Ebenso wie die Haftung kraft Anscheinsvollmacht ist auch die des falsus procurator (§ 179 BGB) ein Fall der Vertrauenshaftung im Interesse des Verkehrssehutzes.19
[...]
[Es handelt sich] um eine Veranlassungshaftung für den gesetzten Anschein, den der falsus procurator mit seiner ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, er habe Vertretungsmacht, hervorruft.21
[Subsequently the author gives a comparative survey on agency by estoppel.]
19Vgl. dazu auch STAUDINGER-COING aa0 Bein. 9c zu § 167 BGB.
21Ebenso spricht LARENZ (vgl. vorige Fußn. [Schuldrecht Bd. 1, 7. Aufl.(1964) S. 40)] in dem Parallelfall des § 122 BGB von einer Vertrauens- oder Anscheinshaftung.