeine Vertragsrecht, in: Doralt (Hrsg.), Das UNCITRAL-Kaufrecht im Vergleich zum österreichischen Recht (1985), S. 89.
88Siehe Art. 3 Abs. 1 der Factoring-Konvention: "Die Anwendung der Vorschriften dieses Übereinkommens kann ausgeschlossen werden: a) durch die Parteien des Factoring-Vertrags; oder b) durch die Parteien des Warenkaufvertrages bezüglich der Forderungen, die sich aus diesem entweder im Zeitpunkt, in dem die schriftliche Anzeige dieses Ausschlusses dem Zessionar gegenüber gemacht worden ist oder nachträglich ergeben."
89Vgl. hierzu Gargiulo/Giancoli (oben Fn. 14), S. 1303.
90Zur Möglichkeit, die CISG auszuschließen, vgl. Witz, L'exclusion de la Convention des Nations Unies sur les contrats devente internationale de marchandises par la volonté des parties (Convention de Vienne du 11 avriel1980), Dalloz Sirey Chronique 1990, 107 ff.
9lArt. 3 Abs. 2 der Factoring-Konvention: "Wenn die Anwendung dieses Übereinkommensgemäß dem vorigen Absatz ausgeschlossen ist, kann dieser Ausschluß nur das Übereinkommen als Ganzes betreffen."
92So auch Alexander, Towards Unification and Predictability: The International Factoring Convention, Columbia Journal of Transnational Law 1989, 375, Fn. 107.
93So schon Ferrari (oben Fn. 86).
94Vgl. Art. 6 Abs. 1 der Factoring-Konvention: "Die Abtretung einer Forderung durch den Lieferanten an den Factor ist auch dann wirksam, wenn zwischen dem Lieferanten und dem Schuldner eine Vereinbarung besteht, die eine derartige Abtretung verbietet."
95Vgl. hierzu Zaccaria, Internationales Factoring nach Inkrafttretender Konvention von Ottawa, IPRax 1996, 285.
96Zaccaria (vorige Fn.), S. 285, mit weiteren Ausführungen zu Art. 10.
97So auch Gargialo/Giancoli (oben Fn. 14), S. 1304.
98Vgl. hierzu den Text zu Fn. 49.
99Siehe Art. 4 Abs. I der Factoring Konvention: "Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein Zweck und Ziel, wie in der Präambel dargelegt, sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern."
l00So ausdrücklich Zaccaria (oben Fn. 95), S. 284; ähnlich auch Gargiulo/Giancoli (oben Fn. 14), S. 1304.
101In diesem Sinne De Nova, Il progetto Unidroit di Convenzione sul factoring internazionale, Diritto del commercio internazionale 1987, S. 716; Rebmann, Das Unidroit-Übereinkommen über das internationale Factoring (Ottawa 1988), RabelsZ 1989, 613; Zaccaria (oben Fn. 95), S. 11; ders., Il factoring internazionale, Studium iuris 1996, 11
102Zaccaria (oben Fn. 95), S. 285.
l03Siehe Art. 6 Abs. 3 der Factoring-Konvention: "Absatz 1 läßt eine Verpflichtung nach Treu und Glauben, die der Lieferant gegenüber dem Schuldner hat, sowie die Haftung des Lieferanten gegenüber dem Schuldner wegen einer vertragswidrigen Abtretung unberührt."
l04Vgl. hierzu Dageförde, Inkrafttreten der UNIDROIT-Konvention von Ottawa vom 28. 5. 1988 über Internationales Finanzierungsleasing, RIW 1995, 267.
l05Vgl. den Text zu Fn. 91.
l06Siehe Art. 5 der internationalen Leasing-Konvention: "(1) Die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens kann nur durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien des Leasing- und des Liefervertrages abbedungen werden. (2) Ist die Anwendbarkeit des Übereinkommens nicht gemäß dem vorigen Absatz ausgeschlossen worden, dann können die Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander die Geltung aller einzelnen Vorschriften mit Ausnahme von Art. 8 Abs. III und Art. 13Abs. III lit. b) und VI abbedingen."
107Siehe Art. 8 Abs. 2 und 3 der Leasing-Konvention: "Der Leasinggeber ist verpflichtet, den ungestörten Besitz des Leasingnehmers am Leasinggut gegenüber dem Eigentum, dem Vorrecht oder dem Titel einer anderen Person zu gewährleisten, soweit das Recht nicht durch eine Handlung oder Unterlassung des Leasingnehmers entstanden ist. (3) Die Vertragsparteien können den vorangehenden Absatz nicht abbedingen oder in seinen Wirkungen beschränken, soweit das Recht des Dritten nicht von einer Handlung oder Unterlassung des Leasinggebers herrührt."
l08Dazu auch Dageförde (oben Fn. 104). S. 266.
109Graf von Westphalen, Grenzüberschreitendes Finanzierungsleasing, RIW 1992, 257.
110Einen Überblick über die im einzelnen unabdingbaren Vorschriften liefert De Nova, Leconvenzioni Unidroit sul leasing e sul factoring internazionali, i Contratti 1995, 426.
111Vgl. Art. 13 Abs. 2 und 3.
112Graf von Westphalen (obenFn. 109), S. 257.
113Der favor contractus stellt auch einen der allgemeinen Grundsätze des Wiener Kaufrechtsübereinkommens dar; vgl. den Text zu Fn. 74.
114Vgl. Art. 13 Abs. 4 der Leasing-Konvention.
115In diesem Sinne, mit Bezug auf die CISG, siehe statt aller Magnus (oben Fn. 11), S. 485.
116Vgl. Art.12 Abs. 3 der Leasing-Konvention: "Der Leasingnehmer hat das Recht, die Zahlung der Leasingraten solange zurückzubehalten, bis der Leasinggeber die Verletzung der Verpflichtung zur Lieferung einesdem Liefervertrag entsprechenden Leasinggutes geheilt oder der Leasingnehmer das Recht zur Zurückweisung des Leasinggutes verloren hat."
117Poczobut, Internationales Finanzierungsleasing. Das Unidroit-Projekt - Vom Entwurf (Rom 1987) zum Übereinkommen (Ottawa 1988), RabelsZ 1987, 717.
118Vgl, den Text zu Fn. 57.
119Siehe, neben den in Fn. 57 zitierten Autoren, auch Adame Goddard, Reglas de interpretacion de la Convencion sobrecompraventa internacional de mercaderias, Diritto del commercio internazionale 1990, 112.
120Vgl.Art. 7 Abs. 2 CISG; Art. 4 Abs. 2 der Factoring-Konvention; Art. 6 Abs. 2 der Leasing-Konvention.
121So ausdrücklich Bonell (oben Fn. 75), S. 25,und Ferrari (oben Fn. 17), S. 852, mit Bezug jedoch nur auf die CISG.
122Ähnlich dazu Schlechtriem/Herber (oben Fn. 19), Art. 7 CISGRn. 31.
123Vgl. Ferrari (oben Fn.86).
E49cf. Honsell/Melis Art.7 No. 13; Karollus (supra note 24), at 12; Magnus (supra note 11), at 480; but more reluctant Ferrari (supra note 31), at 150; Loewe, Internationales Kaufrecht, 1989, at 33.
E50for the CISG cf. Dölle/Wahl Art. 17 CISG, No. 55 et seq.
E58cf.Dore/Defranco (supra note 29), at 63; Karollus (supra note 24), at 17; Plantand, Un nouveau droituniforme de la vente internationale: La Convention des Nations Unies du 11 avril 1980, Journal du droitinternational 1988, at 332.
E67cf Audit (supra note 57), at 51; Frignani (supra note 35), at 308; Karollus (supra note), at I6 et seq.; Maskow (supra note 60), at 57; Schlechtriem (supra note 12), at 33.