Translation (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Translation (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Translation (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Translation (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Translation (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.
Translation (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
Translation (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
Translation (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Translation (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
Translation (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
Translation (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Translation Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Translation (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
Translation (2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Soweit nach den §§ 674 , 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muß.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Die Vorschriften des § 170 , des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muß.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
Translation Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Translation Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Translation (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
Translation (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Translation Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Translation (1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
Translation (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 finden entsprechende Anwendung.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
1.
die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2.
die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a)
in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b)
in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Translation (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Translation (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
Translation (3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, dasFesthalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Translation (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Translation (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Translation (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Translation (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertragverpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Translation (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Translation (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Translation (2) Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
Translation (1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
Translation (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
Translation (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
Translation (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Translation (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Translation (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
Translation (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
Translation (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
Translation (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Translation Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Translation Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Translation (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
Translation (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Translation (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
Translation (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
Translation (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Translation Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Translation Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Translation Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Translation (1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
Translation (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
Translation Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze befinden, auszuliefern.
Translation Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
Translation Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Translation Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen mußte.
Translation Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerbe der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Translation (1) Der neue Gläubiger muß eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
Translation (2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muß der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt hat.
Translation (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
Translation (2) Das gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
Translation (1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muß er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
Translation (2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Translation (1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
Translation (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Translation Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegeldes oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
Translation Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404 , 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Translation Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Translation (1)Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
Translation (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Translation (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Ursache für den Fehler bei der Abwicklung der Überweisung höhere Gewalt ist.
Translation (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Translation (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Translation (1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
Translation (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Translation Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Translation Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat.
Translation (1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Translation (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Translation War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenndem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Translation (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes erwirbt.
Translation (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
Translation (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatze des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
Translation (4) Von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Translation (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Translation (2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Translation (1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
Translation (2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Translation Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
Translation Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Translation (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
Translation (2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Translation (1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Translation (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Translation Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
Translation Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Translation Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist.
Translation (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Translation (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
Translation (1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
Translation (2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Translation (3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Original (1) A person who, when making a declaration of intention, is in error as to its content, or did not intend to make a declaration of such content at all, may rescind the declaration if it may be assumed that he would not have made it with knowledge of the facts and with reasonable appreciation of the situation.
Original (2) An error as to the content of the declaration is regarded in the same way as an error as to those characteristics of a person or thing which are regarded in business as essential.
Original (1) A legal transaction which is against public policy is void.
Original (2) A legal transaction by which a person exploiting the need, inexperience, lack of sound judgment or substantial lack of will power of another, causes to be promised or granted to himself or to a third party in exchange for a performance, pecuniary advantages which are in obvious disproportion to the performance is also void.
Original (1) If a void legal transaction is confirmed by the person who undertook it, the confirmation is to be seen as a renewed undertaking.
Original (2) If a void contract is confirmed by the parties, then in case of doubt they are obliged to grant to each other what they would have granted if the contract had been valid from the beginning.
Original (1) If a legal transaction is entered into subject to a condition precedent, the legal transaction that is subject to the condition comes into effect when the condition is satisfied.
Original (2) If a legal transaction is entered into subject to a condition subsequent, the effect of the legal transaction ends when the condition is satisfied; at this moment the previous legal situation is restored.
Original (1) A declaration of intention which a person makes in the name of a principal within the scope of his agency operates directly both in favor of and against the principal. It makes no difference whether the declaration is made expressly in the name of the principal, or if the circumstances indicate that it was to be made in his name.
Original (2) If the intention to act in the name of another is not apparent, the agent's absence of intention to act in his own name is not taken into consideration.
Original (3) The provisions of (1) apply mutatis mutandis if a declaration of intention required to be made to another is made to his agent.
Original The validity of a declaration of intention made by or to an agent is not impaired by the fact that he is limited in competency to enter into legal transactions.
Original (1) Insofar as the legal effectiveness of a declaration of intention is vitiated by lack of intention, or by knowledge or by attributable knowledge of certain circumstances, the person not of the principal, but of the agent, is taken into consideration.
Original (2) When a power of agency (power of attorney) is conferred by legal transaction, if the agent has acted according to specific instructionsof the principal, the latter may not rely on the ignorance of the agent with regard to circumstances known to him. The same applies to circumstances which the principal should have known, so far as attributable knowledge is equivalent to knowledge.
Original If, on a given day or within a given period, a declaration of intention is required to be made or any act of performance to be done, and if the given day or the last day of the given period falls upon a Sunday, a day officially recognized in the place of declaration or performance as a public holiday, or a Saturday, then the next business day takes the place of such a day.
Original Limitation is suspended for a period during which the obligee has, within the last six months of the limitation period, been prevented by force majeure from pursing his rights.
Original (1) By virtue of the obligation the creditor is entitled to demand performance from the obligor. Performance may also consist in refraining from doing something.
Original (2) An obligation may require each party to have regard to the other party’s rights, legally protected interests and other interests.
Original The debtor is bound to effect performance according to the requirements of good faith, giving consideration to common usage.
Original (1) If money debt expressed in another currency than EURO is payable within the country, payment may be made in the currency of the country, unless payment in the foreign currency is expressly agreed.
Original (2) The conversion is made at the currency rate of exchange in the place of payment.
Original (1) Unless otherwise provided by statute, a contract between the parties is necessary in order to create an obligation by legal transaction or to alter the content of an obligation.
Original 2) An obligation with duties in accordance with § 241 also arises as a result of 1. entry into contractual negotiations, 2. preparations undertaken with a view to creating a contractual relationship if one party permits the other party to affect his rights, his legally protected interest or other interests or entrusts them to that party, or 3. similar business contact.
Original (3) An obligation with duties in accordance with § 241 (2) may also arise towards persons who are not intended to be parties to the contract. Such an obligation arises in particular if the third party by enlisting a particularly high degree of reliance materially influences the contractual negotiations or the conclusion of the contract.
(1) If circumstances which became the basis of a contract have significantly changed since the contract was entered into and if the parties would not have entered into the contract or would have entered into it with different contents if they had foreseen this change, adaptation of the contract may be demanded to the extent that, taking account of all the circumstances of the specific case, in particular the contractual or statutory distribution of risk, one of the parties cannot reasonably be expected to uphold the contract without alteration.
(2) It is equivalent to a change of circumstances if material conceptions that have become the basis of the contract are found to be incorrect.
(3) If adaptation of the contract is not possible or one party cannot reasonably be expected to accept it, the disadvantaged party may withdraw from the contract. In the case of continuing obligations, the right to terminate takes the place of the right to withdraw.
Original (1) If the performance is to be determined by one of the contracting parties, it is to be presumed, in case of doubt, that the determination is to be made in an equitable manner.
Original (2) The determination is made by declaration to the other party.
Original (3) If the determination is to be made in an equitable manner, the determination made is binding upon the other party only if it is equitable. If it is inequitable the determination is made by court decision; the same applies if the determination is delayed.
Original (1) Whoever is bound by a mutual contract may refuse to perform his part until the other party has performed his part, unless the former party is bound to perform his part first. If the performance is to be made to several persons, the part due to one of them can be refused until the entire counter-performance has been effected. The provision of § 273(3) does not apply.
Original (2) If one side has performed in part, the counter-performance may not be refused to the extent that the refusal would be, in the circumstances, contrary to good faith, especially in view of the disproportionate triviality of the remaining part.
Original (1) A person bound by a synallagmatic contract to perform first may refuse to perform his part if after conclusion of the contract it becomes apparent that his claim for counter-performance is endangered by the other party’s lack of ability to perform. The right to refuse to perform ceases if counter-performance is effected or security provided for it.
Original (2) The person required to perform first may specify a reasonable period within which the other party must, at his option, effect counter-performance or provide security concurrently with performance. If the period expires to no avail the person required to perform first may terminate the contract. § 323 applies mutatis mutandis.
Original (1) If one party brings an action for the performance due to him under a mutual contract, the enforcement of the other party's right to refuse performance until counter-performance has been made, has the effect only that a court may order the other party to make his performance contemporaneously.
Original (2) If the party bringing the action has to perform his part first he may, if the other party is in default in acceptance, bring an action for performance after receipt of the counter-performance.
Original (3) The provision of § 274(2) applies to compulsory execution.
Original (1) If under a synallagmatic contract the obligor fails to effect performance when due or to perform in accordance with the contract, the creditor may terminate the contract, if he has fixed, to no avail, an additional period of time for performance.
Original (2) A period of time does not have to be fixed if 1. the debtor seriously and definitely refuses to perform, 2. the debtor fails to perform by a date specified in the contract or within a specified period and, in the contract, the creditor has linked the continuation of his interest in performance to the punctuality of that performance, or 3. special circumstances exist which, after each party’s interests have been weighed, justify immediate termination.
Original (3) If the type of breach of duty is such that, it is not feasible to fix a period for performance, a warning notice replaces it.
Original (4) The creditor may terminate the contract before performance becomes due if it is obvious that the preconditions for termination will be satisfied.
Original (5) If the debtor has performed in part, the creditor may terminate the entire contract only if he has no interest in partial performance. If the debtor has failed to perform in accordance with the contract, the creditor may not terminate the contract if there has been no more than an immaterial breach of duty.
Original (6) Termination is excluded if the creditor is solely or overwhelmingly responsible for the circumstance which would entitle him to terminate the contract or if a circumstance for which the debtor is not responsible materialises at a time when the creditor is in default through non-acceptance.
Original If the debtor breaches a duty under § 241 (2) under a synallagmatic contract, the creditor may terminate the contract if he can no longer reasonably be expected to abide by the contract.
Original The right to claim compensation in the case of a synallagmatic contract is not precluded by termination.
Original (1) If, by virtue of § 275 (1) to (3), the debtor is released from his obligation to perform, the claim for counter-performance lapses; in the case of part performance § 441 (3) applies mutatis mutandis. Sentence 1 does not apply if the debtor under § 275 (1) to (3) does not have to effect supplementary performance in the event of a failure to perform in accordance with the contract.
Original (2) If the creditor is solely or overwhelmingly responsible for the circumstance releasing the debtor from the need to perform pursuant to § 275 (1) to (3), or if the debtor is not responsible for that circumstance and this occurs at a time when the creditor is in default through non-acceptance, the debtor retains his claim for counter-performance. He must, however, allow a deduction for whatever he saves as a result of release from performance, he acquires through the utilisation of his labour elsewhere, or he maliciously fails to acquire.
Original (3) If, pursuant to § 285, the creditor demands the surrender of a substitute obtained for the object in respect of which the obligation is due or assignment of a substitute claim, he remains bound to effect counter-performance. Counter-performance is, however, reduced in accordance with § 441 (3) in so far as the value of the substitute or of the claim for compensation is less than the value of the performance due.
Original (4) To the degree that counter-performance is effected although not due under this provision, whatever is effected may be reclaimed under §§ 346 to 348.
Original (5) If, by virtue of § 275 (1) to (3), the debtor does not have to perform, the creditor may terminate; § 323 applies mutatis mutandis to the termination, except that it is not necessary to fix a period of time.
Original A claim may, by contract with another person, be assigned by the creditor to him (assignment). On the conclusion of the contract the assignee takes the place of the assignor.
Original A claim is not assignable if the performance cannot be effected in favor of any person other than the original creditor without alteration of its substance, or if assignment is excluded by agreement with the debtor.
Original A claim is not assignable if it is not subject to attachment
Original (1) With the assigned claim the rights of mortgage, ship mortgage or pledge which exist because of it, like the rights arising from a guarantee established for it, pass to the assignee.
Original (2) The assignee may also enforce any right of preference connected with the claim in case of compulsory execution or bankruptcy.
Original The assignor is obliged to furnish the assignee with all information necessary for the enforcement of the claim, and to deliver to him all documents which serve as evidence of the claim, if they are in his possession.
Original The assignor shall on demand execute in favor of the assignee a publicly certified document of assignment. The assignee shall bear and advance the costs.
Original The debtor may set up against the assignee all defenses which, at the time of the assignment of the claim, were in existence against the assignor.
Original If the debtor has executed a document of indebtedness, and if the claim is assigned along with production of the document, he may not as against the assignee maintain that the incurring or acknowledgement of the obligation was only a sham, or that the assignment was excluded by agreement with the assignor, unless the assignee, at the time of the assignment, knew or should have known of the circumstances.
The debtor may Original also set off against the assignee an existing claim which the debtor has against the assignor, unless he had knowledge of the assignment at the time of the acquisition of the claim, or unless the claim did not become due until after he had acquired such knowledge and after the maturity of the principal debt.
Original (1) The assignee must give credit for an act of performance done by the debtor in favor of the assignor after the assignment, or any legal transaction entered into between the debtor and the assignor in respect of the principal debt after the assignment, unless the debtor knew of the assignment at the time of performance or of entering into the legal transaction.
Original (2) If, in an action between the debtor and the assignor subsequent to the assignment, a final judgment relating to the claim has been delivered, the assignor is bound by the judgment, unless the debtor knew of the assignment at the date when the action was first commenced.
Original (1) If the principal debt is reassigned by the assignor to a third party, and if the debtor effects the performance in favor of the third party, or if a legal transaction is entered into or an action is commenced between the debtor and such third party, the provisions of § 407 apply mutatis mutandis in favor of the debtor as against the former assignor.
Original (2) The same applies if the assigned claim is reassigned to a third party by court order, or if the assignor makes acknowledgment to the third party that the assigned claim is transferred to the third party by operation of law.
Original (1) if the creditor notifies the debtor that he has assigned the principal debt, the assignment of which he has given notice is effective against himself in favor of the debtor, even though the assignment was not made or is ineffective. It is equivalent to notice, if the creditor has delivered a document of assignment to the assignee named in the document, and the latter presents it to the debtor.
Original (2) The notice may be revoked only with the consent of the person who has been named as the assignee.
Original (1) The debtor is obliged to perform in favor of the assignee only upon production of a document of assignment executed by the assignor. A notice or a warning by the assignee is of no effect, if it is given without production of such an instrument, and the debtor without delay rejects it for this reason.
Original (2) These provisions do not apply if the assignor has given written notice of the assignment to the debtor.
Original If a person in military service, an official, a clergyman, or a teacher in a public school assigns the transferable part of his service pay, half pay, or pension, the paying office shall be notified of the assignment by production of a publicly or officially certified document of assignment executed by the assignor. Until the notice is given, the office is deemed to have no knowledge of the assignment.
Original The provisions of §§ 399 to 404, 406 to 410 apply mutatis mutandis to the transfer of a principal debt by operation of law.
Original The provisions relating to the transfer of claims apply mutatis mutandis to the transfer of other rights unless the law provides otherwise.
Original (1) If the travel package is substantially obstructed, jeopardised or impaired as the result of force majeure not foreseeable when the contract was entered into, then both the travel organiser and the traveller may terminate the contract merely under this provision.
Original (2) If the contract is terminated under subsection (1), then the provisions of section 651e (3) sentences 1 and 2 and 651e (4) sentence 1 apply. Extra costs for return transport are to be borne by the parties one-half each. Apart from this, extra costs are borne by the traveller.
Original (4) Claims according to paras 1 to 3 are excluded, if the cause for the error in the execution of the credit transfer is force majeure
Original (1) A person who, through an act performed by another, or in any other manner, acquires something at the expense of the latter without any legal ground, is bound to return it to him. This obligation subsists even if the legal ground subsequently disappears or the result intended to be produced by an act to be performed pursuant to the legal transaction is not produced.
Original (2) Recognition of the existence or non-existence of a debt, if made under a contract, is also deemed to be an act of performance.
(1) What was do Original ne with the object of fulfilling an obligation may be demanded back even if there was a defense to the claim whereby the enforcement of the claim was permanently barred. The provision of § 214 (2) remains unaffected.
Original (2) If an obligation due on a certain date is fulfilled in advance, the right to demand return is barred; the discounting of interim interest may not be demanded.
Original What was done with the object of fulfilling an obligation may not be demanded back if the person performing knew that he was not bound to effect the performance, or if the performance was in compliance with a moral duty, or for the sake of common decency.
Original The right to demand return on the grounds of the non-occurrence of the result intended to be produced by what was done, is barred, if the production of the result was impossible from the beginning, and the person performing knew this, or if he has prevented the occurrence of the result in bad faith.
Original (1) If a person without title to an object makes a disposition of it which is binding upon the person having title he is bound to hand over to the latter what he has obtained by the disposition. If the disposition is made gratuitously the same obligation is imposed upon the person who acquires a legal advantage directly through the disposition.
Original (2) If an act of performance is done for the benefit of a person not entitled thereto, which is effective against the person entitled, the former is bound to hand over to the latter the value of such performance.
Original If the purpose of an act of performance was specified in such a manner that its acceptance by the recipient constitutes an infringement of a statutory prohibition or is contrary to public policy, the recipient is bound to make restitution. Original The claim for return is barred if the person performing has committed a similar infringement, unless the performance consisted in entering into an obligation; what has been given for the performance of such an obligation may not be demanded back.
Original (1) The obligation to return extends to emoluments derived, and to whatever the recipient acquires either by virtue of a right obtained by him, or as compensation for the destruction, damage or deprivation of the object obtained.
Original (2) If the return is impossible on account of the nature of the object obtained, or if the recipient for any other reason is not in a position to make the return, he shall make good the value.
Original (3) The obligation to return or to make good the value is excluded where the recipient is no longer enriched.
Original (4) After the date an action is pending the recipient is liable under the general provisions.
Original (1) If the recipient knows of the absence of a legal ground at the time of the receipt, or if he subsequently learns of it, he is bound toreturn from the time of receipt or of acquisition of the knowledge as if an action on the claim for return were pending at that time.
Original (2) If the recipient, by the acceptance of an act of performance, infringes a statutory prohibition or acts contrary to public policy, he is bound in the same manner after the receipt of the performance.
Original (1) If a result was intended to be produced by an act of performance, and if the production of such a result was, according to the contents of the legal transaction, regarded as doubtful, the recipient is, where the result is not produced, bound to return in the same manner as if an action were pending on the right to demand return at the time of the receipt. The same applies if the performance was made on a legal ground whose disappearance was regarded as possible according to the contents of the legal transaction, and the legal ground disappears.
Original A person who incurs an obligation without legal ground may refuse performance, even if the claim for release from the obligation has been barred by prescription.
Original If the recipient transfers the thing acquired gratuitously to a third party, and if in consequence of this the obligation of the recipient for return of the enrichment is excluded, the third party is bound to return the enrichment as if he had received it from the creditor without legal ground.
Original (1) The contents of the Land Register are deemed as correct in favor of a person who by legal transaction acquires a right to a piece of land or to a right upon such right, unless an objection against the correctness is entered, or unless the incorrectness is known to the acquirer. If the holder of the right is restricted regarding disposition over a right registered in the Land Register for the benefit of a certain person, such restriction is not effective as against the acquirer unless it is obvious from the Land Register or is known by the acquirer.
Original (2) If the registration is required for the acquisition of the right, the time of application for registration, or, if the agreement required under § 873 is not concluded until later, then the time of the agreement, is decisive as regards the knowledge of the acquirer.
Original (1) By virtue of a transfer effected in accordance with § 929, the acquirer also becomes the owner when the thing does not belong to the seller, unless he is not in good faith at the time when, by virtue of these provisions, he would acquire ownership. In case § 929 sent. 2 applies this, however, is applicable only if the purchaser had obtained possession from the disposer.
Original (2) The acquirer is not in good faith if he knows, or owing to gross negligence does not know, that the thing does not belong to the disposer.
Original If a ship transferred according to § 929a does not belong to the disposer, the acquirer becomes owner, if the ship was delivered to him by the disposer, unless he is not in good faith at the time; if a part ownership in a ship is the subject of transfer, the granting of joint ownership in the vessel is substituted for the delivery.
Original If a thing sold in accordance with § 930 does not belong to the disposer, the acquirer becomes owner, if the thing is delivered to him by the disposer, unless he is not in good faith at this time.
Original If a thing disposed of in accordance with §931 does not belong to the disposer, the acquirer, if the disposer is in indirect possession of the thing, becomes the owner upon the waiver of the claim, or else when he obtains possession of the thing from the third party, unless he is not in good faith at the time of waiver of obtaining the possession.
Original (1) The acquisition of ownership based on §§ 932 to 934 does not take place, if the thing has been stolen from the owner, became missing or otherwise lost. The same applies, where the owner was only indirect possessor, if the thing was lost by the possessor.
Original (2) These provisions do not apply to money or bearer instruments or to things which are sold by public auction.
Original (1) If a thing disposed of is encumbered with the right of a third party, such right becomes extinguished upon the acquisition of ownership. In a case under § 929 sent. 2, this applies only if the purchaser obtained the possession from the disposer. if the transfer takes place in accordance with § 929a or (2) § 930 or if the thing sold in accordance with § 931 was not in the indirect possession of the disposer, the right of the third party is extinguished only if the acquirer obtains possession of the thing on the basis of the transfer.
Original (2) The right of the third party is not extinguished, if the purchaser at the time which is decisive under (1) is not in good faith in respect of such right.
Original (3) If, in the case of § 931, the right belongs to a third party having possession, it is not extinguished even as regards an acquirer in good faith.
[Translation adopted partly from Goren , Simon L., The German Civil Code, Littleton 1994; from Thomas, Geoffrey / Dannemann, Gerhard, www.iuscomp.org/gla/statutes/BGB.htm & Juris, http://bundesrecht.juris.de/englisch_bgb/index.html]