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Kötz, Hein, Europäisches Privatrecht I, Tübingen 1996, at 294 et seq.

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Kötz, Hein, Europäisches Privatrecht I, Tübingen 1996, at 294 et seq.
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Und schließlich wird man die Anfechtung gestatten müssen, wenn beide Parteien bei Abschluß des Vertrages dem gleichen Irrtum unterlegen sind und sich ihr Irrtum auf einen Umstand bezieht, der von ihnen als Grundlage ihres Geschäfts angesehen wurde. Diese Vor-

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aussetzung ist freilich nicht erfüllt, wenn die Auslegung des Vertrages ergibt, daß das Risiko des Irrtums über den Umstand nur von der einen Partei getragen werden sollte und gerade diese Partei es ist, die die Anfechtung erklärt.98

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98Im wesentlichen. zu den gleichen Ergebnissen kommt Art. 3.5 UP Allerdings wird dort die Anfechtung wegen Irrtums auch dann zugelassen, wenn sie zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem der andere Teil Dispositionen im Vertrauen auf den Vertrag noch nicht getroffen hat. Das ist nicht überzeugend, vgl. oben N. 89. Wie hier Art. 6 des UNIDROIT-Entwurfs eines »Gesetzes zur Vereinheitlichung von Regeln, die die Gültigkeit internationaler Warenkaufverträge betreffen«, Étude XVI/B, Doc. 22 (1972).Vgl. auch Art. 13 des dazu ergangenen Vorentwurfs des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, in: RabelsZ 32 (1968) 342 und dazu die Begründung aa0 S. 201 ff: mit weiteren Hinweisen auf die rechtsvergleichende Literatur. Vgl. ferner Kramer (oben N. 71) § 119 BGB Rn. 97 ff:, der aufgrund einer rechtsvergleichenden Analyse der europäischen Irrtumsregeln zu den auch hier vertretenen Ergebnissen kommt und den Standpunkt vertritt, daß sie sogar in das geltende deutsche Recht hineingelesen werden könnten.

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