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GIW GDR

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Table of Contents
Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW - 1. Teil - Geltungsbereich und Anwendungsprinzipien§ 5 Handelsbräuche§ 6 Auslegung von Erklärungen und Verträgen2. Teil - Rechtshandlungen § 11 Form der Erklärung3. Teil Vertretung§ 18 Inhalt und Begründung der Vertretungsbefugnis5. Teil Vertragsabschluߧ 28 Angebot§ 34 Schadensverursachung bei Vertragsabschluß7. Teil Mehrheit und Wechsel von Vertragspartners§ 222 Forderungsabtretung§ 223 Wirkung der Abtretung und Pflichten des bisherigen Gläubigers§ 224 Rechte des Schuldners§ 225 Erfüllung einer abgetretenen Forderung§ 226 Schuldübernahme und Schuldbeitritt§ 227 Rechte des neuen Schuldners§ 228 Sicherheiten§ 229 Vertragsübernahme8. Teil Sicherung der Vertragserfüllung8. Kapitel Akkreditiv§ 256 Definition§ 257 Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive§ 258 Einbeziehung einer weiteren Bank9. Teil Vertragserfüllung § 260 Leistung Zug-um-Zug§ 275 Aufrechnung§ 276 Wirkungen der Aufrechnung§ 277 Vertragsbeendigung bei untereinander verbundenen Verträgen10. Teil Vertragsverletzung 2. Kapitel Befreiung von den Rechtsfolgen der Vertragsverletzungen§ 293 Unabwendbare Gewalt§ 295 Veränderung der Umstände3. Kapitel Schadenersatz, Aufwendungsersatz und Vertragsstrafe§ 297 Vorhersehbarkeit des Schadens§ 298 Unterlassene Schadensabwendung und Schadensminderung§ 304 Vertragsstrafe11. Teil Kündigung und Rücktritt 2.Kapitel Rücktritt§ 311 Vollzug des Rücktritts13. Teil Verjährung§ 322 Grundsatz
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Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge - GIW -

vom 5. Februar 1976

1. Teil - Geltungsbereich und Anwendungsprinzipien

§ 5 Handelsbräuche

Handelsbräuche, die sich im internationalen Geschäftsverkehr durchgesetzt haben, sind beim Abschluß und bei der Erfüllung internationaler Wirtschaftsverträge zu berücksichtigen, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Gehetzes widersprechen, von denen nicht abgewichen werden darf.

§ 6 Auslegung von Erklärungen und Verträgen

(1) Bei der Auslegung von Erklärungen ist der erkennbare Wille des Erklärenden maßgebend.

(2) Bei der Auslegung von Verträgern sind der Vertragszweck und der übrige Vertragsinhalt, die Gepflogenheiten, die sich in den gegenseitigen Beziehungen der Partner herausgebildet haben, und die Handelsüblichkeit, insbesondere die Handelsbräuche, zu berücksichtigen.

(3) Die einzelnen Teile eines Vertrages sollen so ausgelegt werden, daß sie einander nicht widersprechen.

2. Teil - Rechtshandlungen

§ 11 Form der Erklärung

(1) Wird eine Erklärung nicht in der festgelegten Form abgegeben, so ist sie nichtig. Ein Partner kann sich auf die Nichtigkeit nicht berufen, wenn er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, daß er die nicht formgerechte Erklärung gelten läßt.

(2) Zur Wahrung der Schriftform genügt jede vom Erklärenden vorgenommene Vergegenständlichung des Erklärungsinhalts, die dem Erklärungsempfänger die Reproduktion des Erklärungsinhalts ermöglicht.

3. Teil Vertretung

§ 18 Inhalt und Begründung der Vertretungsbefugnis

(1) Als Vertreter handelt, wer befugt ist, für einen anderen und indessen Namen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch das Handeln des Vertreters wird der Vertretene unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

(2) Die Vertretungsbefugnis kann sich aus Rechtsvorschriften oder Satzungen ergeben oder durch Vollmacht begründet werden.

5. Teil Vertragsabschluß

§ 28 Angebot

Ein Angebot ist eine Erklärung, die auf den Abschluß eines Vertrages und an einen bestimmten Partner gerichtet ist sowie alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.

§ 34 Schadensverursachung bei Vertragsabschluß

Verletzt ein Partner bei der Vorbereitung oder beim Abschluß eines Vertrages handelsübliche Sorgfaltspflichten, so ist der andere Partner berechtigt, Aufwendungsersatz zu verlangen.

7. Teil Mehrheit und Wechsel von Vertragspartners

§ 222 Forderungsabtretung

(1) Die Forderungsabtretung ist ein Vertrag, durch den der bisherige Gläubiger eine Forderung einem neuen Gläubiger überträgt.

(2) Die Forderungsabtretung bedarf nicht der Zustimmung des Schuldners, kann jedoch durch Vertrag mit dem Schuldner ausgeschlossen werden.

§ 223 Wirkung der Abtretung und Pflichten des bisherigen Gläubigers

(1) Durch die Abtretung gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gläubigers, einschließlich der Sicherheiten, auf den neuen Gläubiger über.

(2) Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger alle die Forderung und die Sicherheiten betreffenden Dokumente zu übergeben sowie ihm alle für die Geltendmachung der Forderung .erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere notwendige Handlungen zur Inanspruchnahme der Sicherheiten durch den neuen Gläubiger vorzunehmen.

(3) Der bisherige .Gläubiger hat entweder dem neuen Gläubiger eine Abtretungsurkunde auszustellen oder dem Schuldner die Abtretung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 224 Rechte des Schuldners

(1) Der Schuldner ist berechtigt, die Einwendungen, die ihm bezüglich der abgetretenen Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger zustanden, auch gegenüber dem neuen Gläubiger geltend zu machen.

(2) Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen, wenn diese Forderung ihm bereits zustand, bevor er von der Abtretung Kenntnis hatte oder haben mußte und sie nicht später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

§ 225 Erfüllung einer abgetretenen Forderung

Solange der bisherige Gläubiger den Schuldner von der Abtretung nicht benachrichtigt oder der neue Gläubiger die Abtretung der Forderung gegenüber dem Schuldner nicht nachweist, kann der Schuldner die Leistung gegenüber dem bisherigen Gläubiger erbringen.

§ 226 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

(1) Schließen der bisherige und der neue Schuldner einen Vertrag, durch den der neue Schuldner die Verbindlichkeit des bisherigen Schuldners übernimmt, wird der bisherige Schuldner von der Verbindlichkeit nur befreit, wenn der Gläubiger dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (Schuldübernahme).

(2) Liegt diese Zustimmung des Gläubigers nicht vor, so gilt die Verbindlichkeit als von dem neuen Schuldner mit übernommen (Schuldbeitritt). Der bisherige und der neue Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 227 Rechte des neuen Schuldners

Der neue Schuldner ist berechtigt, dem Gläubiger such die Einwendungen entgegenzusetzen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.

§ 228 Sicherheiten

Pflichten, die von Dritten zur Sicherung der Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners eingegangen worden sind, gelten nur mit deren Zustimmung für den neuen Schuldner.

§ 229 Vertragsübernahme

(1) Wird ein Dritter Gesamtrechtsnachfolger eines Partners, so übernimmt er alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag.

(2) Wird ein Dritter Teilrechtsnachfolger eines Partners, so übernimmt er alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, und der bisherige Partner bürgt für den Rechtsnachfolger.

(3) Auf eine vereinbarte Vertragsübernahme finden die §§ 222 bis 228 entsprechende Anwendung.

8. Teil Sicherung der Vertragserfüllung

8. Kapitel Akkreditiv

§ 256 Definition

Durch das Akkreditiv verpflichtet sich eine Bank (Akkreditivbank), an den im Akkreditiv Genannten (Begünstigten) innerhalb einer bestimmten Frist bis zu dem im Akkreditiv angegebenen Höchstbetrag Zahlung zu leisten.

§ 257 Widerrufliche und unwiderrufliche Akkreditive

(1) Akkreditive sind widerruflich, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet sind. Akkreditive, in denen die Zahlung nicht an eine Bedingung gebunden ist (Bar-Akkreditive), gelten Ais unwiderruflich.

(2) Bei einem widerruflichen Akkreditiv ist die Akkreditivbank berechtigt, die Zahlung abzulehnen oder die im Akkreditiv genannten Bedingungen zu ändern. Hat der Begünstigte die Akkreditivbed3ngungen erfüllt und daraufhin die Akkreditivbank ihre Zahlungsbereitschaft erklärt, ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung zu verlangen.

(3) Bei einem unwiderruflichen Akkreditiv ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung nach Maßgabe der Akkreditivbedingungen zu verlangen.

§ 258 Einbeziehung einer weiteren Bank

(1) Die Akkreditivbank ist berechtigt, nach eigenem Ermessen in die Abwicklung des Akkreditivs eine zweite Bank einzubeziehen.

(2) Zeigt die zweite Bank dem Begünstigten lediglich die Eröffnung des Akkreditivs durch die Akkreditivbank an, ohne das Akkreditiv selbst zu bestätigen, wird dadurch keine Zahlungsverpflichtung der zweiten Bank gegenüber dem Begünstigten begründet. Das gilt auch dann, wenn die zweite Bank im Akkreditiv ais Zahlstelle genannt worden ist.

(3) Verbindet die zweite Bank mit der Anzeige eines unwiderruflichen Akkreditivs zugleich ausdrücklich dessen Bestätigung, ist der Begünstigte berechtigt, Zahlung von der Akkreditivbank oder der bestätigenden Bank als Gesamtschuldner zu verlangen.

(4) Hat die zweite Bank akkreditivgemäß gezahlt, ist sie berechtigt, die Zahlung der geleisteten Summe von der Akkreditivbank zu fordern.

9. Teil Vertragserfüllung

§ 260 Leistung Zug-um-Zug

(1) Ein Partner, der nicht zur Vorleistung verpflichtet ist, ist berechtigt, die Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung auszusetzen.

(2) Der § 232 findet entsprechende Anwendung.

§ 275 Aufrechnung

Gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen können gegeneinander aufgerechnet werden. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Partner.

§ 276 Wirkungen der Aufrechnung

Wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, bei Entstehen der Gegenforderung noch nicht verjährt war, bewirkt die Erklärung der Aufrechnung, daß die einander deckenden Forderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, erlöschen.

§ 277 Vertragsbeendigung bei untereinander verbundenen Verträgen

Wird ein Vertrag beendet, der den rechtlichen Inhalt anderer während seiner Gültigkeitsdauer zwischen denselben Partnern geschlossener Verträge bestimmt, so bleibt der Vertrag als Bestandteil der anderen Verträge wirksam.

10. Teil Vertragsverletzung

2. Kapitel Befreiung von den Rechtsfolgen der Vertragsverletzungen

§ 293 Unabwendbare Gewalt

(1) Umstände, die die Erfüllung von Leistungspflichten verhindern, sind unabwendbare Gewalt, wenn sie bei Vertragsabschluß weder voraussehbar waren noch bei Beachtung der im internationalen Handel üblichen Sorgfalt abgewendet werden konnten.

(2) Solange die unabwendbare Gewalt wirkt, ruhen die betroffenen Leistungspflichten. Die mit ihnen zusammenhängenden Gegenleistungs- und Nebenpflichten ruhen entsprechend. Sind in Erfüllung ruhender Pflichten Zahlungen erfolgt, sind sie gemäß § 164 zu verzinsen.

(3) Geht der Leistungsgegenstand infolge der Einwirkung unabwendbarer Gewalt unter oder wird er so stark beschädigt, daß seine Instandsetzung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so erlöschen die betreffenden Leistungspflichten sowie die entsprechenden Gegenleistungs- und Nebenpflichten. Sollten aus einem teilweise untergegangenen Leistungsgegenstand mehrere Gläubiger befriedigt werden, so erlöschen die betreffenden Leistungs-, Gegenleistungs- und Nebenpflichten verhältnismäßig. Ist eine verhältnismäßige Erfüllung der Leistungspflichten nicht möglich, so entscheidet der Schuldner gegenüber welchen Gläubigern er seine Leistungspflichten erfüllt. Hat ein Gläubiger bereits Gegenleistungen für die Erfüllung der erloschenen Leistungspflichten erbracht, so ist der Schuldner verpflichtet, diese unverzüglich zurückzugewähren. Geldleistungen sind vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Rückgewähr gemäß § 164 zu verzinsen.

(4) Tritt die unabwendbare Gewalt ein, während sich der Schuldner im Verzug befindet, so kann er sich nur insoweit auf die unabwendbare Gewalt berufen, als die Folgen auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten eingetreten wären.

(5) Wenn die unabwendbare Gewalt so lange wirkt, daß die Leistung für den Gläubiger nicht mehr von Interesse ist, ist er berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen oder, sofern die Erfüllung des Vertrages noch nicht begonnen hat oder dem Gläubiger die dem Vertragszweck entsprechende Verwertung des in Erfüllung des ,Vertrages erbrachten Teils der Leistung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die gleichen Rechte stehen dem Schuldner zu, wenn ihm die Erfüllung der Leistungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Die im Falle der Kündigung oder des Rücktritts zurückzugewährenden Geldleistungen sind vom Zeitpunkt der Zahlung bis zur Rückgewähr gemäß § 164 zu verzinsen.

(6) Der Partner, auf dessen Leistungspflichten sich die unabwendbare Gewalt auswirkt, ist verpflichtet, den anderen Partner über deren Eintritt und die dadurch verursachte voraussichtliche Verzögerung der Erfüllung der Leistungspflichten sowie eintretende Veränderungen dieser Verzögerung bzw. über das Erlöschen seiner Leistungspflichten gemäß Abs.3 unverzüglich zu informieren.

(7) Der Schuldner von Geldleistungen kann sich nicht auf unabwendbare Gewalt berufen.

§ 295 Veränderung der Umstände

(1) Wenn für die Erreichung des Vertragszwecks wesentliche Umstände, von denen die Partner bei Abschluß des Vertrages ausgegangen sind, die aber außerhalb ihrer Einwirkungsmöglichkeit liegen, sich so grundlegend verändern, daß sie den Vertrag in Kenntnis dieser Umstände nicht geschlossen hätten, ist der durch den Eintritt dieser Umstände benachteiligte Partner berechtigt, dem anderen eine angemessene Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände anzubieten.

(2) Entspricht der andere Partner diesem Verlangen nicht oder kann der Vertragszweck auch durch Anpassung nicht erreicht werden, so ist der benachteiligte Partner berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ordentlich zu kündigen, und der andere Partner berechtigt, Aufwendungsersatz hinsichtlich der noch nicht vollzogenen Leistungen zu verlangen. Hinsichtlich der bereits vollzogenen Leistungen findet § 308 Anwendung.

3. Kapitel Schadenersatz, Aufwendungsersatz und Vertragsstrafe

§ 297 Vorhersehbarkeit des Schadens

Ein Partner ist nicht zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die bei Vertragsabschluß für ihn bei Anwendung handelsüblicher Sorgfalt nicht vorhersehbar waren.

§ 298 Unterlassene Schadensabwendung und Schadensminderung

(1) Ein Partner ist insoweit nicht berechtigt, Ansprüche aus Vertragsverletzungen geltend zu machen, als er es unterlassen hat die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensabwendung oder Schadensminderung zu ergreifen.

(2) Übt ein Partner wegen einer Vertragsverletzung ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht aus, so ist er nicht berechtigt, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der dadurch entstanden ist, daß er es unterlassen hat, eine dem Vertragszweck entsprechende Leistung innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber einem Dritten zu erbringen bzw. von einem Dritten zu erlangen, wenn ihm das möglich und zumutbar war.

§ 304 Vertragsstrafe

(1) Eine Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung der Leistungspflicht verlangt wenden.

(2) Ist eine Vertragsstrafe im Vertrag vereinbart, wird sie auf den Schadenersatz angerechnet.

(3) Bezugsbasis für die Berechnung einer Vertragsstrafe ist der Wert des von der Vertragsverletzung betroffenen Teils der Leistung. Wird durch die Vertragsverletzung die dem Vertragszweck entsprechende Verwertung anderer Teile der Leistung verhindert, so verändert sich die Bezugsbasis entsprechend.

(4) Ist eine Vertragsstrafe durch Rechtsvorschrift bestimmt, so ist der G1äubiger nicht berechtigt, den Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen.

(5) Ist eine vereinbarte Vertragsstrafe im Verhältnis zum eingetretenen Schaden unverhältnismäßig hoch, so ist der Schuldner berechtigt, ihre Reduzierung auf eine angemessene Höhe zu verlangen.

11. Teil Kündigung und Rücktritt

2.Kapitel Rücktritt

§ 311 Vollzug des Rücktritts

(1) Im Falle des Rücktritts ist jeder Partner verpflichtet, die auf Grund des Vertrages empfangenen Leistungen dem anderen Partner zurückzugewähren.

(2) Auf die Rückgewähr finden die für die Leistung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Ist ein Partner jedoch wegen Vertragsverletzung des anderen Partners vom Vertrag zurückgetreten, so trägt dieser die Kosten und die Gefahr der zurückzugewährenden Leistungen. Der den Vertrag verletzende Partner ist hinsichtlich seiner Leistungen sowie der Kosten für die Rückgewähr der Leistungen des anderen Partners vorleistungspflichtig.

(3) Der zur Rückforderung berechtigte Partner ist auch berechtigt, bei der Rückgewähr von Geldleistungen die Zahlung von Zinsen gemäß § 164 und bei der Rückgewähr von anderen Leistungen die Herausgabe des Gegenwertes der aus der Leistung gezogenen Nutzungen zu verlangen. Das gilt nicht für den Partner, der den Rücktritt durch Vertragsverletzung verursacht hat.

(4) Ist die Rückgewähr unmöglich, so ist der Wert der erbrachten Leistung zu erstatten. Ist sie nur teilweise oder nur wertgemindert möglich, so ist die Differenz zwischen dem Wert der erbrachten und dem der zurückgewährten Leistung zu erstatten. Hat der andere Partner den Rücktritt durch eine Vertragsverletzung verursacht, so beschränkt sich die Pflicht zur Rückgewähr auf den Teil der Leistung, dessen Rückgewähr möglich ist, auf die Abtretung erworbener Ersatzansprüche oder auch die Herausgabe des von Dritten als Ersatz Erlangten.

(5) Auf nichtige Verträge finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

13. Teil Verjährung

§ 322 Grundsatz

Ansprüche, die Partnern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehen, unterliegender Verjährung. Sie können nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr gerichtlich oder schiedsgerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.

Referring Principles
A project of CENTRAL, University of Cologne.